BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 448/10 vom 5. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 5. Oktober 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des An-geklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubranden-burg vom 8. M344rz 2010 im Ausspruch 374ber die Dauer des Vorwegvollzugs mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zust344n-dige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-worfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und mit schwerer K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, die Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass sechs Jahre und zwei Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten. Die zu seinen Gunsten eingelegte Revision der Staatsanwalt-schaft ist wirksam "auf den Ausspruch 374ber die Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs eines Teils der ausgeurteilten Freiheitsstrafe vor Beginn der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt" beschr344nkt; insoweit r374gt sie die 1 - 3 - Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der Sachr374ge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im 334brigen ist die Revision des Angeklagten unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung der Dauer des Vor-wegvollzugs eines Teils der Strafe vor der Ma337regel ist rechtsfehlerhaft. Sie verst366337t gegen 247 67 Abs. 2 Satz 3 StGB. Danach ist, sofern bei einer Freiheits-strafe von 374ber drei Jahren nicht ausnahmsweise von einer Vikariierung abge-sehen wird, der vorweg zu vollstreckende Teil der Freiheitsstrafe so zu bemes-sen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschlie337enden Unterbringung eine Entscheidung nach 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB, also eine Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt, m366glich ist. Ein Beurteilungsspielraum f374r den Tatrichter besteht nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes insoweit nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl374sse vom 8. Januar 2008 226 1 StR 644/07, StV 2008, 248 und vom 8. April 2008 226 4 StR 21/08). 2 Da der Halbstrafenzeitpunkt hier bei f374nf Jahren Freiheitsstrafe liegt, kann der Ausspruch 374ber die Dauer des Vorwegvollzugs nicht bestehen blei-ben. 3 2. Der Senat kann die Dauer des Vorwegvollzugs nicht analog 247 354 Abs. 1 StPO selbst festlegen (vgl. Senat aaO). Das Schwurgericht hat es n344m-lich 226 ebenfalls rechtsfehlerhaft (vgl. Fischer StGB 57. Aufl. 247 67 Rdn. 11 a m.w.N.) 226 unterlassen, eine Prognose dar374ber zu treffen, wie lange die Unter-bringung in der Ma337regel voraussichtlich erforderlich sein wird (vgl. BGH, Be-schluss vom 24. September 2008 - 1 StR 478/08, NStZ 2009, 87, 88). 4 - 4 - 3. Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird - unter Hinzu-ziehung eines Sachverst344ndigen (247 246a Satz 2 StPO) - bei der Berechnung des vorweg zu vollstreckenden Teils der Freiheitsstrafe die voraussichtlich not-wendige Therapiedauer feststellen und diese von den f374nf Jahren - der H344lfte der (nunmehr rechtskr344ftig) erkannten Freiheitsstrafe - abziehen m374ssen. 5 Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
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