BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 447/10 vom 9. November 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenm344337igen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - und des Beschwerdef374hrers am 9. No-vember 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 27. Mai 2010 hinsichtlich der Feststellung nach 247 111i Abs. 2 StPO aufgehoben; die Feststellung entf344llt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenm344-337ig begangenen Betruges in sechs vollendeten und 16 versuchten F344llen sowie wegen Beihilfe zum gewerbs- und bandenm344337igen Betrug zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; au337erdem hat es festgestellt, dass der Anordnung des Verfalls von Wertersatz in H366he von 8.000 Euro Anspr374che Verletzter entgegenstehen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel er-sichtlichen geringf374gigen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 2. Dagegen h344lt die vom Landgericht nicht n344her begr374ndete Feststel-lung nach 247 111i Abs. 2 StPO, deren Voraussetzungen auf die Sachr374ge zu pr374fen sind, rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 3 a) Nach den hierzu vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel-lungen hat der Angeklagte f374r 13 Gutachten, die er zur Durchf374hrung der Be-trugstaten zum Nachteil von Kraftfahrzeugversicherungen erstellt hat, jeweils 250 200 sowie f374r die Anwerbung eines weiteren Tatbeteiligten 500 200, insgesamt also 3.750 200, erhalten (UA 16); die Zahlungen erfolgten unabh344ngig davon, ob die in Anspruch genommenen Versicherungen f374r die vorget344uschten Unfall-sch344den aufkamen. 4 b) Diese Feststellungen tragen die Entscheidung nach 247 111i Abs. 2 StPO nicht. 5 Voraussetzung f374r die Anwendung dieser Vorschrift ist, dass das Gericht nur deshalb nicht auf Verfall, Verfall von Wertersatz oder erweiterten Verfall erkannt hat, weil Anspr374che eines Verletzten im Sinne des 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen. 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB hindert eine Verfallsentschei-dung aber nur dann, wenn der T344ter oder Teilnehmer "aus der Tat" einen Ver-m366gensvorteil erlangt hat und Gegenanspr374che eines Verletzten bestehen; das "f374r die Tat" Erlangte unterliegt dem Verfall hingegen ohne R374cksicht auf An-spr374che Verletzter (vgl. LK-Schmidt, 12. Aufl., 247 73 Rn. 40; SSW-StGB/Burghart StGB 247 73 Rn. 37). 6 - 4 - "Aus der Tat" sind diejenigen Verm366genswerte erlangt, die dem T344ter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen sind, insbesondere also die Beu-te. Um Vorteile "f374r die Tat" handelt es sich demgegen374ber, wenn die Verm366-genswerte als Gegenleistung f374r sein rechtswidriges Tun gew344hrt werden, etwa wenn ein Lohn f374r die Tatbegehung gezahlt wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2002 - 1 StR 169/02, BGHR StGB 247 73 Erlangtes 4 m.w.N.). 7 Im vorliegenden Fall fand eine Beuteteilung zwischen dem Angeklagten und den 374brigen Bandenmitgliedern nicht statt, vielmehr wurde der Angeklagte "f374r seine Tatbeitr344ge" unabh344ngig vom Eintritt des Taterfolges bezahlt. Die Ausnahmeregelung des 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB findet somit keine Anwen-dung. Damit hat auch die Anordnung nach 247 111i Abs. 2 StPO keinen Bestand. 8 Der Senat hebt das Urteil daher insoweit auf und l344sst die Anordnung entfallen, da eine Zur374ckverweisung zur Nachholung einer Verfallsanordnung nach 247247 73 Abs. 1 Satz 1, 73a Satz 1 StGB im Hinblick auf das Verschlechte-rungsverbot (247 358 Abs. 2 StPO) nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu BGH, Be-schluss vom 10. November 2009 - 4 StR 443/09 Rn. 10). 9 - 5 - 3. Der nur geringf374gige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten gem344337 247 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmit-tel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen. 10 Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck RiBGH Dr. Franke befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann Bender
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