BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 455/11 vom 25. Oktober 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 25 . Oktober 20 1 1 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten A . wird das U r- teil des Landgerichts Magdeburg vom 10. März 2011 , soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeh oben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe : Das La ndgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner hierg e- gen gerichteten Revision rügt der Angekl agte die Verletzung formellen und m a- teriellen Rechts. Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch weist im Ergebnis keinen Re chtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. 1 2 - 3 - Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte einer gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB (gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten begangen) schuldig i st. Dag e- gen wird seine Annahme, dass der Angeklagte auch eine gefährliche Körpe r- ve r letzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB begangen hat, von den Feststellungen nicht getragen. a) Eine Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behan d- lung liegt vor, wenn das als Körperverletzung zu beurteilende Verhalten nach den konkreten Umständen des Einzelfalls generell geeignet war, das Leben des Opfers zu gefährden. Nicht erforderlich ist es, dass das Opfer auc h tatsächlich in Lebensgefahr geraten ist (BGH , Urteil vom 25. Februar 2010 4 StR 575/09, NStZ - RR 2010, 176; Urteil vom 4. September 1996 2 StR 320/96, NStZ - RR 1997, 67 m.w.N.). Nach den Feststellungen zwang der Angeklagte an einem Septembe r- abend de n mit Jeans, Pullover und Schuhen bekleideten 21jährigen Geschädi g- ten in die Elbe zu steigen und sich stromabwärts treiben zu lassen. Der G e- schädigte war ein guter Schwimmer, ortskundig und trotz der vorhandenen Dunkelheit räumlich orientiert. Nach etwa 70 0 m vermochte er an einem Bu h- nenkopf aus dem Wasser zu steigen und zeitnah ärztliche Hilfe zu erlangen. Er erlitt eine leichte Unterkühlung (Untertemperatur von einem Grad Celsius) und wurde über Nacht im Krankenhaus mit vorgewärmten Infusionen versorgt. D ie Elbe hatte zum fraglichen Zeitpunkt eine Temperatur von 15 Grad Celsius, e i- nen Pegelstand von 92 cm über Pegel was Niedrigwasser entspricht und eine Fließgeschwindigkeit von 0,81 m/s. Strudelbildungen gab es in dem betre f- fenden Flussabschnitt nicht. Zur Wassertiefe und zum Schiffsverkehr hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen. 3 4 5 - 4 - Daraus ergibt sich nicht, dass der von dem Angeklagten erzwungene und auf G rund der eingetretenen Unterkühlung als Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) zu beurtei lende Aufenthalt des Geschädigten in der Elbe unter Bedi n- gungen erfolgt ist, die dessen Leben zumindest abstrakt in Gefahr gebracht h a- ben. Das Wasser war mit 15 Grad Celsius noch nicht so kalt, dass eine tödliche Unterkühlung zu befürchten war (vgl. LG Saa rbrücken, NStZ 1983, 414). Auch Umstände, die geeignet waren, den Geschädigten in die Gefahr d es Ertrinkens zu bringen, sind nicht festgestellt . In dem gleichmäßig und eher langsam fli e- ßenden Wasser war eine körperliche Überforderung des Geschädigten nicht zu befürchten. Allein aus dem Umstand, dass der Geschädigte beim Schwimmen wegen der mit Wasser vollgesogenen Kleidung mehr Kraft als erwartet aufwe n- den musste, kann noch keine abstrakte Lebensgefährdung abgeleitet werden. Als sich der Geschädigte ins Was ser sinken ließ und zu schwimmen begann, konnte er noch gefahrlos stehen. Panikreaktionen oder ein Orientierungsverlust waren mit Rücksicht auf die Ortskunde des Geschädigten und sein beherrsc h- tes Reagieren offenkundig nicht zu befürchten. Andere in der ko nkreten Situat i- on angelegte, aber letztlich nicht wirksam gewordene Gefahrenquellen (vgl. RG Urteil vom 8. April 1884 II. StrafS 783/84, RGR 6, 282) sind nicht erkennbar . b) Der Bestand des Schuldspruchs wird durch die rechtsfehlerhafte B e- jahung einer gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährde n- den Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht in Frage gestellt. Der au f- gezeigte Rechtsfehler betrifft nur den Schuldumfang und damit den Stra f- ausspruch (vgl. BGH , Urteil vom 5. Mai 1999 2 StR 58/99; KK - StPO/Kuckein, 6. Aufl. , § 3 53 Rn. 13 m . w . N.). Zwischen den Feststellungen zu der den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung tragenden gemeinschaftl i- chen Begehungsweise nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB und den Feststellungen zu einer möglichen das Leben gefährdenden B ehandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB besteht auch kein innerer Zusammenhang, der eine nochmalige 6 7 - 5 - tatrichterliche Entscheidung über den Schuldspruch erforderlich machen würde. Beide Fragen betreffen voneinander abgrenzbar e Ausschnitte des Gesamtg e- schehens und können daher getrennt beantwortet werden (vgl. BGH , Urteil vom 22. August 1995 1 StR 393/95, BGHSt 41, 222, 223 f.; Meyer - Goßner, StPO , 54. Aufl. , § 353 Rn. 7). 2. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt jedoch zur Auf hebung des Stra f- ausspruchs. Obgleich das Landgericht bei der Strafzumessung nicht ausdrüc k- lich zum Nachteil des Angeklagten darauf abgehoben hat, dass zwei Tatb e- stände des § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht worden sind, vermag der Senat nicht auszuschließen, d ass die Strafe bei einem reduzierten Schuldumfang auch niedriger bemessen worden wäre. Der neue Tatrichter wird daher - gegebene n- falls auf der Grundlage ergänzender Feststellungen - über die Gefährlichkeit der Körperverletzung und die danach schuldangemess ene Strafe neu zu befinden haben. 3. Auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer En t- ziehungsanstalt nach § 64 StGB leidet an einem durchgreifenden Rechtsfehler. Das Landgericht hat die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise dargelegt. Schließt sich der Tatrichter bei der Begründung einer Maßregelanordnung den Ausführungen des zu dieser Frage gehörten Sachverständigen ohne zusätzliche eigene Erwägu n- gen an, müssen die Urteilsgr ünde die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2010 5 StR 123/10). Hiera n fehlt es. 8 9 10 - 6 - Die Urteilsgründe enthalten bis auf die Erwähnung eines stationären Psychiatrieaufenthaltes im Jahre 2005, bei dem u.a. die Diagnose einer Polyt o- xikomanie vom Prägnanztyp eines Abhängigkeitssyndroms gestellt wurde keine Feststellungen z um Drogen - und Alkoholkonsum des Angeklagten, s o- dass nicht nachvollzogen werden kann, aufgrund welcher Tatsachen der Sac h- verständige auf einen Hang, alkoholische Getränke und andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, geschlossen hat. Ebenso fehlt eine Da r- stellung der tatsächlichen Anknüpfungspunkte für die Bejahung eines sympt o- matischen Zusammenhangs zwischen dem Hang und der Tat; insbesondere bleibt unerörtert, ob Alkohol oder Drogen bei den zur Aburteilung gelangten früheren Straftaten des Angeklagten eine Rolle gespielt haben. Schließlich wird auch die vom Sachverständigen angenommene Erfolg s- aussicht (§ 64 Satz 2 StGB) nicht durch Tatsachen belegt. Angesichts des U m- standes, dass sich das bei dem Angeklagten diagnostizierte Abhängigkeits sy n- drom (ICD 10: F 19.2) erst auf der Basis einer kombinierten Persönlichkeitsst ö- rung (ICD 10: F 61.0) entwickelt hat, die durch eine latente Aggressionsberei t- schaft, psychosoziale Desintegration und eine zunehmende dissoziale Entwic k- lung gekennzeichnet is t (UA 27), wären hierzu eingehende Ausführungen erfo r- derlich gewesen (vgl. Schalast in: Kröber/Dölling/Leygraf/Sass, Handbuch der Forensischen Psychiatrie Bd. 3 S. 341). 11 12 - 7 - 4. Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, weist der Sena t die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (BGH , Urteil vom 28. April 1988 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267). Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Quentin 13
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