BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 454/02 vom7. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Januar 2003 gemäß § 349Abs. 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Dortmund vom 6. Juni 2002 mit den Fest-stellungen aufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eineandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, tateinheitlich begangenmit einem Verstoß gegen das Waffengesetz (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. aWaffG), zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die neben der allge-meinen Sachrüge mehrere Verfahrensrügen erhebt, dringt mit der Rüge derVerletzung der §§ 261, 52 StPO durch.Die Strafkammer hat der Ehefrau des Angeklagten nicht geglaubt, diemit ihrer Zeugenaussage in der Hauptverhandlung dessen Einlassung stützte,er sei als Opfer eines Komplotts falsch verdächtigt worden. Für das Landge-richt ist insoweit nicht nachvollziehbar gewesen, warum die Zeugin zwecksEntlastung ihres Ehemannes nicht zuvor die Polizei über die Angaben eines - 3 -nach ihrer Aussage am Komplott Beteiligten informiert habe, vor allem als derEhemann später erneut in Untersuchungshaft genommen wurde. Wie der Bun-desgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden und die Revision zu-treffend gerügt hat, darf die Zeugnisverweigerung eines Angehörigen nicht ge-gen den Angeklagten verwendet werden, auch dann nicht, wenn der Angehöri-ge später Angaben macht, da nur so dem Angehörigen die von § 52 StPO ein-geräumte Entscheidungsfreiheit verbleibt, ob und wann er Angaben zur Sachemachen will, ohne hierdurch Schlüsse des Gerichts zu Lasten des Angeklagtenbefürchten zu müssen (vgl. BGHSt 34, 324, 327; BGHR StPO § 261 Aussage-verhalten 21; BGH NStZ 1987, 182; 1989, 281; StV 2002, 4 jeweils m.w.N.).Eine Ausnahme, wie sie in BGHSt 34, 324, 327 f. für solche Fälle entschiedenwurde, in denen sich der Angehörige bereits zuvor gegenüber den Ermittlungs-behörden als Zeuge zur Sache eingelassen hatte, ohne die ihm zu diesemZeitpunkt bereits bekannten, den Angeklagten entlastenden Umstände vorzu-bringen, liegt hier nicht vor, da die Ehefrau in der Hauptverhandlung erstmalsals Zeugin ausgesagt hat.Demnach kann der Revision der Erfolg nicht versagt bleiben, da der Se-nat trotz der sonstigen, vom Verfahrensverstoß nicht betroffenen, erheblichenVerdachtsmomente letztlich nicht auszuschließen vermag, daß das Urteil aufdieser Rechtsverletzung beruht (§ 337 StPO). Zwar spricht es gegen den An-geklagten, daß dieser ausweislich der Feststellungen gegenüber dem als Ver-trauensperson der Polizei tätigen Zeugen A. bei dessen im Polizeipräsidiumgeführten, von einem Dolmetscher mitgehörten und für die Ermittlungsbeamtenübersetzten Telefonaten nicht nur einen Termin für erneute Geldzahlungenverabredet, sondern sich mit dem Angeklagten auch über die Übergabe neuerWare unterhalten hatte. Die Einlassung des Angeklagten, die Zahlungen des - 4 -Scheinaufkäufers A. seien jeweils als Raten für einen früheren Autokauf er-folgt, erscheint unter diesen Umständen wenig plausibel. Da die Strafkammerden Inhalt der Telefonate jedoch nicht im einzelnen wiedergegeben und sichhiermit in der Beweiswürdigung auch nicht auseinandergesetzt hat, reicht die-ser Gesichtspunkt jedoch weder allein noch in der Gesamtschau mit anderenbelastenden Umständen aus, um sicher auszuschließen, daß die Strafkammerzu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn sie das frühere Schweigender Ehefrau nicht als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugingewertet hätte.Zur Abklärung der für sich genommen nicht eben lebensnahen Kom-plotttheorie des Angeklagten wird der neue Tatrichter insbesondere die Vor-gänge nach dem letzten Zusammentreffen des Zeugen A. mit dem Angeklag-ten am 7. April 1997 bis zur Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten imeinzelnen aufzuklären und zeitlich zuzuordnen haben.Tepperwien Maatz Kuckeinnrn
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