BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 454 /13 vom 5. November 2013 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. November 20 13 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- ge richts Essen vom 3. Juli 2013 mit den Feststellungen au f- gehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in Freiheitsstrafe von zehn Mo naten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewä h- rung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung mat e- rie llen Rechts rügt, hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1. Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte am Tattag mit seine m Pkw eine Straße in der Innenstadt von . In Höhe des von seiner ältesten Tochter bewohnten Hauses sah er auf der gegenüberliegenden Straßenseite die Nebenklägerin, seine von ihm getrennt lebende Ehefrau, die auf dem Bü r- gersteig, in Fahrtrichtung des Ange klagten gehend, einen Kinderwagen mit ihrem zweijährigen Enkel schob. Er fasste spontan den Entschluss, mit seinem 1 2 - 3 - Fahrzeug auf diese zuzufahren, bremste es deshalb ab, lenkte es über die G e- genfahrspur nach links auf den Gehweg und fuhr auf die Nebenkläge rin zu. Unmittelbar vor ihr kam er zum Stehen; ob er seine Frau dabei mit dem Pkw erfasste, konnte die Strafkammer nicht feststellen. Entweder auf Grund einer Berührung mit dem Fahrzeug oder wegen eines Gleichgewichtsverlusts nach einer Ausweichbewegung ka m die Nebenklägerin zu Fall und zog sich eine Prellung am Bein zu. Eine solche Verletzung als Folge des Sturzes bei einem der beiden alternativ in Betracht kommenden Fahrmanöver habe er, so die Strafkammer, im Sinne eines bedingten Schädigungsvorsatzes in Kauf geno m- men; indes sei es ihm nicht darauf angekommen , die Nebenklägerin umzufa h- ren. 2. Die Feststellungen des Landgerichts zu der für eine vollendete Tat nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzten konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer Sache von bedeutendem Wert i n- folge eines zweckwidrigen Einsatzes eines Fahrzeugs entbehren ebenso einer tragfähigen Beweisgrundlage wie die Annahme eines zumindest bedingten Schädigungsvorsatzes des Angeklagten. a) Nach gefestigter Re chtsprechung des Senats muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Situation geführt haben, in der was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist die Sicherheit beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut ve r- letzt wurde oder nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 3. November 2009 4 StR 373/ 09, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 6 mwN). Bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu einem bewusst zweckwidrigen 3 4 - 4 - Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht ferner hinzukommen, dass das Fahrzeug mit zumindest bedingtem Sch ädigungsvorsatz missbraucht wurde (Senatsurteil vom 20. Februar 2003 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233, 237 f.). Beides ist nicht hinreichend belegt. b) Das Landgericht hat den Nachweis, dass der Angeklagte die Nebe n- klägerin mit seinem Pkw angefahren und sic h diese hierdurch die Beinverle t- zung zugezogen hat, nicht zu führen vermocht. Diese Sachverhaltsalternative durfte es den Feststellungen deshalb nicht zugrunde legen. Die Strafkammer hat jedoch auch nicht hinreichend belegt, dass durch das Zufahren mit dem Fahrzeug eine konkrete Leibesgefahr für die Nebenklägerin eingetreten ist. Vielmehr hat diese angegeben, auf das Fahrmanöver des Angeklagten frühze i- tig aufmerksam geworden zu sein, sich deshalb umgedreht und gesehen zu haben, dass der Angeklagte auf dem G ehweg auf sie zu fährt . Er sei dabei nicht schnell gefahren und habe vor ihr abgebremst. Diese Angaben, mit denen sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt hat, lassen es schon als zweifelhaft erscheinen, ob das Fahrmanöver des Angeklagten eine konkrete Gefährdung der Nebenklägerin in dem oben dargelegten Sinne hervorgerufen hat, zumal die Strafkammer keine Feststellungen zu der vom Angeklagten gefahrenen G e- schwindigkeit und zu dem Abstand zur Nebenklägerin im Zeitpunkt des Anha l- tens des Fahrzeugs getrof fen hat. Jedenfalls stellen die Angaben der Nebe n- klägerin sowie das wovon zu Gunsten des Angeklagten auszugehen ist rechtzeitige Anhalten die Annahme des für die Tatbestandsverwirklichung des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderlichen Schädigungsvorsatzes und damit zugleich eines Körperverletzungsvorsatzes des Angeklagten in Frage. Vor 5 - 5 - diesem Hintergrund bestand Anlass zu der Prüfung, ob der Angeklagte darauf Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer B ender
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