BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 454/07 vom 11. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. M344rz 2008 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Senatsbe-schluss vom 30. Oktober 2007 wird auf seine Kosten zur374ck-gewiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags (Einzelstrafe: zwei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe) und wegen gef344hrlicher K366rper-verletzung (Einzelstrafe: Geldstrafe von 100 Tagess344tzen zu jeweils 10 200) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat auf fernm374ndlich gestellten Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gem344337 247 154 Abs. 2 StPO einge-stellt, soweit der Angeklagte wegen gef344hrlicher K366rperverletzung verurteilt worden ist, und das Urteil dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen Tot-schlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wird; die weiter gehende Revision wurde gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbe-gr374ndet verworfen. 1 Hiergegen hat der Verurteilte fristgerecht eine Anh366rungsr374ge nach 247 356 a StGB erhoben. Zu deren Begr374ndung hat er unter anderem ausgef374hrt, dass der Senat die Verurteilung wegen Totschlags, jedenfalls aber die insoweit vom Landgericht festgesetzte Einzelstrafe nicht h344tte aufrechterhalten d374rfen, da das Landgericht beide Taten, zumindest auf der Ebene der Strafzumessung, unaufl366slich miteinander verkn374pft habe. Im 334brigen beanstandet er, dass we-der ihm noch seinem Verteidiger der Einstellungsantrag des Generalbundesan-walts zur Kenntnis gegeben worden sei. 2 - 3 - Die R374ge ist im Ergebnis unbegr374ndet. Der vorherigen Anh366rung des An-tragstellers zu einem Einstellungsantrag des Generalbundesanwalts bedarf es nicht, wenn er durch die teilweise Einstellung des Verfahrens nicht beschwert ist (BGH NStZ 1995, 18; vgl. auch Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 154 Rdn. 20 m.w.N.). Dies ist bei unterschiedlichen Straftaten regelm344337ig der Fall. Allerdings h344tte hier eine Mitteilung des Einstellungsantrags erfolgen m374ssen, weil das Landgericht das vorangegangene K366rperverletzungsgeschehen sowohl im Rahmen einer Hilfserw344gung zur Frage des Notwehrrechts hinsichtlich des t366d-lichen Stichs [UA 19] als auch bei der Bemessung der f374r den Totschlag er-kannten Strafe [UA 20] ber374cksichtigt hat. Dies verhilft der Anh366rungsr374ge des Antragstellers indes nicht zum Erfolg. Sein Anspruch auf rechtliches Geh366r ist jedenfalls nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, da sich der Geh366rs-versto337 nicht auf die Senatsentscheidung vom 30. Oktober 2007 ausgewirkt hat. 3 F374r den Schuldspruch wegen Totschlags ist die Verfahrenseinstellung ohne Bedeutung. Auf die hilfsweise angestellte 334berlegung, dass ein etwaiges Notwehrrecht wegen der vorangegangenen gef344hrlichen K366rperverletzung ein-geschr344nkt gewesen sei, kommt es nicht an, da das Landgericht auf der Grund-lage der getroffenen Feststellungen eine Notwehrlage rechtsfehlerfrei verneint hat. Danach hatte der sp344ter Gesch344digte zwar anfangs den Streit provoziert, war aber, nachdem ihm der Angeklagte einen Messerstich in die Schulter ver-setzt hatte, weggelaufen. Obwohl die Auseinandersetzung dadurch beendet war, griff der Angeklagte nunmehr grundlos die beiden Begleiter des Gesch344-digten an. Er schlug dem einen mit der Faust, in der er noch immer das Messer hielt, ins Gesicht und verfolgte, weiterhin mit dem Messer bewaffnet, den ande-ren, der zu fl374chten versuchte. In diesem Moment erst kehrte der Gesch344digte zur374ck. Als er, um seinen rechtswidrig angegriffenen Begleiter zu sch374tzen, auf den Angeklagten zusprang, versetzte ihm dieser einen so wuchtigen Stich in die 4 - 4 - Brust, dass das Brustbein durchsto337en und die Lungenschlagader durchtrennt wurden. Auch f374r die Bemessung der f374r den Totschlag verh344ngten Strafe kommt es auf die Verfahrenseinstellung letztlich nicht an. Insoweit hat das Landgericht zwar sch344rfend ber374cksichtigt, dass der Angeklagte bereits durch den ersten Messerstich in die Schulter "erhebliche kriminelle Energie offenbart" habe. An-gesichts des Tatgeschehens w344re aber eine noch mildere Strafe als die vom Landgericht verh344ngte nicht mehr schuldangemessen. 5 Tepperwien Kuckein Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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