BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 455/08 vom 18. Dezember 2008 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja StPO 247 136 Abs. 1 Satz 2 1. Wird ein Tatverd344chtiger zun344chst zu Unrecht als Zeuge vernommen, so ist er wegen des Belehrungsversto337es (247 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) bei Beginn der nachfolgenden Vernehmung als Beschuldigter auf die Nichtverwertbar-keit der fr374heren Angaben hinzuweisen (204qualifizierte223 Belehrung). 2. Unterbleibt die 204qualifizierte223 Belehrung, sind trotz rechtzeitigen Wider-spruchs die nach der Belehrung als Beschuldigter gemachten Angaben nach Ma337gabe einer Abw344gung im Einzelfall verwertbar. 3. Neben dem in die Abw344gung einzubeziehenden Gewicht des Verfahrens-versto337es und des Sachaufkl344rungsinteresses ist ma337geblich darauf abzu-stellen, ob der Betreffende nach erfolgter Beschuldigtenbelehrung davon - 2 - ausgegangen ist, von seinen fr374heren Angaben nicht mehr abr374cken zu k366nnen [im Anschluss an BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 226 1 StR 3/07 = StV 2007, 450, 452]. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 226 4 StR 455/08 226 Landgericht Arnsberg 1. 2. 3. 4. wegen zu 1. bis 3. versuchten schweren Raubes u.a. zu 4. Beihilfe zum versuchten schweren Raub - 3 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Prof. Dr. Kuckein, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger f374r den Angeklagten Sch. , Rechtsanwalt als Verteidiger f374r den Angeklagten T. , Rechtsanw344ltin als Verteidigerin f374r den Angeklagten C. , Rechtsanwalt als Verteidiger f374r den Angeklagten A. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 4. M344rz 2008 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die Revisionen der Angeklagten T. und C. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen. Es wird davon abgesehen, diesen Angeklagten die Kos-ten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen. Jedoch haben sie die durch ihre Rechtsmittel dem Nebenkl344ger entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten Sch. , T. und C. jeweils des (gemeinschaftlich begangenen) versuchten schweren Raubes, den Angeklagten Sch. dar374ber hinaus der tateinheitlich begangenen gef344hrlichen K366rperver-letzung, f374r schuldig befunden. Den Angeklagten Sch. hat es zu einer Ju-gendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten T. zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und den Angeklagten C. zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten A. hat das Landgericht wegen Beihilfe zum (gemeinschaftlich begangenen) versuchten schweren Raub eine Jugendstrafe von einem Jahr verh344ngt, deren Vollstreckung es zur Bew344h- 1 - 5 - rung ausgesetzt hat. Ferner hat das Landgericht ein Messer und einen Kabel-schlagstock eingezogen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwalt-schaft mit ihren auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzten Revisionen, mit denen sie beanstandet, dass das Landgericht die Angeklagten nicht auch wegen eines versuchten T366tungsdelikts bzw. der Beteiligung daran f374r schuldig befunden hat. Die Angeklagten T. und C. r374gen mit ihren Revisi-onen ebenfalls die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der Angeklag-te C. greift insoweit insbesondere die Beweisw374rdigung und die Strafzu-messung des angefochtenen Urteils an. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. Dagegen erweisen sich die Revisionen der Angeklagten T. und C. als offensichtlich unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. I. Das Landgericht hat festgestellt: 2 Die Angeklagten Sch. , T. und C. fassten im Verlauf des 30. Mai 2007 den Entschluss, durch einen 334berfall auf den Kiosk der Eheleute S. zu Geld zu kommen, um sich anschlie337end Kokain zu besorgen. Sie vereinbarten, dass ein Messer eingesetzt werden sollte, um damit den Kioskinhaber S. bedrohen zu k366nnen. In diesem Zusammenhang for-derte der Angeklagte T. den Angeklagten Sch. auf, aus seiner Wohnung ein Messer zu holen, das lang und spitz sein m374sse, weil das stark 374bergewich-tige Opfer so dick sei. Dementsprechend holte der Angeklagte Sch. aus seiner Wohnung ein Steakmesser mit 12,5 cm langer, spitz zulaufender und einseitig gezahnt geschliffener Klinge. Sodann rief absprachegem344337 der Ange-klagte C. den mit ihm befreundeten Angeklagten A. an und bat ihn, mit dem Pkw zu ihnen zu kommen, was A. auch tat. Gemeinsam fuhren sie 3 - 6 - dann am Kiosk der Eheleute S. vorbei, wobei A. erst zu diesem Zeitpunkt in den Tatplan eingeweiht wurde. Ob dabei auch 374ber das Messer und dessen geplante Verwendung gesprochen wurde, vermochte das Landge-richt nicht festzustellen. Der Angeklagte A. stellte den Pkw in der N344he des vorgesehenen Tatortes ab und verblieb beim Fahrzeug, w344hrend die drei ande-ren Angeklagten auf dem Weg zum Kiosk die konkreten Einzelheiten der bis dahin nur grob geplanten Tat besprachen. Der Angeklagte T. 374berredete den Angeklagten Sch. , den Kioskbetreiber S. mit dem Messer "in Schach zu halten" und ihm "auf die Ohren zu boxen", falls dieser anfange zu schreien. Der Angeklagte Sch. traf als erster auf den Kioskbetreiber S. , als dieser sich gerade vor seinem Kiosk befand. Kurz bevor der Angeklagte Sch. ihn erreichte, richtete sich S. auf und drehte sich mit dem Ober-k366rper in Richtung des Angeklagten. Dieser "stach - enthemmt von dem fort-dauernden Verlangen nach weiteren Drogen und 374berrascht und 374berfordert davon, dass der Gesch344digte sich pl366tzlich in seine Richtung drehte - ungezielt mit nicht erheblichem Kraftaufwand auf den Gesch344digten ein. Er f374hlte sich dabei 'wie im Film'". Der Stich drang knapp oberhalb der rechten Ges344337h344lfte maximal 3 cm in dessen R374cken ein. "Aus Panik und 334berforderung mit der Situation" stach der Angeklagte Sch. mindestens drei weitere Male ungezielt auf sein Opfer ein, das blut374berstr366mt zu Boden sank. S. erlitt eine mindes-tens 15 cm tiefe Stichwunde im Epigastrium mit Pene- tration des Bauchfells sowie Er366ffnung der Bauchh366hle mit linksseitiger Verlet-zung der Leber, ferner einen ca. 6 cm tiefen Stich in den rechten Brustkorb so-wie einen ca. 3 cm tiefen Stich in den linken Unterbauch; er verlor noch am Tatort 1,5 bis 2 Liter Blut. "Bei s344mtlichen Stichen hatte der Angeklagte Sch. nicht den Tod des Gesch344digten gewollt und nicht billigend in Kauf genommen und auch diese M366glichkeiten nicht in sein Bewusstsein aufgenommen". W344hrend dessen begab sich der Angeklagte T. durch die seitliche Eingangst374r - 7 - in den Kiosk, gefolgt von dem Angeklagten C. . Dabei trafen die Angeklagten auf die Ehefrau des Gesch344digten, die auf die Hilferufe ihres Mannes aus ihrem Wohnhaus in den angrenzenden Kiosk geeilt war. Auf ihren Zuruf: "Was wollt ihr hier? Macht, dass ihr rauskommt!" fl374chteten beide Angeklagte aus dem Ki-osk und rannten mit dem Angeklagten Sch. weg. Der Angeklagte A. hatte das Geschehen aus der N344he beobachtet. Ihm war bewusst, dass die Ausf374h-rung des Raubes gescheitert war. Deshalb rannte er zu seinem Pkw und fuhr davon; er erhielt aber kurz darauf einen Anruf des Angeklagten C. , holte ihn ab und fuhr ihn nach Hause. Der blut374berstr366mt vor dem Kiosk liegende Ge-sch344digte wurde von der Fahrerin eines vorbeifahrenden Linienbusses bemerkt, die den Notarzt und die Polizei verst344ndigte. Die Stichverletzungen waren nicht unmittelbar lebensbedrohlich. II. Revision der Staatsanwaltschaft 4 Die Beschwerdef374hrerin hat schon mit ihren Verfahrensbeschwerden Er-folg. Mit diesen beanstandet sie, dass das Landgericht entgegen den Antr344gen der Staatsanwaltschaft die Kriminalbeamten Schu. und B. sowie den Richter am Amtsgericht J. nicht als Zeugen zu den Angaben der Angeklagten C. und A. bei ihren Vernehmungen am 21. Juni 2007 vernommen und diese Angaben auch nicht verwertet hat. Daraus h344tte sich ergeben, dass unter den Angeklagten Sch. , T. und C. von vornherein abgesprochen worden war, das mitgef374hrte Tatmesser gegen den Gesch344digten S. einzusetzen, und der Angeklagte A. hiervon auch wusste. 5 - 8 - Das Landgericht hat insoweit ein Beweiserhebungsverbot angenommen, weil die Polizeibeamten die Angeklagten C. und A. trotz gegen sie bereits bestehenden Tatverdachts als Zeugen vernommen und deshalb nicht ord-nungsgem344337 nach 247 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt h344tten. Auch habe der Kriminalbeamte Schu. den Angeklagten C. im sp344teren Verlauf der Ver-nehmung ebenso wie der Ermittlungsrichter die beiden Angeklagten zwar als Beschuldigte belehrt; die Vernehmungspersonen h344tten dabei aber den Hinweis auf die Unverwertbarkeit der bei den Vernehmungen als Zeugen gemachten Angaben unterlassen ("qualifizierte" Belehrung; vgl. Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 136 Rdn. 9 m.N.). 6 Die deshalb unterbliebene Beweiserhebung zu den Angaben der Ange-klagten C. und A. im Ermittlungsverfahren r374gt die Beschwerdef374hrerin im Ergebnis zu Recht. 7 1. Allerdings ist die Strafkammer zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte C. bereits auf Grund der Auswertung des von ihm noch in der Tatnacht mit dem Mitangeklagten T. gef374hrten SMS-Verkehrs der Tatbe-teiligung verd344chtig war und er deshalb bereits zu Beginn seiner polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter h344tte belehrt werden m374ssen, auch wenn gegen ihn noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet war und er nicht die Stellung ei-nes formell Beschuldigten hatte. 8 a) Zwar begr374ndet nicht jeder Tatverdacht bereits die Beschuldigtenei-genschaft mit der Folge einer entsprechenden Belehrungspflicht; vielmehr kommt es auf die St344rke des Tatverdachts an. Es obliegt der Strafverfolgungs-beh366rde, nach pflichtgem344337er Beurteilung dar374ber zu befinden, ob ein Tatver-dacht sich bereits so verdichtet hat, dass die vernommene Person ernstlich als 9 - 9 - T344ter oder Beteiligter der untersuchten Straftat in Betracht kommt (st. Rspr.; BGHSt 37, 48, 51 f.; 51, 367, 371; Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - 4 StR 475/03). Falls der Tatverdacht aber so stark ist, dass die Strafverfolgungsbe-h366rde anderenfalls willk374rlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums 374ber-schreiten w374rde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn der Betreffende dennoch als Zeuge und nicht als Beschuldigter vernommen wird (vgl. BGHSt aaO). So verh344lt es sich hier hinsichtlich des Angeklagten C. . Denn aus der Auswertung der SMS-Nachrichten und der Erkl344rung des C. anl344sslich der Durchsuchung am fr374hen Morgen noch vor Beginn seiner Zeugenvernehmung, er habe die fraglichen SMS-Nachrichten an den Mitangeklagten T. versandt, ergab sich bereits zweifelsfrei, dass au337er T. auch der Angeklagte C. am Tatort gewesen war und sie dort gemeinsam hatten Beute machen wollen. Zu Recht hat deshalb das Landgericht 226 nach Widerspruch 226 ein Beweiserhe-bungs- und Verwertungsverbot jedenfalls hinsichtlich der Angaben des Ange-klagten C. angenommen, die dieser bei seiner Vernehmung durch den Kri-minalbeamten Schu. vor der Beschuldigtenbelehrung als Zeuge gemacht hat (st. Rspr.; BGHSt 38, 214, 224 f.; 47, 172, 173 a.E.). Denn der Versto337 gegen die Belehrungspflicht wurde nicht dadurch geheilt, dass der Angeklagte C. anschlie337end nach 247 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt wurde und danach erneut aussagte (BGHSt 51, 367, 376 m. Anm. Roxin JR 2008, 16 ff.). 10 b) Daraus folgt jedoch noch nicht ohne Weiteres, dass auch die Anga-ben, die der Angeklagte C. im Ermittlungsverfahren nach erfolgter Beschuldig-tenbelehrung gemacht hat, einem Beweiserhebungs- und Verwertungsverbot unterlagen. 11 - 10 - aa) Allerdings h344tte der Angeklagte C. 226 was nicht erfolgt ist 226 bei Be-ginn der Beschuldigtenvernehmung zusammen mit der Belehrung nach 247 136 Abs. 1 Satz 2 StPO darauf hingewiesen werden m374ssen, dass wegen der bis-her unterbliebenen Belehrung als Beschuldigter die vorangehende Zeugenaus-sage unverwertbar sei (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 226 1 StR 3/07, StV 2007, 450, 452, insoweit in BGHSt 51, 367 nicht abgedruckt; ferner BGH, Urteil vom 19. September 2000 226 1 StR 205/00 [der 1. Strafsenat ersichtlich unter Abweichung von seiner Entscheidung BGHSt 22, 129]; Diemer in KK-StPO 6. Aufl. 247 136 Rdn. 27 m.w.N.; Gle337 in L366we-Rosenberg StPO 26. Aufl. 247 136 Rdn. 106; Lesch in KMR StPO 247 136, Rdn. 28; Roxin aaO S. 17; wohl auch Meyer-Go337ner aaO 247 136 Rdn. 9 m.w.N.). 12 Das Recht zu schweigen und das Recht, sich nicht selbst belasten zu m374ssen (204nemo tenetur223-Grundsatz), geh366ren zum 204Kernst374ck des von Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierten fairen Verfahrens223 (EGMR NJW 2002, 499, 501; JR 2005, 423 m. Anm. Gaede; dazu weiter BGHSt 226 GS 226 42, 139, 151 ff.). Gerade deshalb muss die rechtsstaatliche Ordnung Vorkehrungen in Form einer 204quali-fizierten223 Belehrung treffen, die verhindert, dass ein Beschuldigter auf sein Aus-sageverweigerungsrecht nur deshalb verzichtet, weil er m366glicherweise glaubt, eine fr374here, unter Versto337 gegen die Belehrungspflicht zustande gekommene Selbstbelastung nicht mehr aus der Welt schaffen zu k366nnen (Roxin aaO). Zwar ergibt sich ein gewisser Widerspruch insofern, als die Rechtsprechung bislang bei den 226 schwerer wiegenden 226 Verst366337en nach 247 136 a StPO eine solche 204qualifizierte223 Belehrung nicht verlangt (vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 136 a Rdn. 30 m.N.); ob daran festzuhalten ist, hat der Senat hier jedoch nicht zu entscheiden. 13 - 11 - bb) Der Versto337 gegen die Pflicht zur "qualifizierten" Belehrung hat aller-dings nicht dasselbe Gewicht wie der Versto337 gegen die Belehrung nach 247 136 Abs. 1 Satz 2 StPO. Deshalb ist in einem solchen Fall die Verwertbarkeit der weiteren Aussagen nach erfolgter Beschuldigtenbelehrung nach neuerer Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs durch Abw344gung im Einzelfall zu ermitteln (BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 226 1 StR 3/07, StV 2007, 450, 452; krit. dazu Roxin aaO S. 17; Meyer-Go337ner aaO 247 136 Rdn. 9 a.E.). 14 Bei einer solchen Abw344gung ist zum einen auf das Gewicht des Verfah-rensversto337es abzustellen und dabei insbesondere zu ber374cksichtigen, ob die Vernehmung als Zeuge - wof374r hier nichts spricht - in bewusster Umgehung der Belehrungspflichten erfolgt ist; weiter muss das Interesse an der Sachauf-kl344rung Beachtung finden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 aaO; BGHSt 42, 139, 157 [H366rfalle]; 47, 172, 179 f.; BGH NJW 2007, 3138, 3142). Dar374ber hin-aus ist ma337geblich darauf abzustellen, ob sich aus den Umst344nden des Falles ergibt, dass der Vernommene davon ausgegangen ist, von seinen vor der Be-schuldigtenbelehrung gemachten Angaben als Zeuge bei seiner weiteren Ver-nehmung als Beschuldigter nicht mehr abr374cken zu k366nnen. Dies wird insbe-sondere dann anzunehmen sein, wenn sich die Beschuldigtenvernehmung in-haltlich als blo337e Wiederholung oder Fortsetzung der in der Zeugenvernehmung gemachten Angaben darstellt. So verh344lt es sich hier jedoch nicht. Denn der Angeklagte C. hat nach seiner Belehrung als Beschuldigter gerade nicht seine fr374heren Angaben lediglich im Wesentlichen wiederholt. Er hat auch nicht nur weiterhin 226 nunmehr allerdings detailliert 226 die Mitangeklagten Sch. und T. belastet. Vielmehr hat er erstmals auch sich selbst massiv belastende An-gaben gemacht, denen zufolge Sch. das Opfer "auf jeden Fall abstechen" sollte und ihm, C. , "absolut klar (war), dass der Mann dabei sterben kann". Angesichts dessen liegt die Annahme eher fern, dass sich der Angeklagte C. 15 - 12 - seiner Entscheidungsfreiheit nach ordnungsgem344337er Beschuldigtenbelehrung nicht bewusst war und dass deshalb der urspr374ngliche Belehrungsversto337 fort-wirkte. Jedenfalls spricht danach die 226 vom Landgericht unterlassene 226 Abw344-gung hier gegen das von der Jugendkammer angenommene Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot hinsichtlich der nach erfolgter Beschuldigtenbelehrung gemachten Angaben des Angeklagten C. ; das Gericht h344tte deshalb den ent-sprechenden Antr344gen der Staatsanwaltschaft auf Vernehmung des Kriminal-beamten Schu. und des Ermittlungsrichters stattgeben m374ssen. 2. Soweit die Beschwerdef374hrerin die unterbliebene Beweiserhebung und -verwertung hinsichtlich der Angaben des Angeklagten A. beanstandet, die dieser bei seinen Vernehmungen als Zeuge durch den Kriminalbeamten B. am 21. Juni 2006 und nachfolgend als Beschuldigter bei seiner richterlichen Vernehmung am selben Tage gemacht hat, dringt die R374ge schon deshalb durch, weil der vom Landgericht auch insoweit angenommene Belehrungsver-sto337 nicht vorliegt. Anders als bei dem Angeklagten C. bestand gegen ihn bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung noch kein solcher Verdacht der Beteili-gung an dem 334berfall auf den Kiosk, dass nach den aufgezeigten Ma337st344ben der vernehmende Beamte die Grenzen seines Beurteilungsspielraums willk374r-lich 374berschritt, indem er den Angeklagten A. nicht von vornherein als Be-schuldigten vernahm (vgl. BGH NStZ 2008, 48). Denn bez374glich A. stand selbst nach Auswertung der zwischen den Angeklagten C. und T. ausge-werteten SMS-Nachrichten vom Tattag nur fest, dass er Anschlussinhaber des von dem Angeklagten C. benutzten Mobil-Telefons war. Das allein gen374gte jedoch nicht, um einen hinreichenden Tatverdacht der Beteiligung an dem 334-berfall gegen ihn zu begr374nden. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dar-gelegt hat, musste der Vernehmungsbeamte auch nicht unter dem Gesichts-punkt einer Strafbarkeit nach 247 138 StGB zu einer Beschuldigtenvernehmung 16 - 13 - 374bergehen, nachdem der Angeklagte seine Anwesenheit am Tatort einger344umt hatte. Denn A. hatte weiter angegeben, er habe mit der Sache nichts zu tun haben wollen und habe noch versucht, den Anderen die Tat auszureden. Inso-weit war die erfolgte Belehrung nach 247 55 StPO durch den Vernehmungsbeam-ten ausreichend, um den Angeklagten vor einer 374bereilten, sich selbst belas-tenden Aussage zu sch374tzen (vgl. BGH aaO). Hinderungsgr374nde, die der Be-weisaufnahme und der Verwertung seiner Angaben im Ermittlungsverfahren entgegengestanden h344tten, lagen danach nicht vor. 3. Auf der unterbliebenen Beweiserhebung zu den Angaben des Ange-klagten C. nach seiner Belehrung als Beschuldigter und denjenigen des An-geklagten A. im Ermittlungsverfahren beruht das angefochtene Urteil (247 337 StPO). Denn es liegt nahe, dass der Tatrichter, h344tte er die Vernehmungsper-sonen geh366rt und die betreffenden Angaben der Angeklagten verwertet, sich entgegen der Beweisw374rdigung im angefochtenen Urteil die 334berzeugung ver-schafft h344tte, dass es dem Plan der Angeklagten entsprach, dass der Angeklag-te Sch. auf den Gesch344digten S. auch um den Preis seines Todes einstechen sollte. 17 4. Dringen die Verfahrensbeschwerden der Staatsanwaltschaft somit schon deshalb durch, weil das Landgericht zu Unrecht Angaben der Angeklag-ten C. und A. im Ermittlungsverfahren f374r unverwertbar erachtet hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob der Auffassung zu folgen ist, dass ein Ver-wertungsverbot wegen eines Versto337es gegen die Belehrungspflicht jeweils nur zu Gunsten desjenigen Angeklagten wirkt, demgegen374ber der Versto337 began-gen wurde, nicht aber auch zu Gunsten von Mitbeschuldigten und Mitangeklag-ten (so aber BGH NStZ 1994, 595, 596; ebenso BGH wistra 2000, 311, 313; 18 - 14 - NJW 2002, 1279; zustimmend Diemer aaO 247 136 Rdn. 26; Meyer-Go337ner aaO 247 136 Rdn. 20; a.A. Gle337 in L366we-Rosenberg aaO Rdn. 90 m.w.N.). III. Revisionen der Angeklagten T. und C. 19 Die 334berpr374fung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen der beiden Beschwerdef374hrer hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat zur Vermei-dung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbun-desanwalts in seinen Antragsschriften vom 14. Oktober 2008 nach 247 349 Abs. 2 StPO. 20 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Mutzbauer
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