ECLI:DE:BGH:2018:141118B4STR451.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 451 / 1 8 vom 1 4 . November 201 8 in der Strafsache gegen alias: wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 1 4 . November 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bochum vom 30. Mai 2018 im Gesamtstraf en aus - spruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte unter Einbezieh ung der Geldstrafen aus de n Strafbefehl en des Amtsgerichts Duisburg vom 29. Mai 2017 und des Amts - gerichts Herne vom 9. August 2017 nach Auflösung der im Beschluss des Amtsgerichts Herne vom 5. Februar 2018 g e- bildeten nachträglichen Gesamtstrafe zu einer G esamtfre i- heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist . 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen . 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung, gefäh r- licher Körperverletzung, versuchter gefährlicher Körperverletzung und vorsätz - licher Körperverletzung unter Aufhebung des nachträglichen Gesamtstrafen - beschlusses des Amtsgerichts Herne vom 5. Februar 2018 und Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Str afbefehl de s Amtsgerichts Duisburg vom 29. Mai 1 - 3 - 2017 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten veru r- teilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat den aus der B e- schlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbe gründet. 1. Das Urteil weist im Schuldspruch keinen den Angeklagten beschw e- renden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO) . 2. Auch die Bestimmung der Einzelstrafen ist nicht durchgreifend recht s- fehlerhaft. Soweit die Strafkammer im Fall II. 2. Fall 1 der Urteilsgründe (ve r- suchte gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen L . ) die Einzelstrafe (neun Monate Freiheitsstrafe) dem nach § 23 Abs. 2 i . V . m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstra frahmen des § 224 Abs. 1 StGB entnommen hat, ohne das Vorliegen eines minder schweren Falls gemäß § 224 Abs. 1 let z- ter Halbsatz StGB unter Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 23 Abs. 2 StGB zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 2 StR 1 4 4 /14, Rn. 6 mwN), vermag der Senat a uszuschließen, dass die Strafbeme s- sung auf diesem Rechtsfehler beruht. Denn die vom Landgericht vorgenomm e- ne Strafrahmenwahl ist für den Angeklagten im Hinblick auf die Untergrenze günstiger; die festgesetzte Strafe liegt im unteren Bereich des Strafrahmen s. 3. Die Gesamtstrafenbildung weist jedoch einen den Angeklagten b e- schwerenden Rechtsfehler auf, weil das Landgericht übersehen hat, dass auch die noch nicht erledigten Einzelstrafen (zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 80 Tagesätzen zu je 10 Euro) aus dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsg e- richts Herne vom 9. August 2017 nach § 55 Abs. 1 Satz 1, § 54 StGB einbezi e- hungsfähig waren. Die zugrunde liegenden Taten wurden am 7. und 8. April 2017 und damit vor dem zäsurbildenden rechtskräftigen Strafbefehl des Amt s- gerichts Duisburg vom 29. Mai 2017 begangen, der ebenfalls noch nicht erledigt 2 3 4 - 4 - ist und dessen Strafe das Landgericht zu Recht einbezogen hat. Da mit Rüc k- sicht auf den bisherigen Vollstreckungsverlauf damit zu rechnen ist, dass der Angeklagte die v erhängten Geldstrafen im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe ve r- büßen muss, ist er durch deren Nichteinbeziehung auch beschwert. Der Senat holt diese Einbeziehung nach, ohne die Gesamtstrafe zu e r- höhen. Dadurch kann der Angeklagte nicht beschwert sein. Sost - S cheible Roggenbuck Quentin Feilcke Bartel 5
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