BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 449 /1 5 vom 18. November 201 5 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. November 201 5 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 19. Juni 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass lediglich die Anordnung einer Sperrfrist fü r die Wi e- dererteilung einer Fahrerlaubnis aufrecht erhalten wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Ei n- ziehung des Führerscheins gemäß § 55 Abs. 2 StGB bedarf es im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht, da beide - 2 - Maßnahmen bereits mit der Rechtskraft des Urteils vom 4. März 2015 28. Oktober 2009 2 StR 351/09, juris Rn. 5 mwN). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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