BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 447/08 vom 28. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 28. Oktober 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 8. Mai 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Hinsichtlich des Antrags des Ne-benkl344gerinnenvertreters verweist der Senat darauf, dass eine Beistandsbestellung nach 247247 397 a Abs. 1, 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO f374r das gesamte weitere Verfahren gilt (vgl. Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 397 a Rdn. 17). Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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