BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 455/07 vom 18. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. M344rz 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. M344rz 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Zu der Aufkl344rungsr374ge betreffend den Fall II 10 der Urteilsgr374nde be-merkt der Senat: Da der Angeklagte die mit den Feststellungen 374bereinstimmende Dar-stellung des Tatgeschehens durch die Gesch344digte zun344chst ausdr374ck-lich als zutreffend bezeichnet hatte (UA 11), dr344ngte es sich dem Land-gericht weder auf, den nicht identifizierten Freund des Angeklagten zu ermitteln und zu dem mehr als 1 275 Jahre zur374ckliegenden Tatgesche-hen zu befragen noch die zur Tatzeit 10j344hrige Schwester der Gesch344-digten zu vernehmen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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