BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 452/07 vom 15. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 15. Januar 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. April 2007 mit den Fest-stellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendschutzkammer des Land-gerichts Hagen zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen in der Zeit von 1996 bis 2006 begangener 96 (zumeist Missbrauchs-) Taten zum Nachteil seiner minder-j344hrigen Stieftochter, wobei bei einer Tat auch sein damals 12-j344hriger Stief-sohn mit einbezogen worden war, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt; au337erdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Siche-rungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge nur zu der Ma337regel Erfolg; im 334b-rigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die angeordnete Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungs-verwahrung, die das Landgericht auf 247 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB ge-st374tzt hat, kann nicht bestehen bleiben. 2 Die Strafkammer hat - im Anschluss an die geh366rten Sachverst344ndigen - einen Hang des Angeklagten zu erheblichen Straftaten und seine Gef344hrlichkeit f374r die Allgemeinheit (247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) damit begr374ndet, dass die Krimi-nalprognose f374r den Angeklagten "eher ung374nstig" und voraussichtlich auch eine langj344hrige Strafe allein nicht ausreichend sei, um zuk374nftig gleichartige Straftaten zu verhindern (UA 85). Es sei "schon grunds344tzlich" nach empiri-schen Auswertungen im Bereich der heterosexuellen P344dophilie (wie der des Angeklagten) von einer hohen Rezidivrate von 25 bis 50 % in der Zeit bis zu f374nf Jahren nach Tatbegehung auszugehen. 3 Ausgehend von diesem "bereits allgemein sehr ung374nstigen Level" spr344-che u.a. gegen eine g374nstige Prognose, dass zwischen dem T344ter (Angeklag-ten) und seinem Opfer (der Stieftochter) "keine partnerschaftliche Bindung bzw. psychische Vernetzung" bestanden habe. Die Einwirkungsm366glichkeiten in der Haft seien schwierig vorherzusagen, da sich der Angeklagte - der sich in der Hauptverhandlung zur Sache nicht eingelassen und seiner Exploration durch die Sachverst344ndigen nicht zugestimmt hatte - nicht 366ffne. Deshalb sei die Fra-ge, ob man m366glicherweise Zugang zu ihm finden und einen zur Verringerung der Wiederholungsgefahr erforderlichen therapeutischen Prozess einleiten k366n-ne, derzeit nicht zu beantworten, obwohl der Angeklagte "grunds344tzlich als ver-344nderungsf344hig" einzusch344tzen sei. Die Prognose sei daher auch bei Ber374ck-sichtigung des 223recht fortgeschrittenen Alters223 des Angeklagten als zweifelhaft, aber eher ung374nstig, zu bezeichnen; im Wiederholungsfalle sei mit massiven sexuellen 334bergriffen "auf Kinder" zu rechnen (UA 87). 4 - 4 - Diese Erw344gungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand: 5 Bereits der "statistische" Ausgangspunkt der 334berlegungen - es sei "schon grunds344tzlich" von einer hohen Rezidivrate auszugehen - ist weder nachvollziehbar belegt noch konkret im Hinblick auf den nicht vorbestraften An-geklagten als Grundlage f374r die Unterbringungsanordnung tragf344hig (vgl. hierzu BVerfGE 109, 190, 242; BVerfG NStZ 2007, 87, 88; BGHSt 50, 121, 130 f.; BGH NStZ 2007, 464, 465). 6 Auch die zweite Erw344gung, zwischen dem Angeklagten und seiner Stief-tochter habe keine "psychische Vernetzung" bestanden, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar; denn nach den Feststellungen k374mmerte sich der Angeklagte - jedenfalls zun344chst - "wie ein Vater" (UA 6) liebevoll (UA 7) um seine Stieftoch-ter und lebte bis zum Jahre 2002 in h344uslicher Gemeinschaft mit ihr (UA 15). Auch danach besuchte er sie regelm344337ig (UA 16). Es bestand somit ein 344u337erst enger - auch psychischer - Kontakt zwischen beiden. Der Angeklagte nutzte nach den Feststellungen (vgl. UA 71) gerade diese enge Verbindung zu seiner Stieftochter, um die Taten zu begehen. 7 Aus diesem Grunde ist auch die Prognoseerw344gung, es m374sse mit mas-siven sexuellen 334bergriffen "auf Kinder" gerechnet werden, nicht nachvollzieh-bar. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte bisher nicht bestraft ist und er le-diglich in einem Fall, bei einem gemeinsamen Urlaub im Jahre 2002, ein weite-res Kind - seinen Stiefsohn - in eine Tathandlung mit einbezogen hatte, ist diese Prognose eine reine - nicht tragf344hige - Vermutung. 8 - 5 - Rechtlichen Bedenken begegnet auch die f374r die "eher ung374nstige" Prog-nose herangezogene Erw344gung, ein therapeutisches Einwirken auf den Ange-klagten sei schwierig vorauszusagen, weil dieser sich "nicht 366ffne"; denn bei dieser Beweisf374hrung ist zu besorgen, dass das Schweigen des Angeklagten - unzul344ssigerweise - zu seinem Nachteil verwertet worden ist (vgl. BGHR StPO 247 261 Aussageverhalten 4, 7, 9, 11). Im 334brigen ist eine "zweifelhafte" bzw. "e-her ung374nstige" Prognose nicht geeignet, die Unterbringung in der Sicherungs-verwahrung zu rechtfertigen (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 108 f.; Fischer, StGB 55. Aufl. 247 66 Rdn. 33 m.w.N). 9 2. Die Sache bedarf daher im Hinblick auf die angeordnete Ma337regel er-neuter Verhandlung und Entscheidung. Der Senat macht von der M366glichkeit Gebrauch, die Sache an ein anderes Landgericht zur374ckzuverweisen (247 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO). 10 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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