BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 454/07 vom 30. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 30. Oktober 2007 ge-m344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 11. Mai 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen gef344hrlicher K366rperverletzung (Stich in die Schulter) verurteilt worden ist; insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) das vorbezeichnete Urteil dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheits-strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die 374brigen Kosten seines Rechtsmit-tels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen ge-f344hrlicher K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat nur den aus der Beschluss- 1 - 3 - formel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrens366konomischen Gr374nden auf Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen des Stichs in den R374cken des sp344ter Get366teten wegen gef344hrlicher K366rperverletzung verurteilt worden ist, weil nach den bisherigen Feststellungen eine Nothilfesituation nicht sicher ausgeschlossen werden kann. 2 Die Teileinstellung f374hrt zur 304nderung des Schuldspruchs sowie zum Wegfall der f374r die gef344hrliche K366rperverletzung verh344ngten Einzelstrafe - einer Geldstrafe von 100 Tagess344tzen zu jeweils 10 Euro - und der Gesamtstrafe. Hiervon wird die wegen des Totschlags rechtsfehlerfrei festgesetzte Einzelstra-fe von zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe nicht ber374hrt; sie kann daher als alleinige Strafe bestehen bleiben. 3 Tepperwien Kuckein Solin-Stojanovi RiBGH Dr. Ernemann ist Sost-Scheible infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben Tepperwien
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