BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 454/03 vom18. November 2003in der Strafsachegegenwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2003 be-schlossen:Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegendas Urteil des Landgerichts Dessau vom 14. Mai 2003 wirk-sam zurückgenommen ist.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 14. Mai 2003wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafevon zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil haben so-wohl der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt R. als auch der WahlverteidigerRechtsanwalt S. für den Angeklagten Revision eingelegt, letzterer unterVorlage einer am 19. Mai 2003 unterzeichneten Strafprozeßvollmacht, die ihnunter anderem zur Rücknahme von Rechtsmitteln ermächtigt. Mit Schriftsatzvom 11. Juli 2003, der am 14. Juli 2003 beim Landgericht eingegangen ist, hatder Wahlverteidiger die Rücknahme der Revision erklärt. Wie sich aus seineranwaltlichen Erklärung vom 11. September 2003 ergibt, hat ihn der Angeklagtebei einer Rücksprache am 8. Juli 2003 nach ausführlicher Erörterung der An-gelegenheit mündlich ausdrücklich dazu ermächtigt. Der Pflichtverteidiger hatmit Schriftsatz vom 18. Juli 2003 die Revision mit der allgemeinen Sachrügebegründet. Er ist der Ansicht, daß das Revisionsverfahren aufgrund der vonihm eingelegten Revision durchzuführen sei.Die Revision des Angeklagten ist durch den Wahlverteidiger wirksamzurückgenommen worden. Dem steht nicht entgegen, daß die Ermächtigung - 3 -zur Rechtsmittelrücknahme nur im Rahmen der üblichen Strafprozeßvollmachterteilt worden ist. Da der Wahlverteidiger erst für die Durchführung des Revisi-onsverfahrens beauftragt worden ist, handelt es sich um eine ausdrücklicheErmächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2Rücknahme 5; BGH NStZ 1998, 531, 532). Im übrigen ist durch die anwaltlicheErklärung des Wahlverteidigers belegt, daß der Angeklagte ihn darüber hinausmündlich (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6) zur Revisionsrück-nahme ausdrücklich ermächtigt hat. Die wirksame Revisionsrücknahme hatzum Verlust des einheitlichen Rechtsmittels geführt, auch soweit es von demPflichtverteidiger eingelegt worden ist (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rück-nahme 8; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 302 Rdn. 4 m.w.N.).Tepperwien Kuckein Athingnrnn
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