BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 45/14 vom 20. Mai 201 4 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 201 4 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemä ß § 154 Abs. 2 , § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Magdeburg vom 17. Oktober 2013 wird a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fa ll II. 2 der Urteilsgründe (Geschädigter G . ) verurteilt ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert , dass der Angeklagte der Brandstiftung in sechs Fällen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Recht s- mi t tels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brand stiftung in sieben Fä l len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung materiellen und formellen Rechts. 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall II. 2 der Urt eilsgründe (Geschädigter G . ) gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheit s- strafe zur Folge. Die Teileinstellung des Ver fahrens lässt den Ausspruch über die G e- samtstrafe unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einze l- strafen von vier Jahren, zweimal zwei Jahren und sechs Monaten, zwei Jahren und vier Monaten, zwei Jahren und drei Monaten sowie zwei Jahren Freiheit s- strafe ausschließen, dass das Landgericht ohne die im eingestellten Fall ve r- hängte Strafe eine mildere Gesamtstrafe gebildet hätte. 2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfeh ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Rüge, das Landgericht habe mit der Verwe r- tung der polizeilichen Aussage des Mitangeklagten B . auch deshalb gegen Verfahrensrecht verstoßen, weil dieser von der Vernehmungsbeamtin über das Ergebnis von Observationsmaßnahmen im Sinne von § 136a Abs. 1 Satz 1 StPO getäuscht worden sei, entspricht bereits nicht den Anforderungen 1 2 3 4 - 4 - des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil nicht mitgeteilt wird, welche Observation s- ergebnisse tatsächlich erziel t wurden. Sost - Scheible Roggenbuck Mutzbauer Bender Quentin
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