BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 446/06 vom 14. November 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. November 2006 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bamberg vom 6. April 2006 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts begeg-net auch die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten we-gen vors344tzlicher Stra337enverkehrsgef344hrdung im Fall II 1 der Urteilsgr374nde keinen Bedenken. Zwar wird 247 315 c Abs. 1 StGB bei gleichzeitiger Verwirklichung beider Straftatbest344nde grunds344tzlich von 247 315 b Abs. 1 StGB verdr344ngt (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 1978 - 4 StR 146/78; Cramer/Sternberg-Lieben StGB 27. Aufl. 247 315 b Rdn. 16). Dies gilt jedoch nicht, wenn das Tatgeschehen 226 wie hier 226 als nat374rliche Hand-lungseinheit aufzufassen ist und einzelne der Teilakte nur den Tatbestand des 247 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB erf374llen, nicht aber auch - wie das Zufahren auf den Polizeibeamten mit Sch344di-gungsvorsatz und das Rammen eines Fahrzeugs, um es bei-seite zu schieben (vgl. BGHSt 48, 233, 236/237) - den des 247 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB. So liegt es hier, denn der Ange-klagte hat sein Kraftfahrzeug in Teilen der Fahrt lediglich als Fluchtmittel zu 204Verkehrszwecken223 und damit nicht bewusst zweckwidrig in verkehrsfeindlicher Einstellung eingesetzt und mithin insoweit nicht in der Absicht gehandelt, den Verkehrs- - 3 - vorgang zu einem Eingriff in die Sicherheit des Stra337enver-kehrs zu 204pervertieren223 (vgl. BGH aaO S. 237). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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