ECLI:DE:BGH:2019:160119B4STR450.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 450 / 1 8 vom 16. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer - deführers und des Generalbundesa nwalts zu Ziffer 3. auf dessen Antrag am 16. Januar 201 9 ge mäß § 346 Abs. 2 , § 349 Abs. 2 und 4 , § 357 StPO b e- schlossen : 1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Rev i- sionsgerichts wird der Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 24. Aug ust 2018 aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Offenburg vom 24. Mai 2018 auch zugunsten des nicht revidierenden Angeklagten M . dahin ab - geändert, dass gegen die Angeklagten die Einziehung d es Wertes von Taterträgen in Höhe von 37.380 EUR als G e- samtschuldner angeordnet wird. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten se i- nes Rechtsmittels aufzuerlegen. Gründe: Das Landgericht hat d en Angeklagten wegen fahrlässigen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Sachbeschädigung, mit versuchtem Diebstahl mit Waffen, mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenve r- kehr, mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit vorsätzlichem Fa h- 1 - 3 - ren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Sachbeschädigung, mit Diebstahl mit Waffen, mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, mit W i- derstand gege n Vollstreckungsbeamte und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung mehrerer Vorverurteilungen zu einer Jugen d- strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine isolierte Fahrerlau b- nissperre verhängt und die Einziehung des Wert es von Taterträgen in Höhe von 37.380 EUR sowie seine gesamtschuldnerische Haftung mit dem nicht revidi e- renden Mitangeklag ten M . angeordnet. 1. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist rechtzeitig b e- gründet worden. Der Besc hluss des Land gerichts , mit dem die Revision als u n- zulässig verworfen worden ist, war daher aufzuheben. 2. Zum Schuld - und zum Strafausspruch hat die Nachprüfung des ang e- fochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nacht eil des Angeklagten erg eben (§ 349 Abs. 2 StPO). D ie Annahme , dass der Angeklagte im Fall II.1. der Urteilsgründe der tateinheitlichen fahrlä s- sigen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (§ 308 Abs. 5 StGB) und nicht der ( versuchten ) vorsätzlichen Herbei führung einer Sprengstoffexplosion (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 3 StR 325/07, NStZ 2008, 209) schuldig ist, beschwert den Angeklagte n nicht. 3. Die Einziehungsentscheidung bedarf der Ergänzung im Hinblick auf die Anordnung gesamtschuldnerisch er Haftung. D i e Feststellungen belegen Mitverfügungsg ewalt des Angeklagten, des nicht revidierenden Mitangeklagten M . , sow ie der gesondert verfolgten beiden weiteren Mittäter über die Tatbeute im Fall II.2 . der Urteilsgründe. Die Anordn ung gesamtschuld - 2 3 4 - 4 - nerischer Haftung war daher auf die beiden gesondert verfolgten Mittäter zu er w eitern. Da es einer Benennung der Gesamtschuldner nicht bedarf, hat der Senat den Ausspruch auf die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung beschränkt und dies en Au s s pruch auf den nicht revidierenden Mitangeklagt en M . erstreckt (§ 357 StPO). Sost - Scheible Cierniak Bender Quentin Bartel
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