BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 452/06 vom 30. November 2006 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Ver366ffentlichung: ja ____________________ StPO 247 268 Abs. 3 Satz 2 Die besondere Fristenregelung des 247 268 Abs. 3 Satz 2 StPO f374r die Urteils-verk374ndung ist - unbeschadet der Verl344ngerung der regul344ren Unterbrechungs-frist f374r die Hauptverhandlung (247 229 Abs. 1 StPO) durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl I 2198) - zwingen-des Recht und ihre Verletzung deshalb revisibel. BGH, 4. Strafsenat, Beschluss vom 30. November 2006 - 4 StR 452/06 - Landgericht M374nster in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und des Beschwerdef374hrers am 30. November 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts M374nster vom 31. Mai 2006 - soweit es den Angeklagten betrifft - mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begange-nen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verur-teilt, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren bean-standet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensr374ge Erfolg. 1 Zu Recht beanstandet der Beschwerdef374hrer die Verletzung der Urteils-verk374ndungsfrist des 247 268 Abs. 3 Satz 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 2. November 2006 ausgef374hrt: 2 "Die Beweisaufnahme in der vorliegenden Sache wurde am 18. Mai 2006, dem 8. Hauptverhandlungstag, geschlossen (Prot. Bd. Bl. 24). An diesem Tag erging am Ende der Sitzung folgende Anordnung des Vorsitzenden: 'Die heutige Hauptver- - 3 - handlung wird unterbrochen und fortgesetzt, wie bereits be-stimmt, am Mittwoch 31. Mai 2006, 12.00 Uhr' (Prot. Bd. Bl. 27). An diesem Tag wurde die Hauptverhandlung nach der Feststellung der Anwesenheit mit der Urteilsverk374ndung fort-gesetzt (Prot. Bd. Bl. 28). Damit hat das Landgericht gegen 247 268 Abs. 3 StPO versto337en. Danach muss, sofern das Urteil nicht am Schluss der Verhandlung verk374ndet wird, die Ver-k374ndung des Urteils sp344testens am 11. Tage danach erfolgen, andernfalls mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist. Die Elftagefrist begann am 18. Mai 2006 und endete am Montag, den 29. Mai 2006. Eine Verl344ngerung der Frist, wie im Fall des 247 229 Abs. 2 StPO, gibt es bei der Unterbrechung der Hauptverhandlung unmittelbar vor der Urteilsverk374ndung nicht. 247 268 Abs. 3 Satz 3 StPO verweist hierzu ausdr374cklich nur auf 247 229 Abs. 3 StPO, nicht aber auf 247 229 Abs. 2 StPO (BGH NStZ 2004, 52). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nur in Ausnahmef344llen ein Beruhen des Urteils auf dem Versto337 ausgeschlossen werden (BGH aaO; BGHR StPO 247 268 Abs. 3 Verk374ndung 1 und 2). Besondere Umst344nde, die einen sol-chen Ausnahmefall begr374nden k366nnten, sind hier jedoch nicht ersichtlich. Der dienstlichen Erkl344rung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 17. Oktober 2006 kann lediglich entnom-men werden, dass bis zum 18. Mai 2006 vorl344ufige Beratun-gen der Kammer, gegebenenfalls auch nur zu Teilfragen, stattgefunden haben, die endg374ltige Urteilsberatung sowie die schriftliche Fassung der Urteilsformel jedoch erst am 31. Mai 2006 unmittelbar vor der Urteilsverk374ndung erfolgt ist (Bd. LVI Bl. 11395 d.A.). Dies l344sst die verz366gerte Verk374ndung recht-fertigende Umst344nde nicht erkennen. Danach ist das Urteil aufzuheben." Dem stimmt der Senat zu. Es h344lt an der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie sie in der Antragsschrift des Generalbundesan-walts zitiert worden ist, fest (so auch noch der 5. Strafsenat im Beschluss vom 13. Oktober 2005 226 5 StR 432/05, StV 2006, 516). Demgegen374ber neigt der 5. Strafsenat neuerdings in einem Beschluss vom 9. November 2006 - 5 StR 349/06 - mit einer die Entscheidung nicht tragenden Erw344gung zu der Auffas- 3 - 4 - sung, die besondere Fristenregelung des 247 268 Abs. 3 Satz 2 StPO sei "als Ordnungsvorschrift zu werten, auf deren Verletzung allein ein Urteil niemals im Sinne des 247 337 Abs. 1 StPO beruhen" k366nne. Dem vermag der erkennende Senat nicht folgen. Schon der klare Wortlaut der Vorschrift ("muss", "ist") l344sst es ausgeschlossen erscheinen, der Vorschrift lediglich den Charakter einer blo-337en - nicht revisiblen - Ordnungsvorschrift zu geben. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des 5. Strafsenats auch nicht aus der Neuregelung 374ber die H366chstgrenze der regelm344337igen Unterbrechungsfrist f374r die Hauptver-handlung in 247 229 Abs. 1 StPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I 2198). Dieses Gesetz hat die Fristenregelung in 247 268 Abs. 3 Satz 2 StPO unber374hrt gelassen. Auch die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 15/999 S. 24/25 und 15/1508 S. 25) geben keinerlei Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber aus den der 304nderung des 247 229 Abs. 1 StPO zugrunde liegenden Erw344gungen der unver344ndert gebliebenen, nach ihrem klaren Wort-laut als zwingendes Recht ausgestalteten Fristenregelung des 247 268 Abs. 3 Satz 2 StPO nunmehr den Charakter einer blo337en Sollvorschrift beimessen wollte. Etwas anderes w344re allenfalls zu erw344gen, wenn die Neuregelung des 247 229 Abs. 1 StPO ihrerseits als disponibel ausgestaltet worden w344re. Das ist aber gerade nicht der Fall: Sinn und Zweck der 304nderung des 247 229 Abs. 1 StPO war es in erster Linie, dem Gericht eine gr366337ere Flexibilit344t bei der Ter-minsbestimmung einzur344umen, um dadurch rein formale Fortsetzungstermine (204Schiebetermine223) weitgehend zu vermeiden; an dem zwingenden Charakter dieser Vorschrift als solchem hat der Gesetzgeber indes ungeachtet der Ver-l344ngerung der Unterbrechungsfrist ausdr374cklich festgehalten (204 205 mu337 die Ver-handlung sp344testens 205 fortgesetzt werden.223; BT-Drucks. aaO). F374r eine planwidrige Regelungsl374cke, n344mlich eine durch den Gesetzge-ber nur versehentlich unterbliebenen 204Anpassung223 der Fristenregelung des 247 268 Abs. 3 Satz 2 StPO an die ver344nderte Unterbrechungsfrist des 247 229 Abs. 4 - 5 - 1 StPO, sieht der Senat keinen Anhalt. Es stellt keinen unaufl366slichen Wer-tungswiderspruch zu einer Ausweitung der Unterbrechungsfrist w344hrend der Hauptverhandlung dar, wenn dem Beschleunigungsgebot im Strafverfahren na- ch Schluss der Beweisaufnahme in besonderer Weise durch eine unver344ndert kurze Unterbrechungsfrist von h366chstens 11 Tagen bis zur Urteilsverk374ndung Rechnung getragen wird. Zudem w344re es nicht Aufgabe der Rechtsprechung, eine etwaige planwidrige Regelungsl374cke entgegen dem eindeutigen Geset-zeswortlaut zu schlie337en; vielmehr obl344ge es dem Gesetzgeber, seinen Vorstel-lungen durch Schaffung einer entsprechenden Verweisungsnorm f374r die Zu-kunft Geltung zu verschaffen. Die Sache ist deshalb, soweit sie den Beschwerdef374hrer betrifft, insge-samt neu zu verhandeln. 5 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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