BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 454/11 vom 27 . September 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdef ührers am 27. September 20 1 1 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 19. Mai 2011 mit den zugeh ö- rigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kin des in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch eines Kindes ve r- urteilt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere als Jugends chutz ka mmer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs e i- nes Kindes in Tateinheit mit versuchte m sexuellen Missbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr un d vier Monaten verurteilt und ihn im Ü b- rigen freigesprochen. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Ang e- klagte die Verletzung materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen des Landgerichts begleitete der Angekl agte die ihm unbekannte neun Jahre alte Grundschülerin C . auf ihrem Schulweg. Dabei erzählte er ihr, dass zwei etwa 12 Jahre alte Freundinnen seiner Tochter bei ihm zuhause gebadet hätten. Eine von ihnen habe auf seine Aufforderung hin seinen Penis a ngefasst und sei anschließend von ihm von hinten gefickt worden. Im Anschluss daran forderte er C . auf, ebenfalls seinen Penis anzufassen. Diese weigerte sich, ging aber weiter neben dem Angeklagten her. Kurz darauf kam ihr Vater hinzugeeilt und stellte den Angeklagten zur Rede. Ob C . d- gericht nicht sicher festzustellen. Sie war jedoch in der Lage, sowohl den sex u- ellen Bezug der Erzählungen, als auch den Inhalt der an sie ger ichteten Auffo r- derung zu erfassen. Noch am Folgetag wirkte sie deshalb peinlich berührt. Das Landgericht hat in den Erzählungen des Angeklagten einen sexue l- len Missbrauch von Kindern im Sinne von § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB und in der sich anschließenden Auf forderung seinen Penis anzufassen einen hierzu in Tateinheit stehenden versuchten sexuellen Missbrauch eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 Fall 2, Abs. 6 Halbsatz 1; § 23 Abs. 1, § 22 StGB gesehen. II. Ein versuchter sexueller Missbrauch eines Kindes wird durch die Fes t- stellungen nicht belegt. Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Ve r- wirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). N och nicht ta t- be standsmäßige Handlungen erfüllen diese Voraussetzungen nur dann, wenn sie nach dem Tatplan der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals so dicht 2 3 4 5 - 4 - vorgelagert sind, dass das Geschehen bei ungestörtem Fortgang ohne weiteren Zwischenakt in die Tatbestandsverwirklichung einmündet (BGH , Urteil vom 16. Januar 1991 2 StR 527 /90, BGHSt 37, 294, 297 f.; Fischer, StGB , 58. Aufl. , § 22 Rn. 10 mwN). Danach kann in der Aufforderung des Angekla g- ten, seinen Penis anzufassen, nur dann ein unmittelbares Ansetzen zur Ve r- wir k lichung des Tatbestandes des § 176 Abs. 1 Fall 2 StGB gesehen w erden, wenn der Angeklagte dabei angenommen hat, dass es im unmittelbaren A n- schluss also auf offener Straße zur Vornahme der angestrebten sexuellen Handlung kommt. Ausdrückliche Feststellungen hierzu hat das Landgericht nicht getroffen. Obgleich der An geklagte in der Vergangenheit mehrfach wegen exhibitionistischer Handlungen und Vornahme sexueller Handlungen in der Ö f- fentlichkeit verurteilt werden musste, versteht sich ein solcher Tatplan hier nicht von selbst. Die Sache bedarf daher neuer Verhandl ung und Entscheidung. Da das Landgericht von Tateinheit (§ 52 StGB) ausgegangen ist, betrifft die Aufhebung auch die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB. Ernemann Roggenbuck Franke Bender Quentin 6
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