BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 450/09 vom 14. Januar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, der Richter am Bundesgerichtshof Maatz, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten T. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19. M344rz 2009 aufgehoben, a) soweit die Angeklagten wegen der Tat vom 7. M344rz 2007 (Fall II. 2. a des Urteils) verurteilt wurden mit den zugeh366ri-gen Feststellungen zur inneren Tatseite, b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafen. 2. Die weiter gehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft werden verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 4. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-teil werden verworfen. Sie haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten des versuchten Mordes in drei tat-einheitlichen F344llen in Tateinheit mit gef344hrlichem Eingriff in den Stra337enver-kehr, des versuchten Mordes in Tateinheit mit gef344hrlichem Eingriff in den Stra-337enverkehr, des versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem gef344hrlichen Eingriff in den Stra337enverkehr und des gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337en-verkehr schuldig gesprochen und den Angeklagten K. zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten T. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Mo-naten verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft r374gt die Verletzung des materiel-len Rechts; die Angeklagten beanstanden das Verfahren und erheben die Sachr374ge. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben in dem aus dem Te-nor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Revisionen der Angeklagten sind dagegen unbegr374ndet. 1 I. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts warfen die Angeklagten entsprechend einem zuvor gemeinsam gefassten Entschluss an drei Tagen im M344rz 2007 von einer Br374cke bei Gro337lehna Steine auf die darunter liegenden Fahrbahnen der Bundesautobahn 9, um Ungl374cksf344lle herbeizuf374hren (F344lle 1 bis 3); an einem anderen Tag - ebenfalls im M344rz 2007 - setzten sie hierzu un-mittelbar an (Fall 4). Dabei nahmen sie in allen F344llen erhebliche Sch344den an auf der Autobahn fahrenden und mit den Steinen kollidierenden Fahrzeugen und in drei F344llen (F344lle 2 bis 4) zudem billigend in Kauf, dass die Insassen die- 2 - 5 - ser Fahrzeuge, die sich keines Angriffs versahen und keine Abwehrm366glichkei-ten hatten, get366tet werden. (1.) Am 7. M344rz 2007 warfen die Angeklagten gegen oder kurz nach 23.00 Uhr einen oder zwei Steine unbekannter Gr366337e und Gewichts auf die Fahrbahn der in Richtung M374nchen f374hrenden Autobahn. Dabei kam ein Stein auf dem linken Fahrstreifen zum Liegen, der zweite Stein oder ein Teil des ers-ten Steins lag auf dem mittleren Fahrstreifen. Die Steine bzw. Steinteile wurden von drei mit einer Geschwindigkeit von mindestens 130 km/h fahrenden Pkws 374berfahren, wobei die Fahrzeuge erheblich besch344digt wurden. Insbesondere wurde jeweils mindestens ein Reifen besch344digt oder zerst366rt. Aufgrund der besonnenen Reaktionen der Pkw-F374hrer - es handelte sich jeweils um Vielfah-rer mit jahrelanger Erfahrung - kam es nicht zu weiteren Unf344llen, auch wurde niemand verletzt. 3 (2.) Am 8. M344rz 2007 warfen die Angeklagten gegen 23.15 Uhr mindes-tens drei 20 bis 30 kg schwere Steine, die sie - wie schon am 7. M344rz - im Pkw des Angeklagten T. herangeschafft hatten, von derselben Br374cke auf den rechten und den mittleren Fahrstreifen der in Richtung Berlin f374hrenden Autobahn. Diese wurden von K366. (auf der rechten Fahrspur) und B. (auf der mittleren Fahrspur) mit jeweils einer Geschwindigkeit von etwa 130 km/h 374berfahren, wobei das von K366. gesteuerte Fahrzeug nach der Kollision nicht mehr lenkbar war, weil unter anderem das linke Vorderrad "herausgerissen" worden war. Auch an dem von B. gesteuerten Pkw wurde die Vorderachse "massiv zerst366rt", zudem waren durch die Kollision die Airbags ausgel366st worden und das Fahrzeuginnere hatte sich mit wei337em Rauch gef374llt, so dass er nichts mehr sehen konnte. Gleich- 4 - 6 - wohl gelang es beiden Fahrzeugf374hrern, die Pkws ohne weitere Kollision zum Stehen zu bringen. (3.) Am 12. M344rz 2007 brachten die Angeklagten einen 58 kg schweren Granitstein zu der Autobahnbr374cke. Gegen 22.25 Uhr warfen entweder beide Angeklagte oder nur einer von ihnen mit Billigung des anderen den Stein auf die mittlere Fahrspur der in Richtung M374nchen f374hrenden Autobahn, als der sich dort mit 150 bis 160 km/h n344hernde Pkw von H. noch 7,5 bis 17,4 Meter entfernt war. Dieser fuhr - ohne dass ihm eine Reaktion m366glich war - auf den Gesteinsblock auf, wobei sofort die Bremsen an seinem Fahrzeug ausfie-len. Gleichwohl und trotz erheblicher weiterer Sch344den gelang es H. , das Fahrzeug ohne weitere Kollision zum Stehen zu bringen; auch er wurde nicht verletzt. 5 (4.) Ab dem 13. M344rz 2007 374berwachte die Polizei das Geschehen auf der Autobahnbr374cke. Bereits am 15. M344rz 2007 gegen 22.25 Uhr fuhren die Angeklagten erneut mit dem Pkw des Angeklagten T. zu der Br374cke, um von dort aus Steine auf die Fahrbahn der Autobahn zu werfen. Zu diesem Zweck hatten sie in den Kofferraum des Pkws drei Granitsteinbl366cke mit einem Gewicht von jeweils 19 bis 33,7 kg geladen. Nachdem der Angeklagte K. von dem an der Br374cke abgestellten Pkw den gr366337ten der Steine auf die Br374cke 374ber die mittlere der in Richtung Berlin f374hrenden Fahrspuren der Autobahn getragen und sich zum Br374ckengel344nder hingewandt hatte, um ihn hinunterzu-werfen, wurde er von einem Polizeibeamten angesprochen; erst nach der An-drohung des Schusswaffeneinsatzes lie337 er den Stein auf die Br374cke fallen. 6 - 7 - II. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben keinen Erfolg. 7 1. Die vom Verteidiger des Angeklagten K. erhobenen Verfahrensr374-gen sind aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 30. Sep-tember 2009 dargelegten Gr374nden unzul344ssig bzw. unbegr374ndet. Zur R374ge ei-nes Versto337es gegen 247 261 StPO wurde der durch die Gegenerkl344rung der Staatsanwaltschaft widerlegte Tatsachenvortrag vom Verteidiger des Angeklag-ten nicht aufrechterhalten. 8 Die von der Verteidigerin des Angeklagten T. erhobene Verfah-rensr374ge hat ebenfalls keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob diese Alter-nativr374ge zul344ssig ist. Sie ist jedenfalls unbegr374ndet. Denn das Schwurgericht hat sich in dem angefochtenen Urteil ausf374hrlich mit den Aussagen der Zeugen Ha. und Be. auseinandergesetzt und dabei auch er366rtert, dass der Angeklagte T. bei seinen polizeilichen und ermittlungsrichterlichen Vernehmungen weitere Einzelheiten geschildert hat. Dass das Landgericht den fr374heren Angaben des Angeklagten T. nicht in allen Einzelheiten ge-folgt ist, vermag eine Verletzung des Verfahrensrechts nicht zu begr374nden. 9 2. Auch die von den Angeklagten erhobenen Sachr374gen greifen nicht durch. Insofern besteht - erg344nzend zu den Antragsschriften des Generalbun-desanwalts vom 30. September 2009 - lediglich Anlass zu folgenden Ausf374h-rungen: 10 - 8 - a) Die Strafkammer hat sich ausreichend mit dem Schreiben des Ange-klagten T. vom 26. Februar 2009 und den sich daraus ergebenden Widerspr374chen zu fr374heren Angaben dieses Angeklagten sowie den "objektiven Erkenntnissen" auseinandergesetzt. Insbesondere durfte sie bei der Bewertung dieses Schreibens ber374cksichtigen, dass es in Kenntnis des gesamten Verfah-rensstoffes abgefasst wurde und als interessengelenkte Aussage ein Falschbe-lastungsrisiko bergen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - 5 StR 578/08, NStZ-RR 2009, 145, 146). Das (m366gliche) Motiv einer Selbstentlastung des Angeklagten T. auf Kosten des Angeklagten K. hat sie indes gesehen und ist - unter anderem deshalb - davon ausgegangen, dass nicht die-se Ausf374hrungen, sondern die Angaben des Angeklagten zum 344u337eren Tather-gang gegen374ber der Polizei und dem Ermittlungsrichter im Wesentlichen zutref-fend sind. Ein Rechtsfehler liegt hierin nicht, auch wenn damit eine Belastung des Angeklagten K. bez374glich der Taten vom 7. und 8. M344rz 2007, die in dem Schreiben vom 26. Februar 2009 nicht n344her er366rtert sind, verbunden war. Denn das Schwurgericht durfte auch hinsichtlich dieser Taten - neben den von ihm hervorgehobenen weiteren Umst344nden - ber374cksichtigen, dass der Ange-klagte K. bez374glich der gleichartigen sp344teren Taten durch weitere Umst344n-de 374berf374hrt wird; seine Mitwirkung an der Tat vom 12. M344rz 2007 hatte er stets einger344umt und am 15. M344rz 2007 wurde er von dem Polizeibeamten mit dem Stein auf der Autobahnbr374cke angetroffen. 11 b) Es ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Landge-richt in den F344llen 2 bis 4 einen T366tungsvorsatz der Angeklagten bejaht hat. Es durfte aus dem jeweiligen Tathergang und den pers366nlichen Verh344ltnissen der Angeklagten den - schon nach dem 344u337eren Geschehen nahe liegenden - Schluss ziehen, dass sie bei Begehung der Taten den Tod der Fahrzeuginsas-sen zumindest billigend in Kauf genommen haben (vgl. BGH, Urteil vom 4. De- 12 - 9 - zember 2002 - 4 StR 103/02 [insoweit in BGHSt 48, 119, 120 nur abgek374rzt wiedergegeben]; BGH, Urteile vom 6. Mai 1982 - 4 StR 133/82, VRS 63, 119; vom 15. Mai 1997 - 4 StR 118/97, NStZ-RR 1997, 294, 295; Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 4 StR 381/00, NZV 2001, 133). Ausf374hrungen zur Abgrenzung des bedingten T366tungsvorsatzes gegen374ber bewusst fahrl344ssigen T366tungsver-suchen vermisst der Senat nicht. Ebenso musste sich das Schwurgericht nicht n344her mit der Einsch344tzung eines Polizeibeamten zum Vorsatz des Angeklag-ten T. befassen und auch die Frage nicht (noch) ausf374hrlicher er366r-tern, warum es weitgehend den Angaben dieses Angeklagten zum jeweiligen 344u337eren Tathergang, aber nicht zur subjektiven Tatseite folgt. Die Bejahung des Mordmerkmals der Heimt374cke (vgl. zu dieser BGHSt 48, 119, 120; BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - 4 StR 118/97, NStZ-RR 1997, 294, 295) sowie die Verurteilung wegen (versuchten) gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr (vgl. BGHSt 48, 119, 120 ff.; BGH, Beschluss vom 12. No-vember 2002 - 4 StR 384/02, NStZ 2003, 206) begegnen ebenfalls keinen Be-denken. 13 III. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihren Rechtsmitteln dagegen teilweise Er-folg. Sie beanstandet im Ergebnis zu Recht, dass die Angeklagten im Fall 1 le-diglich wegen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr verurteilt wurden. 14 1. Die Verurteilung im Fall 1 (Tat vom 7. M344rz 2007) nur wegen gef344hrli-chen Eingriffs in den Stra337enverkehr hat keinen Bestand, weil das Schwurge-richt die sich aufdr344ngende Pr374fung unterlassen hat, ob diese Tat auch als ver- 15 - 10 - suchte gef344hrliche K366rperverletzung gem344337 247 224 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 StGB zu bewerten ist. Auch wenn es den Angeklagten auf Personensch344den nicht ankam, schlie337t dies nicht aus, dass sie im Rahmen ihres Tatplans auch in diesem Fall (zumindest) Verletzungen der Insassen der mit den Steinen kollidierenden Fahrzeuge billigend in Kauf genommen haben. Dies liegt nahe, zumal die Straf-kammer im Rahmen ihrer Ausf374hrungen zur 204subjektiven Tatseite223 selbst dar-legt, dass 16 jedem normalintelligenten, ungest366rten und stra337enverkehrserfahrenen Menschen klar [sei], dass das Werfen von Steinen 205 auf eine unbe-leuchtete Bundesautobahn 205 zu schweren Verkehrsunf344llen mit erhebli-chen Sach- und Personensch344den f374hrt. Dass keine Personen zu Scha-den gekommen sind, ist 205 264einem Heer von Schutzengeln zu verdanken, die 374ber der Autobahn geschwebt sein m374ssen264. Hiervon konnten die Angeklagten jedoch bei Begehung ihrer Taten keinesfalls ausgehen. Durch ihre Vorgehensweise haben sie vielmehr sichergestellt, dass es auf jeden Fall zu erheblichen Unf344llen kommen w374rde. So haben sie im Fall II. 2. a) [Tat vom 7. M344rz 2007] Steine in die mittlere und die linke Spur geworfen und so daf374r gesorgt, dass insbesondere bei Verkehr auf den anderen Fahrstreifen ein Ausweichen vollkommen ausgeschlossen ist (UA 58). 2. Der Rechtsfehler f374hrt zur Aufhebung des Urteils im Fall 1 (Tat vom 7. M344rz 2007). Da die Feststellungen insbesondere zum 344u337eren Hergang die-ser Tat rechtsfehlerfrei getroffen wurden, hat dies lediglich die Aufhebung der zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen zur Folge (vgl. Meyer-Go337ner StPO 52. Aufl. 247 353 Rdn. 15), wodurch der neu zur Entscheidung berufenen Tatrichter aber nicht daran gehindert w344re, auch diese Tat nicht nur als ver-suchte gef344hrliche K366rperverletzung, sondern ebenfalls als versuchten Mord zu w374rdigen. 17 - 11 - Die (teilweise) Aufhebung des Urteils zieht die Aufhebung des Aus-spruchs 374ber die Gesamtstrafe nach sich. Insofern bedarf es einer Aufhebung der Feststellungen indes nicht. 18 3. Die weiter gehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft haben dage-gen keinen Erfolg. 19 a) Ein Rechtsfehler liegt insbesondere nicht darin, dass das Schwurge-richt in den F344llen 2 bis 4 T366tungsversuche "mit gemeingef344hrlichen Mitteln" verneint hat. 20 Das Mordmerkmal der T366tung mit gemeingef344hrlichen Mitteln ist erf374llt, wenn der T344ter ein Mittel zur T366tung einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gef344hrden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat. Dabei ist nicht allein auf die abstrakte Gef344hrlichkeit eines Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Ber374cksichtigung der pers366nlichen F344higkeiten und Absichten des T344ters (BGHSt 38, 353, 354; BGH, Urteile vom 16. August 2005 - 4 StR 168/05, BGHR StGB 247 211 Abs. 2 Gemeingef344hrliche Mittel 2, und vom 16. M344rz 2006 - 4 StR 594/05, NStZ 2006, 503, 504). 21 Auf dieser Grundlage h344ngt es vom konkreten Einzelfall ab, ob Steinw374r-fe von einer Autobahnbr374cke bei Vorliegen eines entsprechenden Vorsatzes als T366tung bzw. T366tungsversuche mit gemeingef344hrlichen Mitteln zu bewerten sind. Trifft der T344ter bei einem solchen Steinwurf ein bestimmtes Fahrzeug, so schlie337t ein solcher Angriff gegen dessen Insassen, also bereits individualisierte Opfer, zwar die Annahme, er habe ein gemeingef344hrliches Mittel eingesetzt, nicht vor vorneherein aus. Eine t366dliche Gefahr f374r eine Vielzahl von Menschen 22 - 12 - wird jedoch zumeist nur dann bestehen, wenn dichter Verkehr herrscht und in der Folge des durch den Steinwurf unmittelbar verursachten Unfalls eine unbe-stimmte Anzahl weiterer Personen - also regelm344337ig die Insassen anderer Fahrzeuge - t366dliche Verletzungen erleiden k366nnen (vgl. BGHSt 38, 353, 355; Schneider in M374nchner-Kommentar StGB 247 211 Rdn. 104 m.w.N.). Nichts an-deres gilt in den F344llen, in denen der T344ter bei dem Steinwurf noch kein be-stimmtes Fahrzeug im Auge hat, sondern sich die Tat auf ein beliebiges, sich m366glicherweise noch au337erhalb seines Sichtbereichs befindliches Fahrzeug und dessen Insassen bezieht. Auch hier fehlt es bezogen auf die Kollision zwi-schen diesem Fahrzeug und dem auf der Fahrbahn liegenden Stein regelm344337ig daran, dass allein hierdurch eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gef344hrdet werden kann, weil der T344ter die Ausdehnung der Gefahr nicht in sei-ner Gewalt hat. Daher wird auch in solchen F344llen eine T366tung mit gemeinge-f344hrlichen Mitteln - von Ausnahmef344llen wie etwa einer Kollision eines voll be-setzten Omnibusses mit dem Stein abgesehen - nur dann in Betracht kommen, wenn Folgeunf344lle mit t366dlichen Verletzungen drohen. Ausgehend hiervon hat das Schwurgericht zu Recht in den F344llen 2 bis 4 einen mit gemeingef344hrlichen Mitteln begangenen Mordversuch verneint und lediglich eine heimt374ckische Tatbegehung bejaht. Es hat dabei rechtsfehlerfrei vorrangig darauf abgestellt, dass zu den Tatzeiten am sp344ten Abend jeweils ruhiger Verkehr herrschte. Zudem hat die Strafkammer eine Gef344hrdung Dritter durch oder infolge der Unfallgeschehen nicht festgestellt. Vielmehr war es - so-weit das Urteil dies mitteilt - den jeweiligen Fahrern gelungen, die Pkws auf dem Standstreifen bzw. an der Mittelleitplanke zum Stehen zu bringen und ord-nungsgem344337 abzusichern; der am 12. M344rz 2007 verwendete Stein befand sich dabei immer noch unter dem Fahrzeug von H. , die am 8. M344rz 2007 zur Tat benutzten Steine konnten nicht sichergestellt werden. Feststellungen 23 - 13 - dazu, dass nach den Kollisionen mit den Steinen weitere Unf344lle von oder mit dritten Fahrzeugen drohten, hat das Landgericht nicht getroffen. b) Auch die Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen die vom Schwurge-richt vorgenommene Strafrahmenverschiebung nach 247247 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB in den F344llen des versuchten Mordes haben keinen Erfolg. 24 Die Strafkammer hat bei der Pr374fung dieser Strafrahmenmilderungen die "N344he zu dem tatbestandlichen Erfolg" er366rtert und im Fall 3 zudem ausdr374ck-lich ber374cksichtigt, dass es sich um einen "sehr gro337en Stein" und eine "damit einhergehende gesteigerte Gefahr" gehandelt hat. Deshalb und vor dem Hin-tergrund der weiteren Urteilsausf374hrungen ist nicht zu besorgen, dass sie 374ber-sehen hat, dass der Nichteintritt des Erfolges jeweils auf gl374cklichen, von den Angeklagten nicht beeinflussbaren Umst344nden beruhte. Der Senat schlie337t ebenfalls aus, dass das Schwurgericht bei der Strafrahmenbestimmung unbe-achtet gelassen hat, dass die Angeklagten die vier Straftaten innerhalb eines 25 - 14 - kurzen Zeitraumes begangen haben, zumal es die "R374ckfallgeschwindigkeit" sowohl bei der Zumessung der Einzelstrafen als auch bei der Bemessung der Gesamtstrafe ausdr374cklich ber374cksichtigt hat. Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi Franke Mutzbauer
Full & Egal Universal Law Academy