BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 448 /13 vom 19. November 2013 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja ____________________________ StGB § 46 Abs. 2 Die durch § 46 Abs. 2 StGB gezogene Grenze zulässiger strafschärfender B e- rücksichtig ung nicht angeklagter, aber prozessordnungsgemäß festgestellter Taten ist jedenfalls dann überschritten, wenn diese mangels enger Beziehung zur angeklagten Tat keine Rückschlüsse auf Schuld oder Gefährlichkeit des Täters zulassen, sondern als sonstiges str afrechtlich relevantes Verhalten ohne gesonderte Anklage und damit außerhalb der Anforderungen eines geordneten Strafverfahrens einer gesonderten Bewertung zugeführt werden sollen. BGH, Beschluss vom 19. November 2013 - 4 StR 448/13 - LG Bochum in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. November 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird d as Urteil des Lan d- gerichts Bochum vom 29. Mai 2013 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Fre i- heitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Die Revision de s Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Am 21. September 2012 tötete der Angeklagte seine Ehefrau bei einem Streit in der gemeinsamen Wohnung durch einen kraftvoll geführten Stich mit einem Messer in die linke Brust, durch den die rechte Herzkammer eröffnet wurde, so dass das Opfer verblutete. Nachdem der Angeklagte in de n folgenden Tagen den Leichnam sowie die Tatspuren beseitigt hatte, wurde er schließlich am 23. Oktober 2012 festgenommen. Der weitgehend geständige Angeklagte hat in der Hauptverhandlung, in der eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO nicht erfolgt ist, außerdem zahlreiche von der Anklage nicht umfasste Taten des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil seiner beiden damals etwa zehn bis vierzehn Jahre alten Stie f- töchter eingeräumt, bei denen es über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren vor der hier angekla gten Straftat, teilweise aber auch noch danach, regelmäßig zu vaginalem Geschlechtsverkehr kam. 2. Auf der Grundlage der glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie der beiden Geschädigten, so die Strafkammer, müssten mindestens 215 Taten des sexuellen Mis sbrauchs im Sinne von § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB als erwi e- sen angesehen werden, für die das Gesetz eine Mindeststrafe von zwei Jahren androhe. Sie seien nach entsprechender Belehrung des Angeklagten au f- geklärt und, obwohl nicht angeklagt, als Teil des Vo rlebens im Sinne von § 46 Abs. 2 StGB zu seinem Nachteil bei der Zumessung der Strafe berücksichtigt worden. Seinem Geständnis komme daher einerseits besonderes Gewicht zu. Andererseits habe er das ihm von den beiden Mädchen entgegengebrachte 2 3 4 5 - 4 - Vertrauen und seine Stellung als Autoritätsperson zur Tatbegehung mis s- braucht; die konkrete Tatausführung sei für die Geschädigten in einigen Fällen besonders erniedrigend gewesen. Das Landgericht führt sodann weiter aus: Die Kammer hofft unter diesen Umständen, dass es wegen der hier auch au f- grund des Geständnisses des Angeklagten festgestellten Sexualstraftaten der Durchführung eines neuen Strafverfahrens nicht mehr bedarf und den Gesch ä- digten auf diese Weise weitere Vernehmungen erspart bleiben. Was die hier vorzune hmende Strafzumessung betrifft, geht die Kammer davon als sicher Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. II. 1. a) Gemäß § 46 Abs. 2 StGB hat der Tatrichter bei der Strafzumessung die für und gegen den Täter sprechenden Um stände gegeneinander abzuw ä- gen und dabei namentlich auch sein Vorleben zu berücksichtigen. Dies umfasst die im Urteil festgestellten Vorstrafen. Es ist in der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber auch anerkannt, dass der Tatrichter bei der Fes t- stellung und Bewertung von Strafzumessungstatsachen durch den Anklag e- grundsatz (§§ 155, 264 StPO) nicht beschränkt ist und daher auch strafbare Handlungen ermitteln und würdigen kann, die nicht Gegenstand der Anklage sind, soweit diese für die Beurteil ung der Persönlichkeit des Angeklagten b e- deutsam sein können und Rückschlüsse auf die Tatschuld des Angeklagten gestatten, sofern sie prozessordnungsgemäß und damit hinreichend bestimmt festgestellt werden (BGH, Urteil vom 7. Mai 1974 1 StR 42/75, MDR 19 75, 195 f.; BGH, Urteil vom 6. März 1992 2 StR 581/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 6 7 - 5 - Vorleben 19; Beschluss vom 22. Mai 2013 2 StR 68/13; Beschluss vom 2. Juli 2009 3 StR 251/09, NStZ - RR 2009, 306; Beschluss vom 5. Februar 1998 4 StR 16/98, NStZ 1998, 404; Beschluss vom 9. Oktober 2003 4 StR 359/03, NStZ - RR 2004, 359 mwN). Allerdings bedarf es für die gesonderte Bewertung sonstiger straf - rechtlich relevanter Verhaltensweisen ohne gesonderte Anklage und damit außerhalb der Anforderungen eines geordnet en Strafverfahrens nicht nur der Beachtung des Gewährleistungsgehalts der Unschuldsvermutung gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 5. April 2010 2 BvR 366/10, BVerfGK 17, 223, 225 mwN) und man gels Verbrauchs der Strafklage der V ermeidung einer Doppelbestrafung (BGH, Urteil vom 7. Mai 1974 1 StR 42/74, MDR 1975, 195 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Dezem ber 1975 1 StR 755/ 7 5, NStZ 1981 , 99, 100; Urteil vom 17. April 1996 2 StR 57/96; BGH R StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 26; Besc hluss vom 5. Fe bruar 1998 4 StR 16/98, NStZ 1998, 404 bezüglich späterer Straf - taten; Be schluss vom 25. April 2006 4 StR 125/06, NStZ 2006, 620). Ein sac h lich - rechtlicher Gesichtspunkt kommt hinzu: Es kann in aller Regel nur darum gehen, Umstände fes tzustellen, die wegen ihrer engen Beziehung zur Tat als Anzeichen für Schuld oder Gefährlichkeit des Täters verwertbar sind. Diese durch Sinn und Zweck von § 46 Abs. 2 StGB gezogene Grenze ist jede n- falls dann überschritten, wenn es an dem notwendigen inner en Zusammenhang mit dem angeklagten Tatvorwurf fehlt (BGH, Urteil vom 7. Mai 1974 aaO) . b) Ausgehend von diesen Grundsätzen lassen die Ausführungen des Landgerichts besorgen, dass es den Taten des Angeklagten zum Nachteil se i- ner Stieftöchter bei der Zume ssung der schuldangemessenen Strafe für die a n- geklagte Tat ein zu großes Gewicht beigemessen hat. Es hat im vorliegenden 8 9 - 6 - Fall die nicht angeklagten Taten zwar unter Wahrung der Verteidigungsrechte des Angeklagten prozessordnungsgemäß festgestellt. Dabei ha t es aber das Erfordernis des inneren Zusammenhangs jedenfalls derjenigen Taten, die vor der verfahrensgegenständlichen Tat begangen wurden, mit dem (zeitlich nac h- folgenden) Tatvorwurf aus dem Blick verloren. Denn es handelt sich bei diesen Taten weder um vergleichbare bzw. gleichartige Schuldvorwürfe, aus denen sich unmittelbare Rückschlüsse auf die Tatschuld des Angeklagten ableiten ließen, noch waren die Sexualstraftaten Anlass für die Tötung der Ehefrau oder standen dazu in einem sonstigen inneren Zusam menhang. Allein das ve r- wandtschaftliche Verhältnis der Geschädigten zueinander und das familiäre Beziehungsgeflecht von Opfern und Täter sind dafür nicht ausreichend. Gegen einen solchen Zusammenhang sprechen ferner die große Zahl der festgestel l- ten Einzel taten und der lange Tatzeitraum. Zudem deutet auch die in den Urteilsgründen geäußerte Hoffnung des Landgerichts, dass es wegen aller Sexualstraftaten im Hinblick auf die für das Tötungsdelikt verhängte Strafe nicht zu einem weiteren Str afverfahren komm en werde (UA S. 42), darauf hin, dass die außerhalb der Anklage festgestellten Taten durch das angefochtene Urteil mitbestraft worden sind, was unzulässig wäre (BVerfG, Beschluss vom 5. April 2010 aaO). Da das Urteil keine Festste l- lungen zu einem die Taten betreffenden Ermittlungs - oder Strafverfahren en t- hält, bestünde insoweit die konkrete Gefahr einer unzulässigen Doppelbestr a- fung. 2 . Die Sache bedarf deshalb zum Strafausspruch neue r Verhandlung und Entscheidung. 10 11 - 7 - Der Senat bemerkt ergänzend, dass de r neue Tatrichter entsprechend den unter II. 1 dargelegten Maßstäben nicht gehindert ist, die im Vorfeld des ausgeurteilten Tötungsdelikts zum Nachteil seiner Ehefrau begangene weitere Straftat des Angeklagten (Würgen bis zur Bewusstlosigkeit Ende April 20 12), die ebenfalls nicht von der Anklage umfasst ist, strafschärfend zu berücksicht i- gen. Im Hinblick auf die nach der abgeurteilten Tat bis zur Festnahme am 23. Oktober 2013 zum Nachteil der Stieftöchter begangenen Sexualdelikte wird eine strafschärfende B erücksichtigung in Betracht kommen, soweit diese Taten nach ihrer Art und den Umständen ihrer Begehung Rückschlüsse auf eine ta t- bezogene besondere Rechtsfeindlichkeit zulassen (BGH, Beschluss vom 16. September 2009 5 StR 348/0 9, Tz. 3 mwN, NStZ - RR 2010, 8 ). Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 12
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