BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 453/06 vom 21. November 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. November 2006 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 29. Juni 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die f374r sich genommen bedenkliche floskelhafte Strafzumes-sungserw344gung "Strafsch344rfend war dagegen das gesamte Tat-bild zu ber374cksichtigen" (UA 7) gef344hrdet hier angesichts der ver-h344ngten sehr ma337vollen Freiheitsstrafe den Bestand des Straf-ausspruches nicht. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy