ECLI:DE:BGH:2019:080519B4STR449.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 449/18 vom 8. Mai 201 9 in der Strafsache gegen wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und de s Besch werdeführer s am 8. Mai 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 19. April 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall III. 3 . der Urteilsgründe die tateinheitliche Ver urteilung wegen Bedrohung entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter r äuberi- scher Erpressung und mit Nötigung, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen davon in einem Fall in Tateinheit mit bewaff- netem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Bedrohung, in einem weiteren Fall in Tateinhei t mit einem Waffendelikt (Besitz eines Butterflymes- sers) sowie wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung und Hehlerei zu ei- ner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt . Ferner hat es verschiedene Einziehungsentscheidungen getroffen. Gegen dieses U rteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision . Das Rechtsmittel führt lediglich zum Wegfall der 1 - 3 - Verurteilung wegen Bedrohung im Fall III. 3 . der Urteilsgründe ; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensbeanstandungen haben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg. Ergänzend be- merkt der Senat zu der von Rechtsanwalt R . erhobenen Rüge eine r Ver - letzung des § 257c StPO: Die Rüge ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan- walts jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung von § 257c StPO scheidet aus, weil eine Verständigung im Sinne dieser Vorschrift zwischen den Verfahrensbe- te iligten nicht zustande gekommen ist. Selbst wenn man wie der Generalbun- desanwalt der Verfahrensrüge entnimmt, dass mit ihr zugleich eine Verlet- zung des Rechts auf ein faires Verfahren beanstandet wird, wäre die Rüge auch insoweit unbegründet; denn mang els Verständigung und angesichts der ersichtlich unverbindlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden über das vorstellbare Strafmaß wurde bezüglich der Höchstgrenze der zu verhängenden Gesamtstrafe kein Vertrauenstatbestand geschaffen. Es kommt deshalb ni cht darauf an, ob die Erwägungen des Generalbundesanwalts zur Zulässigkeit der Rüge der Aktenlage entsprechen. 2. Soweit der Angeklagte im Fall III. 3. der Urteilsgründe nicht nur wegen bewaffneten Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit m it uner- laubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und unerlaubtem Besitz von Be- täubungsmitteln, sondern auch wegen tateinheitlicher Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) verurteilt worden ist, hält dies rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Straftatbestand der Bedrohung tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter einen gleichzeitig verwirklichten Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zurück (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1989 5 StR 272/89, NJW 1990, 2 3 4 - 4 - 1055; Beschluss vom 29. Mai 1984 1 StR 226/84, juris; LK - StGB/Schlucke - bier, 12. Aufl., § 241 Rn. 31). Der Schuldspruch wegen tateinheitlicher Bedro- hung hat daher zu entfallen. Die für diese Tat verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und zehn Mona- ten kann gleichwohl bestehen bleiben. Zwar hat das Landgerich t die Verwirkli- chung von drei Straftatbeständen durch den Angeklagten strafschärfend berücksichtigt. Der Senat schließt gleichwohl aus, dass die Einzelstrafe ohne Berücksichtigung der Bedrohung geringer ausgefallen wäre, da die Bedrohung gegenüber den bei den anderen Delikten lediglich von untergeordneter Bedeu- tung ist. Zudem behält die gegenüber den Polizeibeamten erfolgte Todesdro- hung, obwohl § 241 Abs. 1 StGB konkurrenzrechtlich zurücktritt, ein eigenes Gewicht, da die Drohung mit dem Tod über die von § 113 Abs. 1 StGB voraus- gesetzte Drohung mit Gewalt hinausgeht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Mai 1984 1 StR 226/84, juris). 3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils weder zum Schuld - noch zum Rechtsfolgenausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 5 6 - 5 - 4. Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck RiBGH Cierniak i st im Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben. Sost - Scheible Bender Paul 7
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