BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 449/07 vom 29. Januar 2008 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein BGHR: ja StPO 247247 52, 250 Die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts verbunden mit der Erkl344rung, die Verwertung der bei einer fr374heren Vernehmung gemachten Aussage zu gestatten (BGHSt 45, 203), schr344nkt den Unmittelbarkeits-grundsatz nicht ein und erlaubt deshalb grunds344tzlich nicht die unmittelbare Verwertung einer Aufzeichnung 374ber die fr374here Vernehmung. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2008 226 4 StR 449/07 226 LG Stralsund - 2 - wegen Vergewaltigung u.a. - 3 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung, teils auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 29. Januar 2008 gem344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in den F344llen II. 2., 3. und 4. der Gr374nde des Urteils des Landgerichts Stralsund vom 12. April 2007 verurteilt worden ist; insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei F344llen und des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in einem weiteren Fall schuldig ist, b) im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die 374brigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 4 - Gr374nde: 1 Das Landgericht Stralsund hatte den Angeklagten am 10. M344rz 2006 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei F344llen und wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in vier weiteren F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit N366tigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 26. September 2006 (4 StR 353/06) das Urteil aufgrund einer Verfahrensr374ge aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zur374ckverwiesen. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in drei F344llen sowie wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in drei weiteren F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit N366tigung, verurteilt und abermals eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verh344ngt. Der Verurteilung liegen Taten zu Grunde, die der Angeklagte nach den Feststellungen im Zeitraum von Dezember 2004 bis zum 4. Februar 2005 zum Nachteil der Nebenkl344gerin, seiner am 22. Juli 1989 geborenen Stieftochter Jacqueline B. , begangen hat. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel f374hrt zu einer Teileinstellung des Verfahrens und hat im 334brigen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; dar374ber hinausgehend ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Zu Recht macht der Angeklagte eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes des 247 250 StPO geltend. Der R374ge liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde: 2 - 5 - Die Nebenkl344gerin verweigerte in der Hauptverhandlung das Zeugnis gem344337 247 52 StPO. Zugleich lie337 sie zun344chst durch ihre Rechtsanw344ltin erkl344ren, dass ihre Angaben, die sie im Ermittlungsverfahren vor der Kriminalbeamtin T. , vor der Ermittlungsrichterin R. und vor dem Sachverst344ndigen D. zum Tatgeschehen gemacht hatte, verwertet werden d374rften. Nach Belehrung 374ber die Folgen der Zeugnisverweigerung gem344337 247 252 StPO und 374ber die Folgen einer 204Freigabe223 nach den Grunds344tzen der Senatsentscheidung BGHSt 45, 203 erkl344rte sie, sie sei damit einverstanden, dass ihre Angaben gegen374ber den Vernehmungspersonen eingef374hrt und verwertet w374rden. 3 Das Landgericht vernahm daraufhin die Kriminalbeamtin T. als Zeugin zu den Angaben der Nebenkl344gerin bei ihren f374nf im Ermittlungsverfahren durchgef374hrten polizeilichen Vernehmungen. Im Rahmen der Vernehmung wurde die Videoaufzeichnung von der dritten polizeilichen Vernehmung der Nebenkl344gerin 223im Wege des Vorhalts an die Zeugin durch Abspielen in Augenschein genommen223. Das Abspielen wurde immer wieder unterbrochen und die Zeugin T. mit weiteren Angaben zu der aufgezeichneten Vernehmung geh366rt. Nach zwanzig Minuten beantragte der Verteidiger, das Abspielen der Videoaufzeichnung wegen deren L344nge abzubrechen. Der Antrag wurde durch Kammerbeschluss unter Berufung auf 247 255 a Abs. 1 StPO zur374ckgewiesen: Die Sachaufkl344rung gebiete den Vorhalt, 223um die Entstehung der Aussage und deren Verlauf beurteilen zu k366nnen bzw. dessen vollst344ndigen Inhalt zu erfassen223. Die Videoaufzeichnung wurde im weiteren Verlauf in voller L344nge abgespielt, auch insoweit immer wieder unterbrochen durch Aussagen der Zeugin T. . 4 - 6 - Das Landgericht vernahm sodann die Ermittlungsrichterin R. als Zeugin zum Inhalt der Angaben der Nebenkl344gerin bei der ermittlungsrichterlichen Vernehmung vom 20. September 2005. Auch in diesem Zusammenhang wurde die Videoaufzeichnung dieser Vernehmung 223zum Zwecke des Vorhalts durch Abspielen in Augenschein genommen223, und zwar in voller L344nge und immer wieder unterbrochen durch Aussagen der Zeugin R. . Den Antrag des Verteidigers, auch die Vorf374hrung dieser Videoaufzeichnung zu beenden, wies die Kammer zur374ck: 223Nur die Erfassung der Gesamtheit der Tatsachen223, so die Jugendschutzkammer, 223wird es den Beteiligten erm366glichen, sich einen ersch366pfenden Eindruck von der richterlichen Aussage der J. B. zu verschaffen.223 5 Schlie337lich vernahm das Landgericht den Sachverst344ndigen D. dazu, was die Nebenkl344gerin ihm gegen374ber im Explorationsgespr344ch vom 6. September 2005 374ber die Taten berichtet hatte. Seine 374ber dieses Gespr344ch gefertigte Tonbandaufzeichnung wurde abgespielt. Der Verteidiger beantragte, die Wiedergabe abzubrechen, da der Vorhalt zu lang sei. Die Kammer wies auch diesen Antrag zur374ck. Die Aufkl344rungspflicht gebiete die Einf374hrung des Mitschnitts in gesamter L344nge; der Mitschnitt sei eine 223wertvoll-weitere Grundlage223 f374r die kritische Pr374fung des Gutachtens; die Kammer sei gehalten, 223zum Tatgeschehen verf374gbare Erkenntnism366glichkeiten, die sie in den Stand setzen, die Glaubw374rdigkeit der Zeugin zu 374berpr374fen, auszusch366pfen223. Das Abspielen wurde sodann bis zum Ende fortgesetzt. Anschlie337end sagte der Sachverst344ndige weiter als Zeuge aus und erstattete sein Gutachten. Der Verteidiger widersprach der Verwertung der Erkenntnisse aus der Inaugenscheinnahme der polizeilichen Videovernehmung sowie der richterlichen Videovernehmung durch den Sachverst344ndigen und beantragte, den Sachverst344ndigen anzuweisen, diese Erkenntnisse in seinem Gutachten 6 - 7 - nicht zu verwerten. Zur Begr374ndung machte er geltend, dass die Videoaufzeichnungen lediglich als Vorhalt eingef374hrt worden seien; verwertbar sei jedoch nur, was die Zeugen T. und R. auf die Vorhalte erkl344rt h344tten, nicht hingegen der Vorhalt selbst. Durch Beschluss der Kammer wurde auch dieser Antrag zur374ckgewiesen. Der Sachverst344ndige habe 223s344mtliche verf374gbaren Erkenntnisse in seine Begutachtung mit einzubeziehen223. 2. Die Verfahrensweise des Landgerichts war rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat damit gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz des 247 250 StPO versto337en. 7 a) Allerdings durfte das Landgericht die Video- und Tonbandaufzeichnungen zum Zwecke des Vorhalts an die Verh366rspersonen abspielen (vgl. BGHSt 1, 4, 8; 11, 338; 14, 310 f). Dagegen war es der Jugendschutzkammer auf Grund von 247 250 Satz 2 StPO verwehrt, die Vernehmung der Nebenkl344gerin durch die Vorf374hrung der Aufzeichnungen 204zu ersetzen223. Denn der Unmittelbarkeitsgrundsatz des 247 250 StPO wird durch die ausdr374ckliche Regelung der Vorf374hrung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung in der durch das Zeugenschutzgesetz vom 30. April 1998 (BGBl I 820) eingef374hrten Vorschrift des 247 255 a StPO nicht eingeschr344nkt. Deshalb ist 226 wie der Verweis auf 247247 251 bis 253 StPO in 247 255 a Abs. 1 StPO ergibt 226 die Vorf374hrung auch nur insoweit zul344ssig, wie dies bei der Verlesung eines Vernehmungsprotokolls der Fall w344re. Daran 344nderte hier insbesondere auch die 223Freigabeerkl344rung223 der Nebenkl344gerin nichts. Sie 374berwand nur das Verwertungsverbot, das sich im Falle der Zeugnisverweigerung nach st344ndiger Rechtsprechung aus 247 252 StPO ergibt (BGHSt 45, 203). Eine weitergehende Gestaltungsmacht verschaffte sie der Nebenkl344gerin nicht. Insbesondere vermochte sie nicht die gesetzlichen Regelungen 374ber die Einf374hrung der 8 - 8 - fr374heren Angaben der Nebenkl344gerin in die Hauptverhandlung au337er Kraft zu setzen. 9 b) Diese Beschr344nkung der Verwertung hat das Landgericht nicht beachtet. Denn das Abspielen erfolgte hier nicht lediglich als blo337er Vernehmungsbehelf im Wege eines zul344ssigen Vorhalts. Zwar wurden die Videoaufzeichnungen ausweislich des Protokolls 223zum Zwecke des Vorhalts223 abgespielt. Das Abspielen erfolgte auch nicht etwa in einem St374ck, vielmehr wurde es immer wieder unterbrochen, um die Zeugen T. und R. jeweils zum Inhalt der Aufzeichnungen zu befragen. Auch der Verteidiger ging hiervon aus, als er beantragte, dass der Sachverst344ndige sein Gutachten unter Ausblendung der Videoaufzeichnungen neu zu erstatten habe, da der Inhalt der Vorhalte als solcher nicht verwertet werden d374rfe. Die Beschl374sse der Kammer, mit denen die Unterbrechungsantr344ge des Verteidigers abgelehnt wurden, machen jedoch deutlich, dass es dem Landgericht darum ging, auf die Videoaufzeichnungen nicht nur als Vernehmungsbehelf zur374ckzugreifen, sondern unmittelbar Zugriff zu nehmen. Das Abspielen der Videoaufzeichnungen erfolgte, 223um die Entstehung der Aussage und deren Verlauf beurteilen zu k366nnen bzw. dessen vollst344ndigen Inhalt zu erfassen223. Dementsprechend wurden nicht nur einzelne Passagen abgespielt. Vielmehr wurden die Videoaufzeichnungen in voller L344nge in Augenschein genommen. 10 Gleiches gilt im Ergebnis f374r den Tonbandmitschnitt 374ber das Explorationsgespr344ch des Sachverst344ndigen. Das Protokoll schweigt sich zum Zweck der Wiedergabe des Tonbandmitschnitts aus. Von einem Vorhalt ist nicht die Rede. Das Abspielen erfolgte - anders als die Vorf374hrung der 11 - 9 - Videoaufzeichnungen bei den Zeugen T. und R. 226 auch nicht etwa abschnittsweise und unterbrochen durch Aussagen des Zeugen D. . Auch der Beschluss der Kammer, mit dem der Antrag des Verteidigers auf Beenden des Abspielens abgelehnt wurde, beruft sich nicht auf einen Vorhalt; vielmehr sollte danach der Mitschnitt zum Zwecke der besseren Aufkl344rung in gesamter L344nge eingef374hrt werden; die Vorf374hrung als solche diente dem Landgericht ausdr374cklich als weitere Grundlage f374r die kritische Pr374fung des Gutachtens und als zum Tatgeschehen verf374gbare Erkenntnism366glichkeit, die es erm366glichen sollte, die Glaubw374rdigkeit der Nebenkl344gerin zu 374berpr374fen. c) Das Abspielen der Videoaufzeichnungen 223ersetzte223 die Vernehmung der Nebenkl344gerin i.S. d. 247 250 StPO zumindest teilweise. Die Voraussetzungen, unter denen das Abspielen der Videoaufzeichnungen zum Zwecke des Augenscheinsbeweises ausnahmsweise erlaubt w344re, lagen nicht vor. 247 251 Abs. 1 Nr 2 StPO greift bei der Aus374bung von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten nicht (vgl. BGH NJW 2007, 2195 f374r schriftliche Erkl344rungen eines Zeugen, der die Aussage nach 247 55 StPO vollst344ndig verweigert hatte). Das Abspielen der Videoaufzeichnungen konnte auch nicht auf 247 255 a Abs. 1 StPO i.V.m. 247 253 StPO gest374tzt werden. Diese Vorschrift regelt den Fall, dass ein Zeuge in der Hauptverhandlung vernommen wird und erg344nzend hierzu eine Videoaufzeichnung 374ber 223seine223 fr374here Vernehmung abgespielt wird. Hier jedoch wurden lediglich die Verh366rspersonen als Zeugen zur Sache vernommen, nicht hingegen die Auskunftsperson (die Nebenkl344gerin) selbst. Schlie337lich waren auch nicht die Voraussetzungen des 247 255 a Abs. 2 StPO gegeben. 12 Den gleichen Beschr344nkungen unterlag auch die Vorf374hrung der Tonbandaufzeichnung 374ber das Explorationsgespr344ch des Sachverst344ndigen 13 - 10 - D. , das dieser im Auftrag der Ermittlungsbeh366rden mit der Nebenkl344gerin gef374hrt hatte. F374r die Verwertung dieses Tonbandmitschnitts galt der Unmittelbarkeitsgrundsatz entsprechend. Zwar handelte es sich nicht um die Aufzeichnung einer 223Zeugenvernehmung223 eines Strafverfolgungsorgans. Jedoch diente die Exploration der Nebenkl344gerin von vornherein Beweiszwecken, denn die Staatsanwaltschaft hatte den Sachverst344ndigen beauftragt, die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenkl344gerin gutachterlich zu pr374fen. Die Nebenkl344gerin wusste um den Zweck des Explorationsgespr344chs. Durch ihre Angaben trug sie bewusst zur Sachverhaltsaufkl344rung bei. Unter diesen Umst344nden stand die Befragung der Nebenkl344gerin durch den Sachverst344ndigen im Zusammenhang mit ihrer Exploration 226 anders als die 204Vernehmung223 eines Zeugen durch den Verteidiger wie in der der Senatsentscheidung BGHSt 46, 1 zu Grunde liegenden Fallgestaltung 226 einer amtlichen Vernehmung gleich (vgl. BGHSt 40, 211, 213; 45, 203, 205 f). Was der Sachverst344ndige zu den Angaben der Nebenkl344gerin zum Tatgeschehen festgehalten hatte, unterlag deshalb hinsichtlich der Einf374hrung in die Hauptverhandlung und der Verwertung auch den gleichen Beschr344nkungen wie eine Zeugenvernehmung. Es kann keinen Unterschied machen, ob der Sachverst344ndige diese Angaben schriftlich protokolliert, auf Video aufgezeichnet oder 226 wie hier 226 lediglich einen Tonbandmitschnitt gefertigt hat. 3. Auf der unzul344ssigen Vorf374hrung der Video- und Tonbandaufzeichungen beruht das Urteil in den F344llen II. 1., 5. und 6. der Urteilsgr374nde allerdings nicht. 14 Der Senat kann angesichts der Beweisw374rdigung im angefochtenen Urteil ausschlie337en, dass das Landgericht zu diesen F344llen ohne die Vorf374hrung der Video- und Tonbandaufzeichungen zu einem abweichenden 15 - 11 - Ergebnis gelangt w344re. Die Inaugenscheinnahme der Aufzeichnungen hatte f374r die Beweisw374rdigung in diesen F344llen eine allenfalls untergeordnete Bedeutung. Die Feststellungen zu diesen Taten beruhen entscheidend unmittelbar auf der Aussage der Zeugin T. in der Hauptverhandlung. Wie die Urteilsgr374nde belegen, wusste die Zeugin umfassend noch aus eigener Erinnerung 374ber die mehrfache Vernehmung der Nebenkl344gerin zu berichten. Die Wiedergabe der Schilderungen der Nebenkl344gerin in der Aussage der Kriminalbeamtin enthielt bereits alle wesentlichen und charakteristischen Einzelheiten dieser drei Taten, wie sie das Landgericht festgestellt hat. Zudem fand die Aussage der Zeugin T. zu den Angaben der Nebenkl344gerin zu diesen drei Taten auch eine Best344tigung in den auf die eigene Erinnerung gest374tzten Aussagen der Zeugen R. und D. . Auf die Videoaufzeichnung einer von insgesamt f374nf polizeilichen Vernehmungen hat das Landgericht insoweit nach den Urteilsgr374nden nicht abgestellt. Dem fehlenden Beruhen der Verurteilung des Angeklagten in den F344llen II. 1, 5 und 6 der Urteilsgr374nde auf dem aufgezeigten Verfahrensversto337 steht auch nicht entgegen, dass das Urteil im Rahmen der Darstellung des Sachverst344ndigengutachtens zur Glaubhaftigkeit auch auf die Tonbandaufzeichnung 374ber das Explorationsgespr344ch zur374ckgreift. Denn das Landgericht hatte sich rechtsfehlerfrei bereits aus eigener Sachkunde auf Grund sowohl einer eingehenden Aussageanalyse als auch weiterer objektiver Indizien au337erhalb der Aussage der Nebenkl344gerin ein positives Urteil 374ber deren Glaubhaftigkeit gebildet und die 334berzeugung gewonnen, dass der Angeklagte die Taten begangen hat, von denen die Nebenkl344gerin im Ermittlungsverfahren berichtet hat. Angesichts dessen best344tigte das aussagepsychologische Gutachten des Sachverst344ndigen D. mit dem Ergebnis, dass die Nebenkl344gerin 223mit gro337er Wahrscheinlichkeit223 nicht in der 16 - 12 - Lage gewesen w344re, ihre Aussage ohne Erlebnishintergrund hervorzubringen, lediglich die rechtsfehlerfreie eigene Beurteilung durch das Landgericht. 17 4. In den F344llen II. 2., 3. und 4. der Urteilsgr374nde war demgegen374ber nicht auszuschlie337en, dass sich der Verfahrensfehler auf das Urteil ausgewirkt hat. Zu diesen Taten finden sich in der im Urteil wiedergegebenen Aussage der Kriminalbeamtin T. keinerlei Angaben der Nebenkl344gerin (F344lle II. 3. und 4.) bzw. keine ausreichenden Details (Fall II. 2.). Insoweit legen aber die umfangreichen w366rtlichen Zitate aus der ermittlungsrichterlichen Vernehmung und dem Explorationsgespr344ch im Urteil nahe, dass das Landgericht in diesen F344llen zu seiner 334berzeugungsbildung nicht nur auf die Aussagen der Zeugen R. und D. zur374ckgegriffen, sondern ma337geblich auch unmittelbar die in der Hauptverhandlung vorgef374hrten Aufzeichnungen herangezogen hat. Aus den Gr374nden des 247 154 Abs. 1 StPO erscheint eine erneute Aufhebung und Zur374ckverweisung der Sache zu einer nochmaligen Verhandlung der F344lle II. 2., 3. und 4. untunlich, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die Nebenkl344gerin nunmehr in einer neuerlichen Hauptverhandlung zu einer Aussage entschlie337en w374rde. Der Senat hat deshalb das Verfahren insoweit auf Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt. 5. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils unter Ber374cksichtigung der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere enth344lt die Beweisw374rdigung nicht den von der Revision zu Fall II. 6. der Urteilsgr374nde geltend gemachten Widerspruch. Dass die Nebenkl344gerin zur genauen Reihenfolge des Eintreffens der G344ste am 4. Februar 2005 konkrete Angaben gemacht h344tte, die im Widerspruch zu den 18 - 13 - Urteilsfeststellungen st374nden, ergibt sich aus dem Urteil nicht und ist auch sonst nicht erkennbar. 19 6. Die Teileinstellung in den F344llen II. 2. bis 4. der Urteilsgr374nde f374hrt zur 304nderung des Schuldspruchs und zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich, 374ber den der Tatrichter neu zu entscheiden haben wird. Tepperwien Maatz Kuckein Athing Sost-Scheible
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