ECLI:DE:B GH:2017:140917U4STR45.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 45 / 1 7 vom 14. September 2017 in der Strafsache gegen wegen Verdachts der Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Septem - ber 201 7 , an der teilgenom men haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Franke , Bender, Dr. Quentin als beisitzende Richter , Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter de s Generalbundesanwalts , R echtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Vertreter der Nebenklägerin, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 15. Juni 2016 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freig e- sprochen wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land - gerichts zurückverwiesen . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Dieb stahls, wegen versuchter Körperverletzung sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Vom (tatmehrheitlich angeklagten) Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil der N e- benklägerin hat es d en Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision wendet sich die Nebenklägerin gegen den Freispruch. Ihr Rechtsmittel hat Erfolg. I. 1. Die zugelassene Anklage legt dem Angeklagte n insoweit F olgendes zur Last: 1 2 - 4 - Der Angek lagte habe in der Nacht zum 19. September 2015, bekleidet mit einer grünen Bomberjacke, einer orange - roten Baseballkappe und Han d- schuhen, die 17 - jährige Nebenklägerin im Stadtgebiet von P . am Ge - nick gepa ckt, ihr den Mund zugehalten und sie unter ihrer erfolglosen körper - lichen Gegenwehr in einen nahe gelegenen Park gezerrt. Dort habe er sich, nachdem die Nebenklägerin auf den Boden gefallen und auf dem Rücken zu liegen gekommen war, auf deren Hände geknie t, ihre Leggin g s zerrissen und habe mit der sich fortdauernd wehrenden Nebenklägerin den vaginalen G e- schlechtsverkehr ausgeübt, wobei er ihr seinen Unterarm auf den Mund hielt, um Hilfeschreie zu unterbinden. Danach habe er sie an den Haaren gepackt und si e für den Fall einer Offenbarung der Tat mit dem Tode bedroht, woraufhin sie habe flüchten können. 2. Das Landgericht hat diesen Sachverhalt nicht mit der für eine Verurte i- lung erforderlichen Sicherheit festzustellen vermocht. Selbst wenn, so die Stra f- ka mmer, die von der Nebenklägerin geschilderte Vergewaltigung tatsächlich stattgefunden haben sollte, könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass eine andere Person und nicht der Angeklagte als Täter infrage komme. II. Der Freispruch vom Vorwurf der V ergewaltigung hat keinen Bestand; er leidet an durchgreifenden Rechtsfehlern. 1. Es ist schon zweifelhaft, ob das Urteil den formellen Anforderungen genügt, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an eine Freispruchsbegründung zu ste llen sind (vgl. dazu BGH, Urteil e vom 25. September 1990 1 StR 448/90, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 5; 3 4 5 6 - 5 - vom 10. August 1994 3 StR 705/93, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Frei spruch 10). Die danach regelmäßig erforderlichen zusammenhängenden Feststellungen z u den für erwiesen erachteten Tatsachen enthalten die Urteilsgründe nicht. Ob dies hier einen sachlich - rechtlichen Mangel darstellt oder ob tatsächlich keine Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen möglich waren (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. November 1996 1 StR 405/96, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Fre i- spruch 12), kann aber letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls die Beweiswürd i- gung des angefochtenen Urteils hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 2. Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinneh men, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO), weshalb es ihm obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen un d zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwi n- gend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind (st. Rs pr.; vgl. Senat, Urteil vom 12. Feb ruar 2015 4 StR 4 20/14, NStZ - RR 2015, 148 mwN). Das Urteil muss aber erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beei n- flussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteil s- gründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (BGH, Urteil vom 1. Februar 2017 2 StR 78/16 ). Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung schließlich dann, wenn an die zur Verurteilung erforde r- liche Gewissheit überspan nte Anforderungen gestellt worden sind. Dabei ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweis - ergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH aaO). 7 - 6 - 3 . Gemessen daran begegnet die Beweiswürdigung des Landgerichts in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Zum einen weist sie Lücken auf, weil die Strafkammer nicht in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbar en Weise dargelegt hat, warum sie dem Gutachten der aussagepsychologischen Sa chverständigen Dipl. - Psych. B. nicht gefolgt ist, wonach die Angaben der Nebenklägerin zur Tat und zum Täter aa) Zwa r ist der Tatrichter nicht gehalten, einem Sachverständigen zu folgen. Kommt er aber zu einem anderen Ergebnis, so muss er sich konkret mit den Ausführungen des jeweiligen Sachverständigen auseinandersetzen, um zu belegen, dass er über das bessere Fachwiss en verfügt (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 5 StR 181/12, NStZ 2013, 55 , 56 ). Vor allem muss er die Ste l- lungnahme des Sachverständigen zu den Gesichtspunkten wiedergeben, auf die er seine abweichende Auffassung stützt (BGH, Urteil vom 20. Juni 2000 5 StR 173/00, NStZ 2000, 550 , 551 ) und unter Auseinandersetzung mit di e- sen seine Gegenansicht begründen, damit dem Revisionsgericht eine Nachpr ü- fung möglich ist (BGH, Urteil e vom 11. Januar 2017 2 StR 323/16, NStZ - RR 2017, 222 f. ; vom 14. Juni 1994 1 St R 190/94, NStZ 1994, 503). bb) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Zwar referiert die Strafkammer die gutachterliche Stellungnahme der aussag e- psychologischen Sachverständigen, die sich ihrerseits erkennbar an den von der höc hstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten methodischen Anford e- rungen orientiert (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164), in aller Breite in den Urteilsgründen. Sie versäumt es aber, eine eigene Bewertung der Ergebnisse d es Gutachtens vorzunehmen und im 8 9 10 11 - 7 - Einzelnen zu erläutern, aus welchem Grund sie sich der Gutachterin nicht a n- zuschließen vermocht hat. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als im Hinblick auf das wesentliche Glaubhaftigkeitskriterium der Aussagekonstan z die , ausdrücklich geteilt wird (UA 44). Der allgemeine Hinweis darauf, die Bewertung der Angaben der Nebenklägerin durch die Gutachterin (mit erlebnisfundiert) reiche zur Überführung des Ang e- klagten nicht aus und deren Bekundungen stünden der Einlassung des Ang e- kennzeichnet letztlich nur das abstrakte Problem der Aussage - g egen - Aussage - Konstellation, ohne dieses nach den konkreten Umständen des Falles unter Einschluss des psychologischen Gutachtens zu erörtern. Der Senat kann d a- nach auch nicht überprüfen, ob der Einschätzung der Strafkammer in Bezug auf die Ausführungen der psychologischen Sachverständigen die erforderliche Sachkunde zugrunde liegt. b) Soweit das Landgericht die Frage, ob sich die Tat zum Nachteil der Nebenklägerin überhaupt ereignet hat, letztlich offen gelassen hat, begegnen ihre Ausführungen zur Begründ ung ihrer Zweifel aus weiteren Gründen durc h- greifenden Bedenken. aa) darauf, dass die Nebenklägerin Opfer einer Vergewaltigung geworden sei, habe ihre körperliche Untersuchung im Kranke nhaus nicht ergeben. Die vom beha n- delnden Arzt festgestellte leichte Blutung im Vaginalbereich könne auch andere Ursachen als eine Vergewaltigung gehabt haben, etwa den Geschlechtsverkehr mit ihr em Freund am Nachmittag des 18. September 2015, sie könne auc h im 12 13 - 8 - i- ltigungsgeschehen zu, würden ein solches allerdings auch nicht gänzlich ausschließen. bb) Diese Ausführungen lassen schon nicht erkennen, dass das Landg e- richt bedacht hat, dass Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sachv erhalt nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwe n- dig ausschließende Gewissheit ist, sondern ein nach der Lebenserfahrung au s- reichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2 003 5 StR 358/03 mwN). Die Beweiswürdigung erweist sich an dieser Stelle ferner als lückenhaft. Denn mit Blick auf mögliche Ursachen für die Blutung im Vaginalbereich wäre erört e- rungsbedürftig gewesen, dass der von der Nebenklägerin bekundete G e- schlechts verkehr mit ihrem Freund bereits sieben Stunden vor der geschilde r- ten Tat stattfand. Im Bereich bloßer Vermutung liegt die als weitere mögliche Erklärung in Betracht gezogene Menstruationsblutung, die weder in den Beku n- dungen der Nebenklägerin noch in sons tigen Umständen eine Stütze findet, n- erörtert bleibt in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die Nebenklägerin den ermittelnden Polizeibeamten nach der Tat eine zerrissene Leggin g s ü be r- gab, was ihre Tatschilderung in einem wesentlichen Punkt bestätigte. Schlie ß- lich werden die für und gegen das Vorliegen einer Straftat sprechenden Indizien nicht zueinander in Bezug gesetzt. c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die aufgezeigten Rechtsfehler der Aussage der Nebenklägerin zur Tatbegehung gefolgt wäre, infolgedessen auch die sich aus der Aussage ergebenden und die 14 15 - 9 - weiteren Beweisanzeichen für eine Täterschaft des Angeklagten anders als g e- schehen gewichtet hätte und zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. U n- abhängig davon begegnet die Beweiswürdigung zur Frage einer Tatbegehung gerade durch den Angeklagten für sich genommen ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. aa) Die Nebenklägerin hat konstant bek undet, dass der Täter bei der Tatausführung ein Fahrrad mit sich geführt, eine grüne Bomberjacke sowie eine orangefarbene bzw. rote Baseballkappe getragen und beim Geschlechtsverkehr ein Kondom benutzt habe. Der den P . er Dialekt sprechende Täter h abe ferner Handschuhe getragen und eine Tätowierung auf der Wange gehabt, b e- stehend aus einer oder mehrerer Tränen. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden in der Wohnung der Lebensgefährtin des Angeklagten Kleidungsstücke der genannten Art sichergestell t, ferner weist die Wange des Angeklagten eine entsprechende Tätowierung auf. In den Urteilsgründen werden diese Beweisanzeichen wie folgt ge - wür digt: Dass der Angeklagte im Besitz einer grünen Bomberjacke und einer r o- ten Baseballkappe gewesen sei, s telle kein gewichtiges Indiz für seine Täte r- schaft dar, da es sich um Massenkleidungsstücke handle und die Nebenkläg e- rin konkrete Erkennungszeichen wie eine besondere Marke nicht erkannt habe. Tätowierte Tränen im Gesicht, die der Angeklagte aufweise, seie n keine Se l- tenheit, so dass nicht vollständig auszuschließen sei, dass sich in P . weitere Personen aufgehalten hätten, welche ebenfalls eine solche Tätowierung hätten. Im Übrigen sei sich die Nebenklägerin zunächst nicht sicher gewesen, 16 17 18 - 10 - auf welch er Seite und wie viele Tränen im Gesicht des Täters zu erkennen w a- ren. bb) Abgesehen davon, dass es sich bei der Annahme, in P . ge - be es mehrere Personen mit einer Tätowierung ähnlich derjenigen des Ang e- klagten, um eine nicht mit Tatsachen bel egte Vermutung handelt, fehlt auch die erforderliche Gesamtschau der Beweisergebnisse. (1) Liegen mehrere Beweisanzeichen vor, so genügt es nicht, sie jeweils einzeln abzuhandeln. Das einzelne Beweisanzeichen ist vielmehr mit allen a n- deren Indizien in e ine Gesamtwürdigung einzustellen. Erst die Würdigung des gesamten Beweisstoffes entscheidet letztlich darüber, ob der Richter die Übe r- zeugung von der Schuld des Angeklagten und den sie tragenden Feststellu n- gen gewinnt. Auch wenn keine der Indiztatsachen fü r sich allein zum Nachweis der Täterschaft ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, dass sie in ihrer Gesamtheit dem Tatrichter die entsprechende Überzeugung vermitteln können (st. Rspr.; vgl. BGH , Urteil vom 10. August 2011 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110 f. mwN). (2) Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass die dargelegten Umstände, die für eine Täterschaft des Angeklagten sprechen, im Zusammenhang gewü r- digt worden sind. Das Landgericht hat diese lediglich einzeln erörtert und nur geprüft, ob sie für sich allein zur Überführung des Angeklagten ausreichen. Dies genügt im vorliegenden Fall den Anforderungen an eine lückenlose Beweiswü r- digung auch deshalb nicht, weil zu bedenken gewesen wäre, dass sich die von der Nebenklägerin geschilderte Tat in der Na cht zum 19. September 2015 nach 24.00 Uhr nicht weit von der Wohnung seiner damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin D . , entfernt ereignet haben soll und dem Angeklagten sein 19 20 21 - 11 - Fahrrad dort zur Verfügung stand. Allein die Zeugin D . hat den An - geklagten für den Tatzeitraum (laut Ankl agevorwurf in der Nacht zum 19. Sep - tember nach Mitternacht) entlastet. Das Alibi des (einzig) neutralen Zeugen W . , der den Angeklagten und die Tochter der D . in der Tatnacht mit se inem Taxi an der Wohnung der D . absetzte, reicht ausweis - lich seiner Angaben in der Hauptverhandlung nur bis 24.00 Uhr . Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer umfassenden Gesamtschau der belastenden Umst ände den jeweils is o- liert aufgezeigten Zweifeln ein geringeres Gewicht beigemessen und sich letz t- lich auch von der Täterschaft d es Angeklagten überzeugt hätte. Soweit der Angeklagte vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen worden ist, bedarf die Sa che daher neuer Verhandlung und Entscheidung. III. Der Senat hebt den Freispruch daher auf und verweist die Sache ins o- weit an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Sollte das Land - gericht zu einer Verurteilung gelangen, wird es unter Auflösun g der bisherigen Gesamtstrafe eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben (vgl. BGH, Urteil e vom 10. November 1976 2 StR 572/76; vom 18. Februar 2016 1 StR 409/15; B e- schluss vom 26. Januar 1999 4 StR 556/98 ). An der in seinem Urteil vom 14. Januar 2016 (4 StR 361/15) geäußerten Rechtsauffassung, wonach im Fall der Aufhebung eines Teilfreispruchs auf Revision der Nebenklage auch die in demselben Verfahren für nicht angefochtene Taten verhängte Gesamtfreiheit s- strafe der Aufhebung unterliegt, hält der Senat n icht mehr fest (vgl. für den ve r- 22 23 24 - 12 - gleichbaren Fall einer auf einen Teilfreispruch beschränkten Revision der Staatsanwaltschaft Senatsurteil vom heutigen Tag 4 StR 303/17). Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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