BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 449/06 vom 9. Januar 2007 in dem Sicherungs- und Strafverfahren gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 9. Januar 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten/Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 16. M344rz 2006 mit den Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen zu den objektiven Tatgeschehen, aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-gerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat nach Verbindung zweier Sicherungsverfahren und eines Strafverfahrens gegen den im Tatzeitraum 15 und 16 Jahre alten Be-schuldigten bzw. Angeklagten (im folgenden Beschuldigten) sowohl im Siche-rungsverfahren als auch im Strafverfahren verhandelt. Es hat wegen einer bei s344mtlichen Taten bestehenden Schuldunf344higkeit dessen Unterbringung in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus nach 247 63 StGB angeordnet. Die gegen die Ma337regelanordnung gerichtete Revision des Beschuldigten, mit der er die Ver-letzung sachlichen Rechts r374gt, hat im Wesentlichen Erfolg. 1 1. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus kann keinen Bestand haben, weil die Voraussetzungen des 247 20 oder 21 2 - 3 - StGB nicht, wie f374r die Ma337regel nach 247 63 StGB erforderlich, rechtsfehlerfrei festgestellt sind. Der bereits im Kindesalter massiv verhaltensauff344llige, in kein Umfeld in-tegrierbare und bereits strafrechtlich in Erscheinung getretene Beschuldigte beging in der Zeit zwischen M344rz 2004 und Juni 2005 zum Teil gemeinsam mit anderen Jugendlichen eine Vielzahl von Eigentumsdelikten, zumeist Einbr374che, um mit der Tatbeute Nahrungsmittel und Drogen zu finanzieren. Das Landge-richt ist zu der Auffassung gelangt, der Beschuldigte leide an einer hebephre-nen oder paranoiden Schizophrenie, mithin einer krankhaften seelischen St366-rung. Auf Grund dieser Erkrankung sei im Tatzeitraum die Steuerungsf344higkeit des Beschuldigten vollst344ndig im Sinne des 247 20 StGB aufgehoben gewesen, da es ihm krankheitsbedingt an der Kraft und Selbstkontrolle gefehlt habe, sei-nen Impulsen zur Tatbegehung zu widerstehen. 3 Diese Wertung findet in der Beweisw374rdigung keine ausreichende St374t-ze. Die Frage, ob beim Beschuldigten im Tatzeitraum eine die Schuldunf344hig-keit begr374ndende Erkrankung aus dem Formenkreis der Schizophrenie vorlag, ist im Urteil vielmehr unklar behandelt. Nach 374bereinstimmender Meinung der geh366rten Sachverst344ndigen besteht beim Beschuldigten n344mlich lediglich ein "Verdacht" auf eine paranoide Schizophrenie oder eine drogeninduzierte Psy-chose (UA 15). Dass sich dieses Krankheitsbild bereits im Tatzeitraum manifes-tiert hatte, l344sst sich den Darlegungen der Sachverst344ndigen, denen sich das Landgericht ohne weitere Begr374ndung angeschlossen hat, nicht entnehmen. Vielmehr deutet die Erw344gung, es sei "mit gro337er Wahrscheinlichkeit" davon auszugehen, dass sich beim Beschuldigten eine Schizophrenie "entwickele", da er glaubhaft von halluzinatorischen Wahrnehmungen berichte (UA 17), eher 4 - 4 - darauf hin, dass bei Begehung der Taten das Krankheitsbild einer Schizophre-nie (noch) nicht ausgepr344gt war. Diese Unklarheiten werden auch nicht durch die Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen Dr. G. ausger344umt. Danach steht auf Grund der w344h-rend der Behandlung in der vorl344ufigen Unterbringung gewonnenen Erkenntnis-se - neben einer dissozialen Pers366nlichkeitsst366rung, einer schweren Suchterkrankung und einer unterdurchschnittlichen Intelligenz - beim Beschuldigten "mittlerweile" eine paranoide bzw. eher eine hebephrene Schizophrenie "im Vordergrund". Auch diese Darlegungen lassen offen, ob das Krankheitsbild bereits w344hrend des Tatzeitraums so manifest war, dass - wie die Strafkammer meint - allein deswegen die Steuerungsf344higkeit des Beschuldigten bei Begehung s344mtlicher Taten aufgehoben war. Dar374ber hinaus ist in diesem Zusammenhang nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Beschuldigte einerseits s344mtliche Taten auf Grund einer konkreten Motivation (Beschaffungskriminalit344t) begangen, dabei eine gewisse Routine und Geschicklichkeit gezeigt und sogar Sicherungsma337nahmen getroffen hat, um nicht entdeckt zu werden (UA 19), also rational und kontrolliert gehandelt hat, andererseits aber gleichzeitig krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sein soll, von der Begehung der Taten Abstand zu nehmen. Dies h344tte der vertieften Er366rterung bedurft. 5 2. Da die Voraussetzungen der vom Landgericht angenommenen Schuldunf344higkeit nicht rechtsfehlerfrei festgestellt sind, kann das Urteil keinen Bestand haben. Ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler l344sst sich nicht ausschlie337en, da sich angesichts der dargestellten Unklarheiten auch die Vor-aussetzungen des 247 21 StGB den Urteilsgr374nden nicht mit hinreichender Si-cherheit entnehmen lassen. Die Feststellungen zu den 344u337eren Sachverhalten 6 - 5 - der rechtswidrigen Taten k366nnen jedoch aufrechterhalten werden, da sie von dem Rechtsfehler nicht ber374hrt sind. 3. Das Verbot der Schlechterstellung (247 358 Abs. 2 StPO) steht der Zu-r374ckweisung nicht entgegen. Zwar k366nnte, da allein der Beschuldigte Rechts-mittel gegen das Urteil eingelegt hat, auch bei Feststellung seiner - uneinge-schr344nkten oder erheblich verminderten - Schuldf344higkeit selbst bei 334berleitung des Sicherungsverfahrens in das Strafverfahren (247 416 StPO) durch den neuen Tatrichter eine Jugendstrafe nicht verh344ngt werden. Eine Anordnung der Ma337-regel nach 247 63 StGB sowie ein Schuldspruch wegen der festgestellten rechts-widrigen Taten w344ren aber auch dann m366glich, wenn (nur) eine erhebliche Ver-minderung der Steuerungsf344higkeit auf rechtsfehlerfreier Grundlage sicher festgestellt werden k366nnte (vgl. BGH StraFo 2004, 390; Fischer in KK 5. Aufl. 247 416 Rdn. 8 m.N.). Hierf374r sprechen nach den bisherigen Feststellungen er-hebliche Anhaltspunkte; die Feststellung obliegt dem neuen Tatrichter. Dieser wird insbesondere Gelegenheit haben zu pr374fen, ob die Auff344lligkeiten in der Pers366nlichkeit des Beschuldigten in ihrem Zusammenwirken zu einer Beein-tr344chtigung seiner Schuldf344higkeit gef374hrt haben (vgl. BGHR StGB 247 21 Ursa-chen, mehrere 5). 7 Sollte erneut bei allen Taten die Schuldunf344higkeit des Beschuldigten festgestellt werden, wird, soweit auf Grund der Anklageschrift vom 6. August 2005 ein Strafverfahren durchgef374hrt wird (Fall B VI 47), Freispruch zu erfolgen haben. 8 Schlie337lich wird darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der Konkur-renzverh344ltnisse in den F344llen B I 1 bis 11, II 12 bis 18, IV 20 bis 30 und V 37 9 - 6 - und 38 (Aufbr374che mehrerer Kellerr344ume in dem selben Geb344ude) rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 347). Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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