BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 453/13 vom 14. Januar 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu Ziff. 1. gefährlicher Körperverletzung u.a. zu Ziff. 2. Urkundenfälschung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - und der Beschwerdeführer am 14. Ja - nuar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten P . wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. Juli 2013 a) i n Ziffer 2 de r Urteilsformel dahin geändert, dass er des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenve r- kehr in Tateinheit mit Körperverletzung und mit vorsätz - lichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie des unerlau b- ten Entfernens vom Unfallort in Tatein heit mit vorsätz - lichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist und b) i n den Aussprüchen über die im Fall B.3. der Urteil s- gründe verhängte Einzelstrafe sowie die für die Taten B.3. und 4. verhängte Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen . 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten P . und die Revision des Angeklagten S . werden verworfen . 4. Der Angeklagte S . hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen . - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten P . wegen gefährlicher Kör - perverletzung und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung ein er früher verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten sowie wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubni s sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten veru r- teilt; ferner hat es eine Maßregel nach § 69a StGB angeordnet. Den A ngekla g- ten S . hat es wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen ihre Verurteilung richten sich die Revisionen de r Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel des Ang e- klagten S . hat keinen Erfolg. Die Revision des Angeklagten P . führt zu einer Änderung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung einer Einzel - und einer Gesamtstrafe. 1. Die Verurteilung d es Angeklagten P . im Fall B.3. der Urteilsgrün - de (auch) wegen gefährlicher Körperverletzung hat keinen Bestand. a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen fuhr der Ang e- klagte mit seinem Pkw von hinten absichtlich auf das vom Zeugen Pö . ge - steuerte Motorrad auf, wodurch dieser zu Sturz kam. "Durch " den Sturz erlitt der Zeuge einen Rippenbruch sowie weitere Verletzungen. 1 2 3 - 4 - b) Diese Feststellunge n belegen die vom Landgericht - ohne Subsumtion zu den in dieser Vorschrift genannten T atalternativen - bejahte gefährliche Kö r- perverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB nicht. Einer Verurteilung nach dem in der Liste der angewendeten Vorschriften insofern allein aufgeführten § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB steht die Rechtsprechung des Senats entgegen, wonach in Fällen, in denen eine Person nach einem g e- zielten Anfahren mit einem Kraftfahrzeug stürzt, die Annahme einer gefähr - lichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB voraussetzt, dass b e- reits durch den Anstoß eine nicht unerhebliche Beeinträ chtigung des körper - lichen Wohlbefindens und damit eine körperliche Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 StGB ausgelöst worden ist. Erst infolge des anschließenden Sturzes e r- littene Verletzungen, die nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Kraf t- fahrzeug un d Körper zurückzuführen sind, können dagegen für sich allein die Beurteilung als gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht tragen (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 4 StR 275/13 [juris Rn. 12] mwN). Festste llun g en , die eine Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB rech t fertigen könnten, hat das Landgericht weder zur objektiven noch zur su b- jektiven Tatseite getroffen. c) Das Verhalten des Angeklagten erfüllt jedoch den Tatbestand der Kö r- perverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB. Da weitere, eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung rechtfertigende Feststellungen nicht zu erwarten sind und sich der geständige Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können, ändert der Senat den Schuldspruch en t- 4 5 6 7 - 5 - sprechend ab. Das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung der Kö r- perverletzung (§ 230 Abs. 1 StGB) hat der Generalbundesanwalt bejaht. d) Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der im Fall B.3 . verhängt en Einzelstrafe. Dies hat zur Folge, dass die für die Taten B.3. und 4. verhängte Gesamtstrafe keinen Bestand haben kann. Einer Aufhebung der i n- sofern getroffenen Feststellungen bedarf es dagegen nicht; sie sind von dem Rechtsfehler ebenso wenig beeinfluss t wie die vom Landgeri cht angeordnete Maßregel nach § 69a StGB. Für das neue Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der vom Lan d- gericht mehrfach angesprochene, erfolgreich durchgeführte "Täter - Opfer - Au sgleich" die Erörterung des § 46a StGB und in der Folge gegebenenfalls die Prüfung eines minder schweren Falles bzw. einer Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB gebietet. 2. Im Übrigen weist das Urteil keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten P . auf. Die Revision des Angeklagten S . ist 8 9 10 - 6 - aus den vom Generalbundesanwal t in der Antragsschrift vom 16. Oktober 2013 d argelegten Gründen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Bender
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