BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 448/02 vom21. November 2002in der Strafsachegegenwegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2002gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Paderborn vom 29. Juli 2002a) im Schuldspruch in den Fällen II. 7 bis 9 der Ur-teilsgründe dahin geändert, daß der Angeklagtenur eines (vollendeten) Computerbetruges schuldig ist,b) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen undüber die Gesamtstrafe aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdieb-stahls in fünf Fällen, versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls, Hehlerei, Be-truges in zwei Fällen, Computerbetruges in drei Fällen, versuchten Computer-betruges, fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen unerlaub-ten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren - 3 -und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt angeordnet.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellenRechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs in denFällen II. 7 bis 9 der Urteilsgründe und zur Aufhebung des gesamten Strafaus-spruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 22. Oktober2002 ausgeführt:"Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Fälle 7 bis 9 nach§ 263a StGB ist fehlerhaft. Die Annahme des Tatgerichts, je-der einzelne der drei Geldabhebungsvorgänge sei eine ei-genständige Tat, geht fehl. Nach den Feststellungen hat derAngeklagte am 13. Juni 2001 mit einer der in der Nacht zuvor gestohlenen EC-Karten dreimal Geld bei ein und demselben Geldautomaten abgehoben, also offensichtlich kurz hinterein-ander, denn bei einem weiteren Versuch um 11.24 Uhr amGeldautomaten einer Bank in einem anderen Ort wurde dieKarte eingezogen (Fall 10). Da der Angeklagte bei den zeit-lich aufeinander folgenden Abhebungen weder die Bankfilialenoch die Karte gewechselt hat, stehen die Taten in natürlicherHandlungseinheit (vgl. BGH NStZ 2001, 595). Somit ist ledig-lich von einer vollendeten Tat des Computerbetrugs auszuge-hen.Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer nicht ausge-schlossen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten beisämtlichen Straftaten i.S.v. § 21 StGB erheblich vermindertwar. Sie hat gleichwohl die - zwar nicht zwingend - aber fa-kultativ bestehende Möglichkeit, den Strafrahmen nach § 49Abs. 1 StGB zu mildern, nicht erörtert, sondern die einge-schränkte Schuldfähigkeit nur im Rahmen der allgemeinen - 4 -Strafzumessung berücksichtigt. Dieses Vorgehen ist rechts-fehlerhaft. Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit verrin-gert grundsätzlich den Schuldgehalt und damit die Strafwür-digkeit der Tat (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung23). Zwar können schulderhöhende Momente diese Verringe-rung des Schuldgehalts ausgleichen, so daß eine Milderungdes Strafrahmens unterbleiben kann. Dies muß der Tatrichteraber ausdrücklich darlegen. Es reicht nicht aus, den sich aus§ 21 StGB ergebenden Milderungsgrund ausschließlich beider Strafzumessung im engeren Sinn zu berücksichtigen(BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 11). Es ist nichtauszuschließen, daß der - an sich maßvoll bemessene -Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht."Dem schließt sich der Senat an. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Fest-stellungen, die den Aussprüchen über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafezugrundeliegen, können bestehen bleiben; ergänzende Feststellungen sindmöglich.Tepperwien Kuckein Athingnrnn !
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