BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 45/11 vom 10. Mai 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Mai 20 1 1 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO b e schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücke n vom 12. Oktober 2010 im Strafaus spruch dahin geändert, dass die Einzelstrafen im Fall II. 6 der Urteilsgründe auf sechs Monate, in den Fällen II. 1 1 und 12 der Urteilsgründe auf jeweils neun Monate und im Fall II. 22 der Urteilsgründe auf ein Jahr Fre i heitsstrafe herabgesetzt werden. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Da s Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 24 Fällen, j e- weils in Tateinheit mit Computerbetrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der A n- geklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfang zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Bemessung der Einzelstrafen erweist sich in den vier im Tenor b e- zeichnete n Fällen als rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht die von ihm selbst g e bildete Staffelung der zu verhängenden Freiheitsstrafen nach der Höhe der 1 2 - 3 - "Krediteinstellung" (UA 18) nicht beachtet hat. Ausgehend von der jeweiligen Erhöhung des bi s herigen Kreditli mits bzw. der Einräumung eines neuen Kredits erg e b en sich aus der von der Strafkammer rechtsfehlerfrei gewählten Abst u- fung für den Fall II. 6 der Urteilsgründe ein e Freiheitss trafe in Höhe von sechs Monaten (statt ein em Jahr) , i n den Fällen II. 11 und 12 F reiheitsstrafe n von j e- weils neun Monate n (statt jeweils einem Jahr) und i m Fall II. 22 eine Strafe von einem Jahr (statt einem Jahr und vier Monaten). Der Senat hat die Straffestse t- zung analog § 354 Abs. 1 StPO selbst vo r genommen. Die erkannte Gesamtfrei heitsstrafe in Höhe von zwei Jahren und sechs Monaten bleibt hiervon unberührt. Die Strafkammer hat die Einsatzstrafe von einem Jahr und vier Monaten für den Fall II. 21 der Urteilsgründe rechtsfehle r- frei festgesetzt . Angesichts der Vielzahl und Höhe der E inzelstrafen schließt der Senat aus, dass das Landgericht auf eine noch geringere Gesamtfreiheit s strafe erkannt hätte, hätte es auch in den aufgezeigten vier Fällen die Einze l strafen der j e weils von ihm gebildeten Stufe entnommen. Ernemann Roggenbuck Cierniak Franke Mutzbauer 3
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