BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 451/10 vom 2. November 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 2. November 2010 gem344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird gem344337 247 154 Abs. 2 StPO einge-stellt, soweit die Angeklagte im Fall II. 5 der Urteilsgr374n-de verurteilt worden ist. Insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten. 2. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 8. M344rz 2010 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die Angeklagte des Betruges in neun F344llen und des Diebstahls schuldig ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Die Angeklagte hat die 374brigen Kosten ihres Rechtsmit-tels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in neun F344llen, we-gen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt; im 334b-rigen hat es sie freigesprochen. Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Revi-sion r374gt die Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. 1 - 3 - Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein, soweit die Angeklagte im Fall II. 5 der Urteils-gr374nde wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden ist, weil es die bisherigen Feststellungen zweifelhaft erscheinen lassen, ob die ohne richterliche Anordnung durchgef374hrten polizeilichen Ma337nahmen rechtm344337ig waren. 2 Unter Ber374cksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung und der hierdurch bedingten 304nderung des Schuldspruchs hat die 334berpr374fung des Ur-teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 3 Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der inso-weit verh344ngten Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe zur Folge, der Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unber374hrt. Der Senat kann im Hinblick auf den verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt und die 4 - 4 - zehn bestehen bleibenden Einzelstrafen (sechs Monate, viermal f374nf Monate, dreimal vier Monate und zweimal drei Monate Freiheitsstrafe) ausschlie337en, dass sich der Wegfall dieser Strafe auf die - ma337volle - Gesamtstrafe ausge-wirkt h344tte. Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Franke Bender
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