BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 454/05 vom 9. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. M344rz 2006 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nster vom 28. Juni 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Urteilsausf374hrungen weisen zwar einen Widerspruch auf, so-weit es die von dem Angeklagten behauptete Dealert344tigkeit des Zeugen S. angeht: Das Landgericht hat es einerseits im Rahmen der Beweisw374rdigung f374r widerlegt erachtet, dass der Zeuge S. Lieferant des Kokains gewesen ist, weil die Ermitt-lungen gegen den Zeugen keine Anhaltspunkte f374r eine Dealert344-tigkeit ergeben h344tten (UA 6). Andererseits hat es im Rahmen der Pr374fung der Voraussetzungen des 247 31 BtMG als wahr unterstellt, dass dieser Zeuge 204tats344chlich223 mit Drogen handelt (UA 9). Auf diesem Widerspruch beruht aber der Schuldspruch nicht, weil ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht zu f374r den Angeklagten g374nstigeren Feststellungen zu Art und Umfang sei-ner Beteiligung gelangt w344re, wenn es sich im Rahmen der Be-weisw374rdigung an die als wahr unterstellte Tatsache, dass der Zeuge S. mit Drogen handelte, gehalten und daraus den 226 m366glichen, jedoch nicht zwingenden 226 Schluss gezogen h344tte, - 3 - dass der Zeuge der Lieferant des an K. ver344u337erten Kokains war. Unter den Begriff des Handeltreibens f344llt jede eigenn374tzige auf Umsatz gerichtete T344tigkeit, selbst wenn es sich nur um eine ge-legentliche, einmalige oder auch nur vermittelnde T344tigkeit han-delt (vgl. nur BGH BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben, 15, 54). Ma337geblich f374r die Frage, ob T344terschaft oder nur Beihilfe vorliegt, ist nicht, wer Lieferant des Kokains gewesen ist, sondern ob der Angeklagte Tatherrschaft und ein eigenes Interesse an der Durch-f374hrung des Gesch344fts hatte. Letzteres hat das Landgericht auf-grund der Bekundungen des Zeugen K. und der gesamten Umst344nde (keine Offenlegung der angeblichen Vermittlung) f374r erwiesen erachtet. Es hat die Annahme, dass der Angeklagte das Kokain gewinnbringend und damit im eigenen Interesse an den Zeugen verkaufte, unter anderem auf die 226 rechtsfehlerfrei 226 f374r glaubhaft erachteten Bekundungen des Zeugen gest374tzt, der An-geklagte habe bei Vereinbarung der Lieferung erkl344rt, seine Ge-winnspanne betrage 2,50 Euro pro Gramm, und der Angeklagte habe bei der 334bergabe des Kokains darauf hingewiesen, dass er bei dem Gesch344ft 204 nicht soviel223 verdiene (vgl. UA 7). - 4 - Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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