BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 453/07 vom 15. November 2007 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Athing, Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Sost-Scheible als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 13. M344rz 2007, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den Feststellun-gen mit Ausnahme derjenigen zum 344u337eren Tatgesche-hen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-gerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, r374gt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie erstrebt eine Verurteilung des Angeklagten wegen K366rperverletzung mit Todesfolge. Das Rechtsmittel hat im Wesentlichen Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen suchten der Angeklagte und Frank L. , der in diesem Verfahren von dem Vorwurf der Beteiligung an einer Schl344gerei rechtskr344ftig freigesprochen worden ist, am Tattage gegen 1.30 Uhr die Disko-thek "Moon-Dance" in D. auf. Als der Angeklagte mit Nicole U. tanzte, kam Ren351 D. , das sp344tere Tatopfer, wiederholt auf die Tanzenden zu 2 - 4 - und wollte mit Nicole U. tanzen. Der Angeklagte forderte ihn jedesmal auf, sich zu entfernen. Geraume Zeit sp344ter ging der erheblich angetrunkene Ren351 D. (BAK: 2,56 211) zu der sich nunmehr im Eingangsbereich der Diskothek aufhaltenden Gruppe um den Angeklagten und versuchte erneut, Nicole U. anzusprechen. Als diese sich abwandte, sprach Ren351 D. den fr374heren Mitan-geklagten Frank L. an, der sich bel344stigt f374hlte und Ren351 D. mit bei-den H344nden einen Sto337 gegen die Brust versetzte, so dass dieser einige Schrit-te r374ckw344rts taumelte und zu Boden fiel. Der Angeklagte trat "eingedenk der vorangegangenen Auseinanderset-zungen" an den am Boden liegenden Ren351 D. heran und trat ihm "mit der Spitze des beschuhten Fu337es kr344ftig gegen den Oberk366rper". Dabei achtete der Angeklagte nach seinen Angaben darauf, Ren351 D. nicht am Kopf zu treffen, weil er um die Gef344hrlichkeit von Tritten gegen den Kopf wusste. 3 Der Fu337tritt des Angeklagten traf den Oberk366rper des Tatopfers unmit-telbar unterhalb des Rippenwinkels und l366ste 374ber das sog. Sonnengeflecht eine Reaktion des Nervus vagus (10. Hirnnerv) des parasympatischen Nerven-systems aus, die zum Herzstillstand f374hrte. Der Reflextod in Folge der Reizung des Solarplexus wurde m366glicherweise durch eine mit der starken Alkoholisie-rung des Tatopfers verbundene Beeintr344chtigung des Atemzentrums und durch organische Ver344nderungen am Herzmuskel des Tatopfers nach einer Herzmus-kelentz374ndung beg374nstigt. 4 2. Das Landgericht hat die Tat lediglich als mittels einer das Leben ge-f344hrdenden Behandlung begangene gef344hrliche K366rperverletzung (247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) gewertet. Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen K366rperverlet-zung mit Todesfolge (247 227 Abs. 1 StGB) hat es verneint. Die t366dliche Gefahr 5 - 5 - f374r das Opfer habe so weit au337erhalb der Lebenswahrscheinlichkeit gelegen, dass dem Angeklagten die qualifizierende Folge deshalb nicht zugerechnet werden k366nne. Nach den nachvollziehbaren und 374berzeugenden Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen stelle zwar jeder Tritt gegen den Rumpf eines am Boden liegenden Menschen eine gef344hrliche Begehungsweise dar, da dann stets das Risiko erheblicher Verletzungen bestehe, sei es durch Leber- oder Milzriss oder aber Rippenbr374che und Einspie337ungsverletzungen; bei dem Reflextod, der durch Reizung des Solarplexus eintritt, handele es sich aber um eine "medizini-sche Rarit344t", die nicht zum Allgemeinwissen geh366re. Dass der Angeklagte, als Kampfsportler oder aufgrund Bildung oder Ausbildung 374ber weitergehendes medizinisches Wissen verf374ge, habe nicht festgestellt werden k366nnen, so dass es an der individuellen Vorhersehbarkeit des Todeseintritts fehle. Diese Erw344gungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Sie las-sen besorgen, dass die Jugendkammer hinsichtlich der 226 individuellen - Vorher-sehbarkeit des Todeseintritts zu hohe Anforderungen gestellt hat. 6 a) Nach den Feststellungen haftete der vom Angeklagten vors344tzlich be-gangenen K366rperverletzungshandlung, die das Landgericht ohne Rechtsfehler als gef344hrliche K366rperverletzung im Sinne des 247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gewer-tet hat, die spezifische Gefahr an, zum Tod des Opfers zu f374hren. Da sich gera-de diese Gefahr in dem t366dlichen Ausgang niedergeschlagen hat, ist der von 247 227 Abs. 1 StGB vorausgesetzte 204unmittelbare223 (Gefahrverwirklichungs-) Zu-sammenhang (vgl. BGHR StGB 247 226 [a.F.] Todesfolge 12) zwischen der to-desurs344chlichen K366rperverletzungshandlung und dem sp344ter eingetretenen Tod des Opfers gegeben. Zwar fehlt ein solcher Zusammenhang dann, wenn der tats344chliche Geschehensablauf, der K366rperverletzung und Todesfolge mitein-ander verkn374pft, au337erhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegt (vgl. BGHSt 7 - 6 - 31, 96, 100; 51, 18, 21 m.w.N.), wie etwa eine Verkettung au337ergew366hnlicher ungl374cklicher Zuf344lle (vgl. BGHSt 31, 96, 100). So liegt es hier aber entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht. Dass ein kr344ftiger Tritt mit der Schuh-spitze gegen den Rumpf eines am Boden Liegenden zum Tod des Verletzten f374hrt, liegt nicht au337erhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit (vgl. BGHR StGB 247 226 [a.F.] Todesfolge 9), denn ein solcher Geschehensablauf ist, auch wenn es sich 226 wie hier - bei der konkreten Todesursache um eine 204medizinische Ra-rit344t223 handelt, nicht so au337ergew366hnlich, dass der eingetretene Erfolg deshalb nicht zuzurechnen ist (vgl. BGHSt 31, 96, 100). Dass m366glicherweise die Alko-holisierung des Tatopfers und eine Vorsch344digung des Herzmuskels f374r den Todeserfolg miturs344chlich waren, steht der Zurechnung ebenfalls nicht entge-gen (vgl. BGHSt aaO; BGHR StGB 247 226 [a.F.] Todesfolge 12). b) Soweit 247 227 Abs. 1 StGB ferner voraussetzt, dass dem T344ter hin-sichtlich der Verursachung des Todes wenigstens Fahrl344ssigkeit vorzuwerfen ist (247 18 StGB), ist alleiniges Merkmal der Fahrl344ssigkeit hinsichtlich der qualifizie-renden Tatfolge die Vorhersehbarkeit des Todes des Opfers (st. Rspr.; vgl. BGHSt 51, 18, 21 m.N.). Hierf374r reicht es aus, dass der Erfolg nicht au337erhalb der Lebenswahrscheinlichkeit lag, was hier aus den genannten Gr374nden der Fall ist. Ferner ist erforderlich, dass der Eintritt des Todes des Opfers vom T344ter in seiner konkreten Lage nach seinen pers366nlichen Kenntnissen vorhergesehen werden konnte (vgl. BGHSt 51, 18, 21; BGHR StGB 247 227 [i.d.F. d. 6. StrRG] Todesfolge 1). Bei der Pr374fung der individuellen Vorhersehbarkeit ist das Land-gericht von einem falschen rechtlichen Ansatz ausgegangen, denn es hat dar-auf abgestellt, ob der Angeklagte die konkrete Todesursache h344tte vorhersehen k366nnen. Bei der K366rperverletzung mit Todesfolge braucht sich die Vorherseh-barkeit aber gerade nicht auf alle Einzelheiten des zum Tode f374hrenden Ge-schehensablaufs zu erstrecken (vgl. BGHSt aaO; BGHR StGB 247 226 [a.F.] To- 8 - 7 - desfolge 9, 12), insbesondere nicht auf die durch die K366rperverletzungshand-lung ausgel366sten im Einzelnen ohnehin nicht einsch344tzbaren somatischen Vor-g344nge, die den Tod schlie337lich ausgel366st haben (vgl. BGHR aaO). Vielmehr gen374gt die Vorhersehbarkeit des Erfolges im Allgemeinen (vgl. BGHSt 48, 34, 39). Das Landgericht h344tte demgem344337 pr374fen m374ssen, ob der Angeklagte bei der Tatausf374hrung den Eintritt des Todes des Opfers in seiner konkreten Lage nach seinen Kenntnissen und F344higkeiten im Ergebnis und nicht in den Einzel-heiten des dahin f374hrenden Kausalverlaufs h344tte voraussehen k366nnen (vgl. BGHSt 51, 18, 21). Dass ein kr344ftiger Tritt mit der Schuhspitze gegen den Rumpf eines am Boden Liegenden zum Tode f374hren kann, ist im Hinblick dar-auf, dass bei solchen Tritten, wie das sachverst344ndig beratene Landgericht zu-treffend ausgef374hrt hat, stets das Risiko eines Leber- oder Milzrisses und von Rippenbr374chen und Einspie337ungsverletzungen besteht, regelm344337ig vorherseh-bar. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Tatopfer 226 wie hier 226 infolge 374ber-m344337igen Alkoholkonsums k366rperlich beeintr344chtigt ist und dies f374r den T344ter, was hier nach den Feststellungen jedenfalls nahe liegt, erkennbar war (vgl. BGHSt 24, 213, 217; BGH NStZ 2001, 143, 145). Dass der Angeklagte nach seinen Kenntnissen und F344higkeiten in seiner konkreten Situation den Tod des Opfers im Ergebnis 226 insoweit anders als die Angeklagte in der vom Landge-richt in Bezug genommenen Senatscheidung BGHSt 51, 18, 21 226 nicht h344tte vorhersehen k366nnen, liegt nach den bisherigen Feststellungen fern. Dies gilt um so mehr als das Landgericht zur gef344hrlichen K366rperverletzung ausgef374hrt hat, der Angeklagte habe nicht nur eine Beeintr344chtigung des pers366nlichen Wohlbe-findens des Tatopfers in Kauf genommen, sondern auch Rippenbr374che oder innere Verletzungen. 9 - 8 - 3. Die aufgezeigten M344ngel f374hren zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten betrifft. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen k366nnen jedoch bestehen bleiben. 10 F374r den Fall einer Verurteilung wegen K366rperverletzung mit Todesfolge werden im Hinblick auf die zahlreichen gewichtigen Milderungsgr374nde die An-nahme eines minder schweren Falles im Sinne des 247 227 Abs. 1 StGB und die Verh344ngung einer Bew344hrungsstrafe nahe liegen. 11 Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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