ECLI:DE:BGH:2019:300119B4STR445.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 445 / 1 8 vom 30. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 2 01 9 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 5. Juni 2018 dahin geändert, dass gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 56.098 Euro angeor d- net wird. 2. Die weiter gehende Revision wird mit der Maßgabe verwo r- fen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe ve r- urteilt ist. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Das Landgericht hat den Ange klagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 16 zehn Monaten verurteilt und die Einziehung der Taterträge in Höhe von 56.099 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Ang eklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zum Schuld - und Strafausspruch sowie zur V erneinung einer recht s- staatswidrigen Verfahrensverzögerung hat die Nachprüfung des angefochtenen 1 2 - 3 - Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat stellt lediglich klar, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt ist. Die Einziehungsentsc heidung bedarf zum einen aus den in der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts vom 5. Oktober 2018 dargelegten Gründen der Ergänzung um die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung des Angeklagten. Um jedwede Beschwer des Angeklagten auszuschließen, versteht der Senat den Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe dahin, dass der unb e- kannt gebliebene Hintermann die Mitverfügungsgewalt an den gesamten vom Angeklagten vereinnahmten Kaufpreiszah lungen erlangte. Da die Strafkammer bei der Tat II. Fall 5 der Urteilsgründe versehentlich eine um einen Euro zu h o- he Differenz zwischen erlangter Kaufpreiszahlung und Fahrzeugwert zugrunde gelegt hat, ist der Einziehungsbetrag zum anderen entsprechend zu korrigieren. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ang e- klagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Au s lagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost - Scheible Cierniak Bender Quentin Bartel 3 4
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