BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 454/10 vom 1. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 1. Februar 2011 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. M344rz 2010 aufgehoben, soweit der Verfall des Wertersatzes angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten M. wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten M. unter Freisprechung im 334bri-gen des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie des unerlaubten Besit-zes einer halbautomatischen Kurzwaffe schuldig gesprochen und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verh344ngt. Au337erdem hat es den Verfall von Wertersatz gegen den Angeklagten in H366he von 86.960 200 angeord-net. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und mate-riellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge zum Ausspruch 374ber den 1 - 3 - Verfall von Wertersatz Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die 334berpr374fung des Urteils hat hinsichtlich des Schuld- und Strafaus-spruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 4. Oktober 2010 Bezug genommen. 2 2. Jedoch h344lt die Anordnung von Wertersatzverfall gegen den Angeklag-ten M. rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 3 Das Landgericht hat den Betrag von 86.960 200 als Ersatz f374r den Wert der erlangten Bet344ubungsmittel f374r verfallen erkl344rt. Insoweit hatte der Angeklagte aus den Taten nicht einen Erl366s, sondern lediglich den Besitz an den Bet344u-bungsmitteln selbst erlangt. Diese unterliegen als Beziehungsgegenst344nde nur der Einziehung nach 247 33 Abs. 2 BtMG, nicht aber dem Verfall. Damit scheidet auch die Anordnung des Wertersatzverfalls nach 247 73a StGB aus, die nur an Stelle des Verfalls in Betracht kommt (BGH, Beschl374sse vom 16. November 2010 - 2 StR 286/10; vom 17. M344rz 2010 - 2 StR 67/10, NStZ 2011, 100; vom 13. Januar 2010 - 2 StR 519/09, NStZ-RR 2010, 141, und vom 8. November 2001 - 4 StR 429/01, StV, 2002, 260). Bei der Ermittlung der H366he des Werter-satzverfalls darf der neue Tatrichter daher nur den Erl366s aus dem Weiterverkauf der erlangten Bet344ubungsmittel zu Grunde legen. Vor dem Weiterverkauf si-chergestellte Bet344ubungsmittel unterliegen als Beziehungsgegen-st344nde der Einziehung gem344337 247 33 Abs. 2 Satz 1 BtMG i.V.m. 247247 74 ff. StGB (BGH, Be-schluss vom 8. November 2001 - 4 StR 429/01, StV 2002, 260). Erg344nzend weist der Senat darauf hin, dass das Landgericht die vom Angeklagten M. an den Angeklagten Ma. und an den Mitangeklagten S. 374bergebenen 4 - 4 - 500 g Amphetamin, die am 5. M344rz 2009 an den polizeilichen Scheink344ufer 374-bergeben wurden, zum Nachteil des Angeklagten M. nochmals im Rahmen der 374ber die Lieferschiene K. erhaltenen Drogen ber374cksichtigt hat. Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Franke Bender
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