BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 456/04 vom 30. März 2005 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. März 2005 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-onsgerichts wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten am 9. Juni 2004 in seiner Anwe-senheit wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen anderer Straftaten unter Einbeziehung eines frü-heren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Durch Beschluß vom 10. September 2004 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gegen dieses Urteil gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch sein Verteidiger einen Revisionsantrag gestellt oder die Revision begründet haben. Gegen die-sen Beschluß hat der Angeklagte Antrag auf Entscheidung des Revisionsge-richts gemäß § 346 Abs. 2 StPO gestellt. Der fristgerecht gestellte Antrag ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Antrag des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das am - 3 - 5. August 2004 zugestellte Urteil fristgerecht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, daß der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Be-gründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO). Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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