ECLI:DE:BGH:2019:290119B4STR452.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 452 / 1 8 vom 29. Januar 201 9 in der Strafsache gegen 1. alias: 2. wegen Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 29. Januar 201 9 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen : 1. Die Revision en der Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Frankenthal (Pfalz) vom 29. Mai 2018 werden mit der Maßgabe verworfen, dass gegen die Angeklagten als Gesamtsc huldner die Einziehung des Wertes von Tatertr ä- gen in Höhe von 750 Euro sowie darüber hinaus gegen den Angeklagten F . in Höhe von 50 Euro und den Angeklag - ten E . in Höhe von 30 Euro jeweils in weiterer Ge - samtschuldnerschaft angeordnet wird. 2. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen im Revis i- onsverfahren wird abgesehen. Gründe: 1. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen war bei beiden Angeklagten aus den Gründen der Antragsschriften des Gen e- ralbundesanwalts dah ingehend zu ergänzen, dass sie für die weiteren Beträge von 50 Euro (F . ) und 30 Euro (E . ) ebenfalls als Gesamtschuldner (nicht miteinander, aber im Hinblick auf andere Tatbeteiligte) haften. 2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils au fgrund der Revision s- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit der Angeklagte F . eine Verletzung der Aufklä - rungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend macht, weil der Zeuge T . nicht 1 2 - 3 - ein vernommen wurde, ist die erhobene Rüge schon deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO), weil der Aufenthaltsort des Zeugen nicht mitgeteilt wird und es deshalb an der Benennung eines hinreichend bestimmten Beweismittels fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2006 5 StR 236/06, Rn. 3 [insoweit in NStZ 2006, 713 nicht abgedruckt]; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 68 mwN). Auch werden die in Bezug genommenen Beweisanträge nicht mitgeteilt. 3. Die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe gibt Anlass zu dem Hi n- weis, dass die Beweiswürdigung keine umfassende Dokumentation der B e- weisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen soll, warum bestimmte b e- deutsame Umstände so festgestellt worden sind. Es ist deshalb regelmäßig nicht erforderlich, den Inhalt einer in Augenschein genommenen Videoau f- zeichnung (hier in einem Nahverkehrszug) in allen Details ohne Rücksicht auf die Beweisbedeutung der einzelnen Bildsequenzen wiederzugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2017 3 StR 145/17). Sost - Sc heible Cierniak Bender Quentin Bartel 3
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