BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 456/05 vom 24. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 24. Januar 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Dortmund vom 19. Mai 2005 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Bestechlichkeit in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. 1 1. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch mit einer Verfahrensr374ge zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK Erfolg; im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. 2 a) Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Verfahren zwischen dem Zeitpunkt der Zustellung der Anklage an den Angeklagten (4. Juni 2003) 3 - 3 - und dem Erlass des Er366ffnungsbeschlusses am 3. Februar 2005, das hei337t 374ber einen Zeitraum von fast zwanzig Monaten, nicht angemessen gef366rdert wurde. Diese Verfahrensverz366gerung begr374ndet unter den hier gegebenen Um-st344nden einen Versto337 gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Der Angeklagte war bez374glich der abgeurteilten Tatkomplexe bereits im Ermittlungsverfahren voll umf344nglich gest344ndig. Er leidet an einer schweren Krankheit; die lange Verfah-rensdauer hat ihn nach den Urteilsfeststellungen stark belastet. Soweit den Ur-teilsgr374nden entnommen werden kann, dass die erkennende Strafkammer mit der Bearbeitung anderer, nach ihrer Auffassung vordringlicherer Strafsachen befasst war, vermag dies die Verfahrensverz366gerung hier nicht zu rechtfertigen. Nach st344ndiger Rechtsprechung f374hrt - unabh344ngig davon, ob sich ein Verfah-ren gegen einen inhaftierten oder einen nicht inhaftierten Angeklagten richtet - lediglich eine Verfahrensverz366gerung, die auf einem nur vor374bergehenden Engpass in der Arbeits- und Verhandlungskapazit344t der Strafverfolgungsorgane beruht, nicht zu einem Versto337 gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK (vgl. Se-natsbeschluss wistra 2005, 34 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt bei einer Verfah-rensverz366gerung von fast zwanzig Monaten ersichtlich nicht vor. b) Das Landgericht hat zwar zu Gunsten des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung sowohl die insgesamt lange Verfahrensdauer als auch die Verfahrensverz366gerung zwischen der Erhebung der Anklage und dem Erlass des Er366ffnungsbeschlusses ber374cksichtigt. Gleichwohl kann der Senat nicht mit der gebotenen Sicherheit ausschlie337en, dass sich die rechtsfehlerhaft unter-bliebene Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung bei der Strafzumessung zu Lasten der Angeklagten ausgewirkt hat. Der neue Tatrichter wird diesem Umstand durch eine spezielle Strafzumessung Rechnung zu tra-gen haben, in der das Ma337 der hierf374r zugebilligten Kompensation bei der Fest- 4 - 4 - setzung der Einzelstrafen und der Bemessung der Gesamtstrafe jeweils be-stimmt wird (vgl. BGHSt 45, 308, 309; BGH NStZ 2003, 601). Da es sich lediglich um einen Wertungsfehler handelt, k366nnen die der Strafzumessung zugrunde liegenden, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun-gen aufrechterhalten werden. Erg344nzende Feststellungen sind, soweit sie den bisherigen Feststellungen nicht zuwider laufen, zul344ssig. 5 VRi'inBGH Dr. Tepperwien Maatz Athing befindet sich in Urlaub und ist deshalb verhindert zu unterschreiben. Maatz Ernemann Sost-Scheible
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