BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 456/03 vom6. November 2003in dem Sicherungsverfahrengegen - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. November 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil desLandgerichts Saarbrücken vom 18. Juni 2003 mit denFeststellungen - mit Ausnahme derjenigen zum äußerenTatgeschehen - aufgehoben.2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und deren Voll-streckung zur Bewährung ausgesetzt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revi-sion des Beschuldigten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibtohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Feststellungen zur rechtswidrigen Tatrichtet; insoweit bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auf-rechterhalten. Hinsichtlich der Unterbringungsanordnung hat das Rechtsmitteljedoch Erfolg. - 3 -Das Landgericht hat die vom Beschuldigten begangene Tat entgegenden Einwendungen der Revision rechtsfehlerfrei als versuchte rechtswidrigeschwere Brandstiftung gemäß § 306 a Abs. 1 Nr. 1, § 22 StGB gewertet. Diegetroffenen Feststellungen ergeben, daß das vom Beschuldigten entzündetePapier geeignet war, auf die Türblätter der Toilettenkabinen und damit auf we-sentliche Teile des Gebäudes überzugreifen (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Ok-tober 1994 - 1 StR 502/94).Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht auch zu der Überzeugung ge-langt, daß die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt wegeneiner "schizophrenen Geisteskrankheit", mithin einer krankhaften seelischenStörung im Sinne des § 20 StGB, aufgehoben war, und das Krankheitsbild un-verändert fortbesteht. Gleichwohl kann der Maßregelausspruch nicht bestehenbleiben, weil die Strafkammer die weiter vorausgesetzte Gefährlichkeitspro-gnose nicht ausreichend begründet hat.Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine au-ßerordentlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur angeordnetwerden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, daß der Be-schuldigte infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erheblicherechtswidrige Taten begehen werde (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 11 und26). Dies hat das Landgericht dem Sachverständigen folgend zwar für gegebenangesehen, da wegen des "symptomatischen Zusammenhangs zwischenKrankheit und Tatgeschehen sowie der Dauerhaftigkeit der Geisteskrankheitvon einer Gefährlichkeit des Beschuldigten ausgegangen werden müsse". Ob-wohl bei ihm "keine allgemeine Tendenz zu Regelverstößen zu beobachtensei, könne sich Vergleichbares jederzeit wiederholen". - 4 -Damit ist lediglich die bloße Möglichkeit, nicht jedoch die vom Gesetzvorausgesetzte bestimmte Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer erhebli-cher rechtswidriger Taten belegt. Der Beschuldigte ist weder vor der Anlaßtatim Februar 2000 noch danach strafrechtlich in Erscheinung getreten, obwohlseine Erkrankung seit 1987 besteht und die aus ihr folgenden, das Handelndes Beschuldigten beeinflussenden Wahnvorstellungen nicht nur bei der An-laßtat aufgetreten sind. Bei dieser Sachlage durfte sich die Strafkammer nichtdarauf beschränken, die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Taten alleinaus der aktuellen Beurteilung des Krankheitszustandes durch den Sachver-ständigen herzuleiten. Vielmehr hätte die Entwicklung des Beschuldigten unterdem Einfluß seiner Erkrankung eingehender als geschehen, insbesondere inBezug auf sein Aggressionsverhalten, dargestellt werden müssen. Ob und inwelcher Weise der Beschuldigte über die Anlaßtat hinaus Auffälligkeiten zeig-te, ergeben die Urteilsgründe nicht. Eine eingehende Erörterung und Würdi-gung des Verhaltens des Beschuldigten vor und nach der Tat war auch des-halb erforderlich, weil die Anlaßtat im Rahmen einer Unterbringung begangenwurde. Eine solche Tat ist jedenfalls dann, wenn sie ihre Ursache (auch) in derdurch die Unterbringung für den Betreffenden bestehenden Situation hat, fürdie Anordnung einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 63 StGB nur einge-schränkt - 5 -verwertbar (BGH NStZ 1998, 405; BGHR aaO Gefährlichkeit 26). Auch hiermithat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt.nrnrnr "!$#%r&n' Ernemann Sost-Scheible
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