ECLI:DE:BGH:2016:030216B4STR448.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 448 /1 5 vom 3. Februar 201 6 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Februar 201 6 g e- mäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen : 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. Mai 2015 wird als unzulä ssig verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren insoweit entsta n- denen notwendigen Auslagen. Gr ünde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Fre i- heitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses am 13. Mai 2015 in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil legte der A n- geklagte mit Schriftsatz seines Ver teidigers vom 20. Mai 2015, der am 21. Mai 2015 beim Landgericht einging, Revision ein. Mit Antragsschrift vom 1. Oktober 2015 beantragte der Generalbundesanwalt , die verspätet eingelegte Revision des Angeklagten als unzulässig zu verwerfen. Der Verwerfung santrag wurde am 8. Oktober 2015 dem Verteidiger mit Empfangsbekenntnis zugestellt und 1 - 3 - formlos an den Angeklagten abgesandt. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2015 hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger die Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsei nlegungsfrist beantragt. 1. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist mangels hinre i- chender Begründung unzulässig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuh alten (§ 44 Satz 1 StPO). Der innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO a n- zubringende und zu begründende Wiedereinsetzungsantrag muss nicht nur A n- gaben zur versäumten Frist und zum Hinderungsgrund, sondern auch zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hi ndernisses enthalten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, B e- schlüsse vom 26. Februar 1991 1 StR 737/90, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Ta t- sachenvortrag 7; vom 13. September 2005 4 StR 399/05, NStZ 2006, 54 f.; vom 22. Mai 2013 4 StR 121/13, NStZ 2013, 541). Maßgeblich f ür den We g- fall des Hindernisses und damit den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist ist die Kenntnis des Angeklagten, nicht die seines Verteidigers (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. September 2005 4 StR 399/05, aaO; vom 8. De - zember 2011 4 StR 4 30/11, NStZ 2012, 276, 277). Eines entsprechenden Vortrags bedarf es selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (vgl. BGH, B e- schluss vom 8. Dezember 2011 4 StR 430/11 aaO). Dieser Zulässigkeitsvoraussetzung wird das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten nicht gerecht. Dem Antragsvorbringen ist lediglich zu entne h- Stellungnahme des Generalbundesanwalts vo n dem verspäteten Eingang des 2 3 4 - 4 - Revisionseinlegungsschriftsatzes erfahren habe, dies anlässlich eines Besuchs in der Justizvollzugsanstalt am 4. Dezember 2015 mit dem Angeklag - ten besprochen habe, der sich hinsichtlich des Vortrags des Generalbun desa n- walts ebenfalls überrascht gezeigt habe. Nicht mitgeteilt wird dagegen, wann der Angeklagte vom Inhalt des Verwerfungsantrags des Generalbundesanwalts Kenntnis erlangt hat, sodass nach dem Vorbringen offenbleibt, ob der Ang e- klagte bereits zu einem frü heren Zeitpunkt von der Fristversäumung erfahren hatte. Nach Aktenlage liegt dies angesichts der am 8. Oktober 2015 veranlas s- ten formlosen Übersendung des Verwerfungsantrags des Generalbundesa n- walts an den Angeklagten nicht fern. 2. Das nach Ablauf der F rist des § 341 Abs. 1 StPO verspätet eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten ist unzulässig. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 5
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