BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESUrteil4 StR 450/02 vom6. Februar 2003in der Strafsachegegenwegen schwerer Körperverletzung u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar2003, an der teilgenommen haben:Richter am BundesgerichtshofMaatz als Vorsitzender,Richter am BundesgerichtshofDr. Kuckein,Athing,Richterinnen am BundesgerichtshofnrnnSost-Scheible als beisitzende Richter,Bundesanwalt in der Verhandlung,Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 - - 4 -1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil desLandgerichts Neubrandenburg vom 17. September 2001 imSchuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte derschweren Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicherKörperverletzung schuldig ist.2. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft unddie Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichneteUrteil werden verworfen.3. Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsan-waltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kostenund Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den zur Tatzeit 16 Jahre alten Angeklagten wegenschwerer Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechsMonaten verurteilt und das Skateboard des Angeklagten eingezogen. Gegendieses Urteil wenden sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Ange-klagte mit ihren Revisionen. Die Staatsanwaltschaft, die die Verletzung sachli-chen Rechts rügt, erstrebt mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten eingeleg-ten Rechtsmittel dessen Verurteilung auch wegen versuchten Totschlags. Die - 5 -Revision wird vom Generalbundesanwalt vertreten. Der Angeklagte beanstan-det das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt lediglich zur Berichtigungdes Schuldspruchs. Im übrigen haben die Rechtsmittel keinen Erfolg.1. Nach den Feststellungen hielt sich der nicht vorbestrafte Angeklagtegemeinsam mit seinem Freund W. in einer Diskothek auf. Als er sichgegen ein Uhr infolge des im Laufe des Abends und der Nacht konsumiertenAlkohols unwohl fühlte, begab er sich vor das Lokal. Er wies zu diesem Zeit-punkt eine rechnerisch ermittelte Blutalkoholkonzentration von maximal 2,28 auf. Sein Begleiter, der ihm folgen wollte, stieß versehentlich eine Flasche Bierdes später Geschädigten V. um. Weil V. wegen dieses Vorfalls ag-gressiv reagierte und W. eine Auseinandersetzung mit dem ihm körper-lich deutlich überlegenen Mann vermeiden wollte, rannte er aus der Diskothek. V. folgte ihm jedoch nach. Der Angeklagte, der vor dem Lokal stand, beo-bachtete dies und folgte nun seinerseits V. . Es kam zu einem kurzenWortwechsel zwischen ihm und V. , in dessen Verlauf V. dem Angeklagten insGesicht schlug. Anschließend wandte sich V. W. zu, dem er eben-falls einen Schlag ins Gesicht versetzte. W. ging zu Boden und bliebliegen. Daraufhin ging der Angeklagte auf V. zu und schlug diesem mit derKante seines Skateboards, das er bei sich führte, ins Gesicht. Der Geschädigtestürzte infolge dieses Schlages zu Boden. Als er im Begriff war, wieder aufzu-stehen, versetzte ihm der Angeklagte in rascher Folge zwei weitere Schlägemit der Kante des Skateboards ins Gesicht. V. ging daraufhin erneut zuBoden und blieb liegen. Unmittelbar danach schlug der Angeklagte der Freun-din des Geschädigten, der Zeugin C. , die hinzugeeilt war, um den An- - 6 -geklagten von weiteren Schlägen abzuhalten, "mit deutlich geringerer Kraft"einmal mit dem Skateboard gegen die linke Schulter. Durch die Gewalteinwir-kung des Angeklagten erlitt V. schwere Verletzungen im Bereich des Ge-sichtsschädels, die operativ behandelt werden mußten. Als Folgen verbleibenbeim Geschädigten drei Narben von mehreren Zentimetern Länge im Bereichder Stirn und seitlich des Auges.2. Revision der Staatsanwaltschaft:a) Die Erwägungen, mit denen die Jugendkammer bei der Tat zumNachteil des V. ein Handeln des Angeklagten mit (bedingtem) Tötungsvor-satz verneint hat, lassen Rechtsfehler nicht erkennen.Zwar liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß derTäter auch mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kom-men, und daß er, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oderfortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Angesichts der hohenHemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch auch immer die Möglichkeitin Betracht zu ziehen, daß der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oderjedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (st. Rspr.;vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 12, 41, 51).Die Jugendkammer hat die insoweit gebotene Gesamtschau aller we-sentlichen objektiven und subjektiven Tatumstände vorgenommen. Es hat dieinnere Tatseite anhand der objektiven Umstände noch ausreichend dargestelltund rechtlich zutreffend gewürdigt. Es durfte daraus den möglichen Schlußziehen, daß der Angeklagte ohne Tötungsvorsatz gehandelt hat. - 7 -Das Landgericht hat nicht verkannt, daß die Schläge des Angeklagtenmit dem Skateboard gegen das Gesicht des Geschädigten gerichtet waren unddaher naheliegend auch lebensgefährliche Verletzungen herbeiführen konnten.Soweit die Jugendkammer gleichwohl davon ausgeht, daß der Angeklagte, der"sich vorher noch nie körperlich auseinandergesetzt hat, in auch alkoholbe-dingter Verkennung der Situation die objektive Lebensgefährlichkeit seinesTuns nicht ausreichend realisiert hat", ist dies im Ergebnis aus Rechtsgründennicht zu beanstanden. Daß der Angeklagte die Wirkung seiner Schläge ver-kannt hat und nicht mit lebensgefährlichen, sondern "eher mit oberflächlichenVerletzungen" beim Tatopfer gerechnet haben könnte, ist jedenfalls eine vomRevisionsgericht hinzunehmende mögliche Schlußfolgerung der Jugendkam-mer.Aber selbst wenn der Angeklagte die Lebensgefährlichkeit seines Tunserkannt haben sollte, würde dies nur das Wissenselement des Vorsatzes bele-gen, nicht aber ohne weiteres den Schluß auf die billigende Inkaufnahme einestödlichen Erfolgs zulassen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter41). Einer solchen Schlußfolgerung steht schon entgegen, daß es dem Ange-klagten bei seinem nicht zuletzt auf seine Alkoholisierung zurückzuführenden"eher persönlichkeitsfremden Gewaltausbruch" nur darum ging, den Verfolgerseines Freundes außer Gefecht zu setzen.b) Die Revision der Staatsanwaltschaft führt jedoch zur Ergänzung desSchuldspruchs. Der Angeklagte hat sich - wovon auch die Urteilsgründe aus-gehen (UA 17) - nach den Feststellungen auch der gefährlichen Körperverlet-zung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zum Nachteil der Zeugin C. schuldiggemacht, als er dieser mit dem Skateboard gegen die Schulter schlug. Nach - 8 -dem festgestellten Tathergang stellt sich der Angriff gegen beide Tatopfer alseine natürliche Handlungseinheit und damit als eine Tat im Rechtssinne dar(vgl. BGH StV 1990, 544).3. Revision des Angeklagten:Die Formalrüge ist nicht ausgeführt und genügt deshalb nicht den Anfor-derungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge weist keinen durchgrei-fenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dies gilt auch für dieAnnahme von uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten.Die Jugendkammer geht davon aus, daß die Schuldfähigkeit des Ange-klagten trotz der möglichen Blutalkoholkonzentation von maximal 2,28 zumZeitpunkt der Tat nicht erheblich vermindert war. Sie stützt dies, sachverstän-dig beraten, auf die präzise Erinnerung des Angeklagten an Einzelheiten desäußeren Tatgeschehens, auf sein uneingeschränkt vorhandenes physischesLeistungsvermögen sowie darauf, daß der Angeklagte beim Hinzutreten derZeugin C. sein Tatverhalten modifiziert, also "zutreffend kognitiv" auf dieveränderte Situation reagiert habe. Das Landgericht durfte hier diesen Beweis-anzeichen gegenüber dem Blutalkoholwert einen höheren Beweiswert zumes-sen. Die Blutalkoholkonzentration wurde nämlich nicht zeitnah gemessen, son-dern lediglich aufgrund von Trinkmengenangaben des Angeklagten unterRückrechnung über acht Stunden ermittelt. Ein solches Vorgehen stellt eine mitzahlreichen Fehlerquellen behaftete Schätzung dar, die vom Tatrichter zwarnach dem Zweifelssatz zugrundezulegen ist, wenn er über andere zuverlässige - 9 -Beweismittel nicht verfügt, deren geringerer Beweiswert aber bei der Abwä-gung mit sonstigen Beweisanzeichen berücksichtigt werden darf (BGHR StGB§ 21 Blutalkoholkonzentration 36). Hinzu kommt, daß der Angeklagte nach denFeststellungen nicht alkoholungewohnt war.Maatz Kuckein Athing !"$#n%&'%
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