BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 451/02 vom10. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2002 gemäß§§ 206a Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wirda) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte imFall II 3 verurteilt worden ist; insoweit trägt dieStaatskasse die Kosten des Verfahrens und dienotwendigen Auslagen des Angeklagten;b) das Urteil des Landgerichts Halle vom 24. Juni2002aa) aufgehoben, soweit der Angeklagte im FallII 6 verurteilt worden ist;bb) im Schuldspruch dahin geändert, daß der An-geklagte in den Fällen II 1, 2, 4 und 5 derVergewaltigung in Tateinheit mit sexuellemMißbrauch einer Schutzbefohlenen sowie dessexuellen Mißbrauchs eines Kindes in dreiFällen schuldig ist;cc) im Strafausspruch in den Fällen II 1, 2 und 5sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafeaufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die übrigen Ko- - 3 -sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer(Jugendschutzkammer) des Landgerichts zurückverwie-sen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, wegen dreifachen sexu-ellen Mißbrauchs von Kindern, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauchvon Schutzbefohlenen, wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern inTateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und wegen einesweiteren Mißbrauchs von Schutzbefohlenen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafevon vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sichder Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen undmateriellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus derBeschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinnedes § 349 Abs. 2 StPO.1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom28. Oktober 2002 zutreffend ausgeführt hat, steht der Verurteilung wegen se-xuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in den Fällen II 1 bis 3 und 5 derUrteilsgründe das von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernisder Strafverfolgungsverjährung entgegen. Der Senat stellt daher das Verfahrenim Fall II 3 (Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenenzum Nachteil der Sandy B. ) ein und berichtigt die Schuldsprüche in den Fäl- - 4 -len II 1, 2 und 5 (sexueller Mißbrauch eines Kindes in drei Fällen; die jeweilstateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohle-nen entfällt). Der Schuldspruch im Fall II 4 (Vergewaltigung in Tateinheit mitsexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen) ist rechtsfehlerfrei.2. Die Verurteilung im Fall II 6 der Urteilsgründe wegen sexuellen Miß-brauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) muß aufgehobenwerden, weil den Feststellungen nicht zu entnehmen ist, daß dem Angeklagtendie 15jährige Reitschülerin Maja P. "zur Betreuung in der Lebensführung"anvertraut war. Dazu wäre erforderlich gewesen, daß zwischen beiden einVerhältnis bestand, kraft dessen dem Angeklagten das Recht und die Pflichtoblag, die Lebensführung der Jugendlichen und damit deren geistig-sittlicheEntwicklung zu überwachen und zu leiten (vgl. BGHSt 41, 137, 138 ff.; BGHRStGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1; BGH bei Pfister NStZ-RR 2000, 353 f.).Festgestellt ist aber lediglich, daß die Mutter des Mädchens "ihre Tochter in dieVerantwortung des Angeklagten (übergeben hatte)", weil diese einen Nach-mittag, eine Nacht und den folgenden Tag auf dem Reiterhof des Angeklagtenverbringen sollte. Ein dem Schutzzweck des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB entspre-chendes "Abhängigkeitsverhältnis" (BGHSt 41, 137, 139) ist damit nicht dar-getan. Da ergänzende Feststellungen, die ein Obhutsverhältnis belegen kön-nen, nicht ausgeschlossen erscheinen, verweist der Senat die Sache insoweitzu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück.3. Die Schuldspruchänderung in den Fällen II 1, 2 und 5 der Urteilsgrün-de führt zur Aufhebung der Strafaussprüche in diesen Fällen; denn es kannnicht ausgeschlossen werden, daß die fehlerhafte Verurteilung auch wegensexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen strafschärfend berücksichtigt - 5 -wurde. Die für den Fall II 4 rechtsfehlerfrei festgesetzte Einzelstrafe von zweiJahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe wird davon nicht berührt; sie kannbestehen bleiben. Als Folge der Aufhebung der Einzelstrafen - außer im FallII 4 - entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe.4. Mit der Teilaufhebung des Urteils hat sich die vom Angeklagten ein-gelegte Kostenbeschwerde erledigt (vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 464Rdn. 20).Tepperwien Maatz Kuckeinnrnn
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