BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 455/02 vom26. November 2002in der Strafsachegegenwegen Körperverletzung u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 2002gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisions-gerichts wird als unbegründet verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 5. Juli 2002, dasdem Verteidiger am 9. August 2002 zugestellt wurde, wegen Beleidigung infünf Fällen, davon zweimal in Tateinheit mit Bedrohung, wegen vorsätzlichenFahrens ohne Fahrerlaubnis, wegen Körperverletzung, wegen vorsätzlicherStraßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Haft-pflichtversicherungsschutz, wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr undwegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen unter Einbe-ziehung der vom Amtsgericht Tettnang vom 01.02.2001 - 6 Ds 35 Js15990/2000 - verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahrund sechs Monaten sowie wegen Nötigung, wegen Körperverletzung und we-gen Beleidigung in drei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Bedrohung, zueiner weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und eineSperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Mit Beschluß vom11. September 2002 hat es die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1StPO als unzulässig verworfen, weil die Revisionsanträge innerhalb der Mo-natsfrist des § 345 Abs. 1 StPO weder zu Protokoll des Rechtspflegers noch ineiner von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftangebracht worden sind. - 3 -Gegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte mit seinem nichtnäher begründeten Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts.Der Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist zulässig,aber unbegründet. Das Rechtsmittel wurde zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPOals unzulässig verworfen, weil die Revisionsanträge innerhalb der Revisions-begründungsfrist nicht in der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form an-gebracht worden sind.Es besteht auch kein Anlaß, dem Angeklagten von Amts wegen Wieder-einsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegrün-dungsfrist zu gewähren (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO), da weder die Begründungder Revision in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachge-holt worden ist noch Gründe für die Fristversäumung vorgetragen oder ersicht-lich sind.Tepperwien Kuckein Athingnrn n!"#!
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