ECLI:DE:BGH:2017:111017B4STR447.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 447 / 1 7 vom 11. Oktober 201 7 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Oktobe r 201 7 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 24. April 2017 im Strafausspruch aufg e- hoben . 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren en t- standenen notwendigen Auslagen, an eine andere Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3 . Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Ra u- bes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine hiergegen ei n- g e legte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übr i- gen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 S tPO. 1 - 3 - Der Strafausspruch hält revisions rechtliche r Prüfung nicht stand, weil die Strafkammer eine nachträgliche Gesamtstrafe nbildung nicht geprüft und zu der für eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommenden Vorverurteilung nur u n- zureichende Feststellun gen getroffen hat. 1. Nach den Feststellungen beging der Angekla gte die abgeurteilte Tat am 17. Juli 2016 und damit einen Tag vor seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10 Euro wegen Leistung s- erschleichung in fünf Fällen durch das Amtsgericht Essen - Borbeck am 18. Juli 2016 (Az. ). O b diese Gesamtgeldstrafe im Zeitpunkt des landge - richtlichen Urteils nicht ausschließbar im Wege der Verbüßung von Ersat z- freiheitsstrafe bereits vollstreckt war, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen . War die Strafe am 24. April 2017 noch nicht erledigt, hätte die Strafkammer über die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nach § 55 StGB mit den zugrunde liegenden ebenfalls nicht mitgeteilten Einzelstrafen entscheiden müssen. Andernfalls wäre ein Härteausgleich in Erwägung zu ziehen. 2. Dieser Rechtsfehler nötigt nicht nur zur Aufhebung des Stra f- ausspruchs, soweit eine Entscheidung über die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe unterblieben ist, sonde rn auch zur Aufhebung der im Übrigen rechtsfehlerfrei verhängten Freiheitsstrafe. Andernfalls könnte der neue Tatrich - 2 3 4 - 4 - ter einen gegebenenfalls erforderlichen Härteausgleich nicht vornehmen. Die zugrunde liegenden Feststellungen können bestehen bleiben. S ost - Scheible Roggenbuck Franke Bender Quentin
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