ECLI:DE:BGH:2015:161215B 4STR445.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 445 /1 5 vom 16. Dezember 201 5 in der Strafsache gegen wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefü hrers am 16. Dezember 201 5 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. Juli 2015 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Ungarn erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler e r- geben (§ 349 Abs. 2 StPO). Es wird davon abgesehen, de m Beschwerdeführer die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat er seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Unter den im vorliegenden Fall gegebenen, besonderen Umständen begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht die Vorau s- setzungen von § 5 Abs. 3 JGG nicht ausdrücklich erörtert hat. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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