BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 446/99 vom 22. Februar 2000 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2000 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Neubrandenburg vom 1. März 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Rev i - sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e - klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der Verg e - waltigung in vier Fällen und der sexuellen Nötigung in drei Fä l - len schuldig ist; denn das in den Fällen II 2. a, b, e und g der Urteilsgründe verwirklichte Regelbeispiel ist auch im Urteilstenor als Vergewaltigung zu bezeichnen (vgl. BGH NJW 1998, 2987; BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 1998 4 StR 184/98 - und vom 20. Mai 1999 - 4 StR 168/99). Zu der Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO) bemerkt der Senat ergänzend: Die Rüge bleibt unbeschadet der Frage, ob sie den Anforderu n - gen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, jedenfalls deshalb ohne Erfolg, weil nicht dargetan ist, daß die Wahl der Hilf s - schöffen bei dem Landgericht Neubrandenburg an einem b e - sonders schwer wiegenden, bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler leidet und deshalb ungültig ist (vgl. BGHSt 29, 283, 287; 33, 261, 268). - 3 - Soweit die Revision die Auflegung der Vorschlagsliste für die Schöffenwahl beim Amtsgericht Neubrandenburg beanstandet, kann dahinstehen, ob Verstöße gegen § 36 Abs. 3 GVG nur dann revisibel sind, wenn der Beschwerdeführer zugleich ge l - tend machen kann, bei dem Schöffen, dessen Mitwirkung gerügt wird, liege einer der in §§ 32 bis 34 GVG genannten Gründe vor (vgl. BGHR GVG § 36 Abs. 3 Vorschlagsliste 1). Die Vo r - schlagsliste hat im Rathaus der Stadt Neubrandenburg inne r - halb der hierfür bestimmten Woche vom 13. bis zum 20. Mai 1996 zwar nur am Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag au f - gelegen. Donnerstag, der 16. Mai 1996, war aber ein gesetzl i - cher Feiertag (Christi Himmelfahrtstag; § 2 Abs. 1 Nr. 5 Feie r - tagsgesetz Mecklenburg Vorpommern GVOBL. M-V 1992 S. 342), so daß die Liste an allen Werktagen, an denen das Rathaus in dieser Woche für den Publikumsverkehr geöffnet war, eingesehen werden konnte. Die Entscheidung des zustä n - digen Richters beim Amtsgericht, die Auflegung der Vorschlag s - liste nicht zu beanstanden (§ 39 Satz 2 GVG), war daher jede n - falls nicht willkürlich (vgl. BGHR GVG § 36 Abs. 3 Vorschlagsl i - ste 1; BayObLG StV 1998, 8 mit abl. Anm. Bockemühl). Im Hi n - blick auf den Zweck der Offenlegung der Vorschlagsliste nach § 36 Abs. 3 GVG kann es sich allerdings empfehlen, den Zei t - punkt für die Auflegung so zu bestimmen, daß die Liste an fünf Werktagen eingesehen werden kann. Daß in die Vorschlagsliste für das Amtsgericht Neubrandenburg nur Personen aus den Gemeinden Neubrandenburg, Burg Sta r - - 4 - gard und Friedland aufgenommen wurden, macht die Wahl der Hilfsschöffen aus dieser Liste ebenfalls nicht ungültig, da zu Hilfsschöffen ohnehin Personen zu wählen sind, die am Sitz des Amtsgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 GVG; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner 44. Aufl. § 77 GVG Rdn. 3). Ob die beanstandeten Mängel der Vorschlagslisten für die Amtsgerichte Waren und Neubrande n - burg die Gültigkeit der Wahl der Hauptschöffen berührt (vgl. BGHSt 33, 290), bedarf hier keiner Entscheidung. Der Senat bemerkt jedoch, daß es sich empfiehlt, möglichst alle Gemei n - den des Bezirks des Amtsgerichts (vgl. § 36 Abs. 4 GVG) bei der Aufstellung der Vorschlagslisten zu beteiligen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Meyer-Goßner Maatz Kuckein Athing nrn
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