BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 451/07 vom 30. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 30. Oktober 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 3. Mai 2007, soweit es ihn be-trifft, dahingehend abge344ndert, dass der angeordnete Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe vor der Ma337regel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entf344llt. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-worfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah-ren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungs-anstalt angeordnet; zugleich hat es bestimmt, dass 15 Monate der erkannten Freiheitsstrafe vor dem Vollzug der Ma337regel zu vollstrecken sind. Gegen die-ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verlet-zung materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel f374hrt lediglich zum Wegfall der Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Anordnung des Vorwegvollzugs von 15 Monaten der erkannten Frei-heitsstrafe hat angesichts der zeitlichen N344he des Beginns des Ma337regelvoll-zugs zu dem Zeitpunkt, an dem zwei Drittel der Strafe vollstreckt sein werden, keinen Bestand. Sie w374rde dazu f374hren, dass die Unterbringung in der Entzie-hungsanstalt diesen Zeitpunkt, von dem an regelm344337ig eine Aussetzung des Vollzugs des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe in Betracht kommt (247 57 Abs. 1 StGB), 374berschreiten w374rde, da angesichts der langj344hrigen schweren Alkoholabh344ngigkeit des Angeklagten nur eine l344ngerfristige Therapiema337nah-me Erfolg versprechen kann. Dies k366nnte f374r den Angeklagten bedeuten, dass der Vollzug der Ma337regel, der seinem Interesse an einer Rehabilitation dient, sich wie ein zus344tzliches Straf374bel auswirkt (vgl. BGHR StGB 247 67 Abs. 2 Vor-wegvollzug, teilweiser 10 m.w.N.). Der Senat hebt deshalb die Anordnung des Vorwegvollzugs entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts auf. 2 - 4 - Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdef374hrer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (247 473 Abs. 1 und 4 StPO). 3 Tepperwien Kuckein Solin-Stojanovi RiBGH Dr. Ernemann Sost-Scheible ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben Tepperwien
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