ECLI:DE:BGH:2018:110418B4STR446.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 446 / 1 7 vom 11. April 201 8 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer - deführers und des Generalbundesanwalts am 11. April 2018 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Arnsberg vom 12. Mai 2017 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum objekt i- ven Tatgeschehen der ausgeur teilten Taten zu II. 2 b) und c) der Urteilsgründe aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine Jugendkammer des Landgerichts Hagen ve r- wiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu einer Gesamtfreiheits strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formel len und materiellen Rechts ge stützte n R evi sion . Die Verfahrensbeanstandungen bleiben ohne E r- 1 - 3 - folg, jedoch führt das Rechtsmittel mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils in dem a us der Beschlus sfo rmel ersichtlichen Umfang ; im Übri gen ist es unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. 1. N ach den F eststellungen des Landgerichts lockte der im Iran aufg e- wachsene Angeklagte, der Mitte des Jahres 2016 im Alter von 24 Jahren g e- meinsam mit seinen Eltern als Flüchtling nach Deutschland gekommen und in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht war, zwischen Mitte September und Anfang Oktober 2016 in zwei Fällen den damals neunjährigen, ebenfalls mit seiner Familie dort untergebrachten Nebenkläger in einen Duschraum der U n- terkunft und vollzog an ihm in einem Fall unter Anwendung von Gewalt j e- weil s den analen Geschlechtsverkehr. Z ur Person des Angeklag ten hat das Landgericht weiter festgestellt, d ass er etwa ab dem Alter von 17 Jahren unter nächtlichen Samenergüssen litt o- bei diese möglicherweise auch lediglich das Resultat häufigen Masturbier ens wa deswegen im Ir an einem Arzt vorgestellt , der ei ne Hyper - se xualität diagnostiziert e und dem Angeklagten das Medikament Androcur mit dem Wirkstoff Cyproteronacetat verordnet e, das die Bildung von Sexualhorm o- nen unter drückt . Weil der Vorr at des Angeklagten an Androcur während seiner Flucht nach Deut schland aufgebraucht war, nahm er dieses Medikament seit her nicht mehr ein . 2. Das Landgericht hat sich hinsichtlich der Beurteilung der Schuldfähi g- keit des Angeklagten dem psychiatrischen Sac hverstä ndigen angeschlossen. 2 3 4 - 4 - Dieser hat ausgeführt, der Angeklagte weise eine leichte Intelligenzminderung Medikation mit Cyproteronacetat und der fremdanamnestischen Angaben der hierauf keine Hinweise, dies sei aber durch Schamgefühle und die Tabuisierung dieses Themenkreises im Iran erklärbar. Diesen Diagnosen folgend hat die Strafkammer angenommen, dass d bestehende und nun nicht mehr medikamentös regulierte starke Sexualtrieb auf infolge der intellektuellen Minderbegabung ohnehin herabgesetzte Möglichke i- i dem Angeklagten liege eine schwere andere seelische Abartigkeit vor, durch welche seine Steu e- rungsfähigkeit im Zeitpunkt der Taten im Sinne des § 21 StGB erheblich ve r- mindert, aber nicht gemäß § 20 StGB aufgehoben gewesen sei . II. Die Revision des Ange klagten ist begründet. Die Schuldfähigkeitsprüfung des Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Schon dadurch werden auch die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem ps y- c hiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB nicht rechtsfehlerfr ei dargelegt. 1. Die Ausführungen des Landgerichts zur strafrechtlichen Verantwor t- lichkeit des Angeklagten sind rechtsfehlerhaft und ermöglichen dem Senat w e- der die Nachprüfung, ob es zu Recht eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tate n ausgeschlossen hat, noch ob es zu Recht eine erhe b- liche Verminderung der Schuld bejaht hat. 5 6 - 5 - a) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sin ne von § 21 StG B erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2015 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319; Beschlüsse vom 12. März 2013 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519; vom 14. Juli 2016 1 StR 285/16 , juris Rn. 7 ). Zunächst ist die Fests tellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathol ogischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störu ng und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu unter - suchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträc h- tigt wo rden sei n . Hierzu is t das Gericht jeweils für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens e ines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei g e- sichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds wie b ei der Prüfung der aufgehobenen oder erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Ang e- klagten zur Tatzeit um Rechtsfragen. Deren Beurteilung erfordert konkretisi e- rende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die fes t- gestellte psy chische Störung bei Begehung der T at auf die Handlungsmöglic h- keiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Ei n- sichts - und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2012 4 StR 417/12, NStZ - RR 2013, 145, 146; vom 28. Januar 2016 3 StR 521/15, NStZ - RR 2016, 135, 136). b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht, da das Vorliegen eines Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB bereits nicht hi n- reichend belegt ist. 7 8 - 6 - aa) Soweit das L andgericht bei dem Angeklagten das Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Abartigkeit in einer Kombination des nicht mehr medikamentös regulierten Sexualtriebs und einer intellektuellen Minde r- begabung begründet sieht, bleibt bereits unklar, welc hes konkrete Krankheit s- bild es mit dem Begriff der Hypersexualität verbindet . Darüber hinaus lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen , welche Symptome einer Hypersexualität der Angeklagte aufweist und welchen Schweregrad diese besitzen. Di e Ausführungen des Landgerichts zum Vorliegen einer Hypersexualität des Angeklagten halten aber auch deshalb revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand, weil das Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen des Sachve r- ständigen bei der Beurteilung der Schuld fähigkeit nicht so wiedergegeben hat, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlü s- sigkeit erforderlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2011 2 StR 72/11, NStZ - RR 2011, 241; vom 8. April 2003 3 StR 79/03, NStZ - RR 2003, 232). Der Umstand , dass dem Angeklagten in der Vergangenheit triebdämpfen de Med i- kamen te gegeben worden waren, vermag weder die Darlegung des konkreten Krankheitsbilds der Hypersexualität noch ihrer Symptomatik beim Angeklagten zu ersetzen. bb) Zudem wi dersprechen sich d ie Ausführungen der Strafkammer zum Krankheits bild des Angeklagten. Während sie i m Rahmen der Schuldfähigkeit s- beurteilung die Taten auf die Hypersexuali tät sowie die Intelligenzminderung des An geklagten zurück ge führt hat , hat sie bei der Prüfung der Anordnungs - voraussetzungen für die Maßregel nach § 63 StGB fest gestellt , dass die Taten 9 10 11 12 - 7 - einer Hypersexualität aufgesattelten Paraphilie im Sinne einer Pädophilie v om reg 25). A ngesichts dieser widersprüchlichen Ausfü h- rungen ersch ließt sich nicht, von welchem konkreten Krankheitsbild die Stra f- kammer letztlich ausgegangen ist. cc ) Schließlich bleibt auch die Diagnose einer Intelligenzmi n - de rung des Angeklagten unklar . Der Senat kann anhand des angefochtenen Urteil s insbesondere nicht nach vollziehen , welches konkrete Ausmaß die dia - gnostizierte Intelligenzminderung hat . Angaben da zu, wie sie ermittelt wurde, fehlen . Im Übrigen sind die A ngaben zur Verstandesleistung des Angeklagten auch teilweise widersprüchlich. So teilt das Urteil im Rahmen der Feststellu n- gen zur Person des Angeklagten mit, dass er - reicht habe (UA 3) . Allerdings stellt die Straf kammer auch fest, (UA 4) . Dazu, wie s z- vereinbaren lässt, verhält sich das U r teil nicht. 2. Mit Blick auf die unklaren und teilweise widersprüchlichen Ausführu n- g en des Urteils zu m Krankheitsbild des Angeklagten vermag der Senat eine r- seits nicht auszuschlie ßen , dass der Angeklagte im Zustand der Schuldunfähi g- keit und nicht nur im Zustand verminderter Schuldfähigke it handelte , andere r- seits ist auch das Vorliegen eine s überdauernden, die Schuldfähigkeit beei n- trächtigenden Zustands im Sinne des § 63 StGB nicht tragfähig begründet. D a- her muss über den Schuldspruch und die strafrechtlichen Rechtsfolgen der Tat einschlie ßlich der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus insg e- samt neu verhandelt und entschieden werden . 13 14 - 8 - 3. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen der ausgeurteilten T a- ten sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und können best e- hen bleiben. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 Hal b- satz 2 StPO Gebrauch gemacht und die Sache an das Landgericht Hagen ve r- wiesen. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, einen Sachverständigen mit besonderer Erfahrung auf dem Ge biet krankhafter Störungen des Sexua l- triebs hinzuzuziehen. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 15
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