BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 45/07 vom 2. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u. a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 2. Mai 2007 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Ausw344rtigen Straf-kammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 14. August 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ergeben hat. Der Senat erg344nzt das angefochtene Urteil jedoch dahin, dass im Fall II 8 der Urteilsgr374nde in 334bereinstimmung mit dem Generalbun-desanwalt eine Freiheitsstrafe von einem Monat, die f374r diesen Fall ge-ringstm366gliche Freiheitsstrafe (247 38 Abs. 2 StGB), festgesetzt wird. Da-durch ist der Angeklagte unter keinen Umst344nden beschwert. Die Ge-samtstrafe wird durch die vom Senat festgesetzte, bisher fehlende Ein-zelstrafe nicht ber374hrt (vgl. UA 10 f. sowie BGHR StPO 247 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Maatz Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
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