BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 45/10 vom 30. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag hin - und des Beschwerdef374hrers am 30. M344rz 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 5. November 2009 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgeho-ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-gerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-worfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, mit vors344tzlichem gef344hrlichen Eingriff in den Stra337enverkehr und mit Sachbesch344digung zu einer Jugendstra-fe von drei Jahren verurteilt; zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus und eine Ma337regel nach 247247 69, 69a StGB angeordnet. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiat-rischen Krankenhaus hat (vorl344ufig) keinen Bestand. 2 Die Ma337regelanordnung nach 247 63 StGB erfordert nach st344ndiger Recht-sprechung unter anderem, dass die Voraussetzungen (zumindest) des 247 21 StGB zum Zeitpunkt der Anlasstat zweifelsfrei vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 - 4 StR 9/10; weitere Nachweise bei Fischer StGB 57. Aufl. 247 63 Rdn. 11). 3 Daran fehlt es hier. Zwar hat die Jugendkammer ausgef374hrt, dass sich der Angeklagte bei der von ihm begangenen Tat in einem Zustand der erheblich verminderten Schuldf344higkeit befunden habe (UA 22). Sie st374tzt sich dabei aber auf die "ausf374hrlichen und gut nachvollziehbaren" Angaben des psychiatrischen Sachverst344ndigen, denen sie sich "voll umf344nglich" anschloss. Dieser hat indes ausweislich der dem Senat aufgrund der Sachr374ge allein f374r die 334berpr374fung des Urteils zur Verf374gung stehenden Entscheidungsgr374nde eine erhebliche Verminderung der Steuerungsf344higkeit des Angeklagten lediglich nicht ausgeschlossen (UA 17). 4 2. Erfolg hat die Revision auch, soweit die Jugendkammer gegen den Angeklagten neben der Unterbringung nach 247 63 StGB eine Jugendstrafe ver-h344ngt hat. 5 Dem angefochtenen Urteil ist - auch in seinem Gesamtzusammenhang - nicht zu entnehmen, dass die Jugendkammer gepr374ft hat, ob gem344337 247247 5 Abs. 3, 105 Abs. 1 JGG von Jugendstrafe abzusehen ist, weil deren Verh344n-gung durch die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kran-kenhaus entbehrlich wird. Dies ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 6 - 4 - 22. Juli 2009 - 2 StR 240/09 m.w.N.; zur auch deshalb gebotenen Aufhebung der Ma337regel nach 247 63 StGB: BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 3 StR 131/08). 3. Diese Rechtsfehler nimmt der Senat zum Anlass, den gesamten Rechtsfolgenausspruch - auch die an sich rechtsfehlerfrei angeordnete Ma337re-gel nach 247247 69, 69a StGB - mit den Feststellungen aufzuheben, um es dem neu zur Entscheidung berufenen Tatrichter zu erm366glichen, die Ahndung der Tat aufgrund der bei der Anwendung von Jugendstrafrecht gebotenen Gesamt-schau vorzunehmen. 7 Einer Aufhebung auch des Schuldspruchs bedarf es dagegen nicht. Der Senat schlie337t auf Grund der rechtsfehlerfreien Ausf374hrungen der Jugendkam-mer in dem angefochtenen Urteil sowie des dort mitgeteilten Gutachtens des Sachverst344ndigen auch im Hinblick auf die Feststellungen zum Vor- und Nach-tatgeschehen aus, dass der Angeklagte zur Tatzeit schuldunf344hig war. 8 Tepperwien RiBGH Maatz ist infolge Solin-Stojanovi Ruhestands gehindert zu unterschreiben Tepperwien Franke Mutzbauer
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