BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 453 /11 vom 21. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanw a lts und des Beschwerdeführers a m 21. Dezember 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Rostock vom 30. Dezember 2010 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch übe r die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hierg e- gen richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge g e- stützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegr ündet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Nach den Feststellungen beging der Angeklagte durch die Schaffung , Ausgestaltung und Aufrechterhaltung eines auf die betrügerische Schädigung von Anlegern abzie lenden Ver triebssystems mit gutgläubigen Vermittlern in zwei Fällen eine Vielzahl von tateinheitlich zusammentreffenden Betrugstaten, wobei die einzelnen als Anleger geworbenen Kunden Geldbeträge von unter 1 2 - 3 - r- halb des Strafrahmens des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB hat das Landgericht stra f- schärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte neben dem Regelbeispiel der g ewerbsmäßigen Tatbegehung nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB auch das Regelbe i spiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB verwirklicht habe, weil durch die Gesamtschäden in beiden Fällen jeweils ein Vermögensverlust gr o- ßen Ausmaßes entstanden sei. Hie rbei hat die Wirtschaftsstrafkammer übers e- hen, dass sich das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB nicht auf den erlangten Vorteil des Täters, sondern allein auf die Vermögen s- einbuße beim Opfer bezieht. Das Ausmaß der Vermögenseinbuße ist daher auch bei Betrugsserien, die nach den Kriterien der rechtlichen oder natürlichen Handlungseinheit eine Tat bilden, opferbezogen zu bestimmen. Eine Addition der Einzelschäden kommt deshalb nur insoweit in Betracht, als sie dasselbe Opfer betreffen (vg l. BGH, Beschlüsse vom 15. M ärz 2011 - 1 StR 529/10, NStZ 2011, 401, 402; vom 18. Oktober 2011 - 4 StR 253/11 Rn. 3). Die nach den Feststellungen bei den einzelnen Anlegern eingetretenen Schäden reichen für die Annahme eines Vermögensverlustes großen Ausma ßes nicht aus. Auch die Voraussetzungen des Regelbeispiels nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB liegen hier nicht vor, da sich die Vorstellung des Täters auf die fortgesetzte Begehung mehrerer rechtlich selbständiger Betrugstaten richten muss (BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 529/10 , aaO; Hefendehl in Mü nch Ko mm StGB § 263 Rn. 779). Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die fehlerhafte Annahme des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB bei der Beme s- sung der Einzelstr afen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Der Strafausspruch bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Prüfung und Entsche i- dung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen können b e- 3 4 - 4 - stehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen ni cht in Widerspruch stehende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind möglich. Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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